Gaststättengesetz

1)
Wie oft wurde seit 2013 die Einhaltung der relevanten Genehmigungen für den "Landgasthof Jägerstübchen" in der Andergasse 84, << Adresse entfernt >>, kontrolliert? Hintergrund der Anfrage ist, dass die Baugrenze - und somit der Bereich, in dem die Bewirtschaftung im Garten betrieben werden darf - vom Betreiber in den vergangenen Jahren grundsätzlich ignoriert wurde. Die Gartenbewirtschaftung wurde bis zur Westgrenze des Grundstücks betrieben. Entsprechende Fotos können bei Bedarf nachgereicht werden.
Eine exakte Angabe der Baugrenze ist hier offensichtlich geboten. Nach den mir vorliegenden Informationen Informationen liegt sie 11 Meter von der Westgrenze des Grundstücks entfernt.
Außerdem wurde oft die Außenbewirtschaftung bis deutlich nach 22:00 Uhr betrieben und auch die Fenster und Außentüren waren nach 22:00 Uhr nicht geschlossen, wie dies in der Genehmigung für die Wirtschaft angeordnet wurde.

Weiter wird regelmäßig die Straße gegenüber der Wirtschaft durch Pylone für den ruhenden Verkehr abgesperrt, wenn in der Wirtschaft einen Reisebus erwartet wird. Die Absperrung erfolgt bereits vor 08:00 Uhr morgens, auch wenn der Bus erst zur Mittags- oder Kaffee-zeit ankommt. Ich gehe davon aus, dass eine solche Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums aus rein privatwirtschaftlichen Interessen verboten ist.

2)
Wie oft wurde in den letzten 8 Jahren der ruhende Verkehr in der Andergasse kontrolliert? Im Bereich der o.g. Wirtschaft ist regelmäßig mittwochs und an Wochenenden der Gehweg und der Kurvenbereich durch parkende Fahrzeuge blockiert.

Nach dem Ende der Pandemieverfügungen sind für die o.g. Bereiche unangemeldete Kontrollen seitens der Stadt Neustadt offensichtlich erforderlich, da entsprechende Hinweisschreiben der Stadt Neustadt an den Betreiber in der Vergangenheit leider bestenfalls kurzfristigen Erfolg brachten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie oft wurde …
An Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gaststättengesetz [#183812]
Datum
1. April 2020 18:52
An
Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie oft wurde seit 2013 die Einhaltung der relevanten Genehmigungen für den "Landgasthof Jägerstübchen" in der Andergasse 84, << Adresse entfernt >>, kontrolliert? Hintergrund der Anfrage ist, dass die Baugrenze - und somit der Bereich, in dem die Bewirtschaftung im Garten betrieben werden darf - vom Betreiber in den vergangenen Jahren grundsätzlich ignoriert wurde. Die Gartenbewirtschaftung wurde bis zur Westgrenze des Grundstücks betrieben. Entsprechende Fotos können bei Bedarf nachgereicht werden. Eine exakte Angabe der Baugrenze ist hier offensichtlich geboten. Nach den mir vorliegenden Informationen Informationen liegt sie 11 Meter von der Westgrenze des Grundstücks entfernt. Außerdem wurde oft die Außenbewirtschaftung bis deutlich nach 22:00 Uhr betrieben und auch die Fenster und Außentüren waren nach 22:00 Uhr nicht geschlossen, wie dies in der Genehmigung für die Wirtschaft angeordnet wurde. Weiter wird regelmäßig die Straße gegenüber der Wirtschaft durch Pylone für den ruhenden Verkehr abgesperrt, wenn in der Wirtschaft einen Reisebus erwartet wird. Die Absperrung erfolgt bereits vor 08:00 Uhr morgens, auch wenn der Bus erst zur Mittags- oder Kaffee-zeit ankommt. Ich gehe davon aus, dass eine solche Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums aus rein privatwirtschaftlichen Interessen verboten ist. 2) Wie oft wurde in den letzten 8 Jahren der ruhende Verkehr in der Andergasse kontrolliert? Im Bereich der o.g. Wirtschaft ist regelmäßig mittwochs und an Wochenenden der Gehweg und der Kurvenbereich durch parkende Fahrzeuge blockiert. Nach dem Ende der Pandemieverfügungen sind für die o.g. Bereiche unangemeldete Kontrollen seitens der Stadt Neustadt offensichtlich erforderlich, da entsprechende Hinweisschreiben der Stadt Neustadt an den Betreiber in der Vergangenheit leider bestenfalls kurzfristigen Erfolg brachten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183812 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße
Guten Tag Herr Antragsteller/in, in der Gaststättenakte befinden sich seit dem Jahr 2010 keinerlei Kontrollbericht…
Von
Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße
Betreff
AW: Gaststättengesetz [#183812]
Datum
6. April 2020 11:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Antragsteller/in, in der Gaststättenakte befinden sich seit dem Jahr 2010 keinerlei Kontrollberichte. Ich gehe deshalb auch davon aus, dass seit diesem Zeitraum auch keine Kontrollen stattgefunden haben. Bitte informieren Sie uns sobald die zulässige Außenbewirtschaftungsfläche wieder überschritten wird (derzeit ist ja ohnehin geschlossen). Unser Vollzugsdienst wird dann zeitnah entsprechende Kontrollen durchführen. Bezüglich der Anfrage wegen Maßnahmen des Ruhenden Verkehrs erhalten Sie separate Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei beantworte ich gerne Ihre Fragen zum Parken. Zu 1) Die Sperrung von Straßente…
Von
Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße
Betreff
AW: Gaststättengesetz [#183812]
Datum
23. April 2020 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei beantworte ich gerne Ihre Fragen zum Parken. Zu 1) Die Sperrung von Straßenteilen mit privaten Maßnahmen ist nicht zulässig. Zu 2) Die Andergasse ist eine Seitenstraße, die im ruhenden Verkehr nicht sonderlich in Erscheinung tritt. Hinweise wie jetzt von Ihnen liegen uns seit Jahren keine vor. Kontrollen werden in regelmäßigen jedoch größeren Zeitabständen durchgeführt, Nachweise hierüber gibt es keine. Sollte zukünftig wieder Bedarf bestehen, der unser Einschreiten erfordert, so können Sie uns gerne telefonisch im Einzelfall verständigen, außerhalb unserer Bürozeiten auch unter 06321 855 1100. Unser Außendienst wird sich darum kümmern. Mit freundlichen Grüßen