Gebäudebestand der BImA in der Stadt Münster (Stadtteil Gievenbeck)

Auskunft darüber, ob der Gebäudebestand der BImA auch Gebäude in der Stadt Münster im Stadtteil Gievenbeck in der Wohnsiedlung zwischen Enschedeweg, Hensenstraße und dem Rüschhausweg umfasst?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    11. August 2020
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Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskunft da…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Gebäudebestand der BImA in der Stadt Münster (Stadtteil Gievenbeck) [#192325]
Datum
9. Juli 2020 13:46
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft darüber, ob der Gebäudebestand der BImA auch Gebäude in der Stadt Münster im Stadtteil Gievenbeck in der Wohnsiedlung zwischen Enschedeweg, Hensenstraße und dem Rüschhausweg umfasst?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 192325 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192325/ Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Stein
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.07.2020. Sie bitten …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Gebäudebestand der BImA in der Stadt Münster (Stadtteil Gievenbeck)
Datum
14. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
722,8 KB
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.07.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen „ob der Gebäudebestand der BImA auch Gebäude in der Stadt Münster im Stadtteil Gievenbeck in der Wohnsiedlung zwischen Enschedeweg, Hensenstraße und dem Rüschhausweg umfasst“. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für solche Anträge zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass die BImA keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Soweit Sie Ihren Antrag auf das UIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass kein Bezug zu umweltbezogenen Informationen erkennbar ist. Ich gehe davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten. Das vorliegende Verfahren wird daher ausschließlich nach dem IFG durchgeführt, sofern ich von Ihnen keine anderslautende Nachricht erhalte. Ich habe die mit der Verwaltung der Grundstücke der BImA befassten Sparten um Auskunft zu Ihrem Informationsbegehren gebeten. Sobald mir die erforderlichen Informationen vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Sie hatten mit Ihrer E-Mail gebeten Sie vorab über zu erhebende Gebühren und Auslagen zu unterrichten. Wunschgemäß teile ich Ihnen mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Kosten entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einen einfachen Fall der Auskunftserteilung (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) handelt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der möglicherweise festzusetzenden Kosten ist von dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der jeweiligen Anfrage abhängig. Der Verwaltungsaufwand für den von Ihnen begehrten Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, mit Ihrer an die „Poststelle-Zentrale" der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BI…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Gebäudebestand der BImA in der Stadt Münster (Stadtteil Gievenbeck)
Datum
27. Juli 2020
Status
geschwärzt
593,3 KB
Sehr geehrte Frau Stein, mit Ihrer an die „Poststelle-Zentrale" der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichteten E-Mail vom 09.07.2020 bitten Sie um Informationen „ob der Gebäudebestand der BImA auch Gebäude in der Stadt Münster im Stadtteil Gievenbeck in der Wohnsiedlung zwischen Enschedeweg, Hensenstraße und dem Rüschhausweg umfasst“. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Mit Schreiben vom 14.07.2020 hatte ich Sie darüber informiert, dass der Anwendungsbereich des VIG nicht eröffnet ist, weil die BImA keine auskunftspflichtige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Ich teilte Ihnen ebenfalls mit, dass ein Bezug zu umweltbezogenen Informationen nicht erkennbar ist, und das Verfahren daher ausschließlich nach dem IFG durchzuführen ist. Zwischenzeitlich habe ich von der zuständigen Sparte Facility Management der BImA die zur Bearbeitung Ihrer Fragen erforderlichen Informationen erhalten. Folgende Auskünfte kann ich Ihnen nach § 1 Abs. 1 IFG erteilen: Die BImA ist Eigentümerin von mehreren Liegenschaften im Bereich der von Ihnen genannten Wohnsiedlung „zwischen Enschedeweg, Hensenstraße und Rüschhausweg" in Münster-Gievenbeck. Es handelt sich um die folgenden Gebäude: Gronauweg 12-36, Ochtrupweg 2-28 und Bentheimweg 1-24. Die Auskunftserteilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen