Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrte Frau Stein,
in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.07.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen „ob der Gebäudebestand der BImA auch Gebäude in der Stadt Münster im Stadtteil Gievenbeck in der Wohnsiedlung zwischen Enschedeweg, Hensenstraße und dem Rüschhausweg umfasst“.
Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG).
Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für solche Anträge zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass die BImA keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Soweit Sie Ihren Antrag auf das UIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass kein Bezug zu umweltbezogenen Informationen erkennbar ist. Ich gehe davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten.
Das vorliegende Verfahren wird daher ausschließlich nach dem IFG durchgeführt, sofern ich von Ihnen keine anderslautende Nachricht erhalte.
Ich habe die mit der Verwaltung der Grundstücke der BImA befassten Sparten um Auskunft zu Ihrem Informationsbegehren gebeten. Sobald mir die erforderlichen Informationen vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen.
Sie hatten mit Ihrer E-Mail gebeten Sie vorab über zu erhebende Gebühren und Auslagen zu unterrichten. Wunschgemäß teile ich Ihnen mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Kosten entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einen einfachen Fall der Auskunftserteilung (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) handelt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der möglicherweise festzusetzenden Kosten ist von dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der jeweiligen Anfrage abhängig. Der Verwaltungsaufwand für den von Ihnen begehrten Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen