Gebäudeschaden nach Straßensanierung

bitte geben Sie mir im folgenden Falle Rechtsauskunft:

Im kleinen und malerischen Dorf KIRCHHASEL an der F 88 wurde vor einigen Jahren in einer kleinen Seitengasse der Straßenbelag erneuert, verbunden mit einer Erhöhung der Fahrbahn um etwa 30-40 cm.
Dabei wurde der an mein Haus grenzende Seitenstreifen zwischen Straße und Haus ebenfalls durch Auffüllung angehoben und mit einer abschließender Pflasterung versehen.
Früher hatte das Haus 3 steigende Stufen zum Eigang, heute schließen Fahrbahn und aufgefüllter Seitenstreifen mit minimalem Gefälle zur Straße hin in gleicher Höhe an die Eingangsschwelle des Hauses an.
2013 erlebte Kirchhasel, dessen Flur an die Saale grenzt, eine Überschwemmung, bei der das ganze Unterdorf und das Dorfzentrum bis 1.30 m unter Wasser standen. Das Wasser kam vom Oberland hinter Kirchhasel und flutete nicht nur den Bach, der durch die Gemeinde führt, sondern flutete Teile des Ortes und auch meine Gasse in solchem Maße, daß die Saale die Wassermassen nicht abführen konnte.
Auf Grund der nun erfolgten Straßenbaumaßnahme erhöhte der Grundstücksnachbar auf der gegenüberliegenden Gassenseite seine Grundstücksmauer, sodaß im Falle einer erneuten Überschwemmung die Wassermassen beim Vorbeiströmen in Richtung Saale direkt in meine Haustür und angebaute Garagen drücken würden. Gleichzeitig strömten nun auch die Wassermassen auch durch drei Gehöfte hindurch, gezwungen durch die Anhebung der Fahrbahn, die nun höher liegt als die Hofeinfahrten.
Diese Schilderung dient nur der Verständlichmachung der Situation.
Seit vielen Jahrhunderten ist Sandstein im Thüringer Becken das Baumaterial für Fundamente und Gebäude - sowohl in den Dörfern als auch in den Städten.
Sandstein ist bekanntermaßen feuchtigkeits- und salzempfindlich - der Stein 'sandet' durch Kontakt mit Bodensalzen und -feuchtigkeit aus, besonders gut zu erkennen bei Gebäuden in der Stadt, bei denen in früheren Zeiten durch Fahrbahn- und Gehsteigerhöhung die Wasserführung gestört wurde.
Mein Haus wurde noch vor 1871 gebaut. Die 60-70 cm dicken Mauern des mindestens 150 Jahre alten Hauses zeigten in früheren Jahren keine derartigen Aussandungen.
Seit der 'Straßensanierung' hat sich das massiv geändert.
Am anliegenden Sandsteinmauerwerk sind auf eimal starke Aussandungen zu sehen, besonders betroffen sind die massiven, aus einem Stück bestehenden Türpfeiler. Sollte der Verfallsprozeß weiterhin so voranschreiten, müssen in 5-6 Jahren die Türpfeiler erneuert werden, da sonst die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
Ursache für diese Entwicklung ist die Anhebung der Straße, ohne daß eine Feuchtigkeitsisolierung an der Hauswand eingebracht wurde.
Hier liegt ein Mangel in der Bauausführung vor: Entweder wurde diese Feuchtigkeitssperre bereits durch den Architekten in seiner Bauplanung vergessen oder die ausführende Baufirma hat dieses versäumt, wobei ich mich wundere, wieso der Architekt eine solche dumme und undurchdachte Straßenanhebung überhaupt planen konnte.
Auf meine Anfrage in der Bürgermeisterei wurde mir nur lapidar erwidert, daß die Bauausführung korrekt gewesen sei, da zur Ableitung des Oberflächenwassers durch ein Gefälle der Oberfläche des Haus-Straßenanschlusses die notwendigen Vorschriften eingehalten seien, im übrigen der Hauseigentümer selbst verantwortlich wäre für die Einbringung einer Feuchtigkeitssperre an seinem Haus.
Nach dieser langen Vorrede stelle ich jetzt an den Staat die Frage, ob die Antwort des Rates der Gemeinde - die Pflicht des Besitzers, eine Feuchtigkeitssperre einzubringen - richtig war oder ob eine Nachlässigkeit bei der Bauplanung/-ausführung vorliegt.
Da die Verschlechterung der Gebäudesubstanz auf die unzureichend durchgeführten Baumaßnahmen zurückzuführen ist, sollte der Bauträger oder wer auch immer für Korrektur und Schadensbegrenzung verpflichtet sein, nicht aber der Gebäudebesitzer - was wäre denn das für eine merkwürdige Rechtsauffassung? Der Staat führt durch seine Baumaßnahmen eine Verschlechterung der Bausubstanz von Gebäuden durch und die Gebäudebesitzer tragen die Lasten?

Ich bitte Sie, so freundlich und korrekt zu sein, mir meine Fragen eindeutig zu beantworten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
  • 0 Follower:innen
gert strobel-bamberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte geben Sie …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
gert strobel-bamberger
Betreff
Gebäudeschaden nach Straßensanierung [#196042]
Datum
26. August 2020 23:05
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte geben Sie mir im folgenden Falle Rechtsauskunft: Im kleinen und malerischen Dorf KIRCHHASEL an der F 88 wurde vor einigen Jahren in einer kleinen Seitengasse der Straßenbelag erneuert, verbunden mit einer Erhöhung der Fahrbahn um etwa 30-40 cm. Dabei wurde der an mein Haus grenzende Seitenstreifen zwischen Straße und Haus ebenfalls durch Auffüllung angehoben und mit einer abschließender Pflasterung versehen. Früher hatte das Haus 3 steigende Stufen zum Eigang, heute schließen Fahrbahn und aufgefüllter Seitenstreifen mit minimalem Gefälle zur Straße hin in gleicher Höhe an die Eingangsschwelle des Hauses an. 2013 erlebte Kirchhasel, dessen Flur an die Saale grenzt, eine Überschwemmung, bei der das ganze Unterdorf und das Dorfzentrum bis 1.30 m unter Wasser standen. Das Wasser kam vom Oberland hinter Kirchhasel und flutete nicht nur den Bach, der durch die Gemeinde führt, sondern flutete Teile des Ortes und auch meine Gasse in solchem Maße, daß die Saale die Wassermassen nicht abführen konnte. Auf Grund der nun erfolgten Straßenbaumaßnahme erhöhte der Grundstücksnachbar auf der gegenüberliegenden Gassenseite seine Grundstücksmauer, sodaß im Falle einer erneuten Überschwemmung die Wassermassen beim Vorbeiströmen in Richtung Saale direkt in meine Haustür und angebaute Garagen drücken würden. Gleichzeitig strömten nun auch die Wassermassen auch durch drei Gehöfte hindurch, gezwungen durch die Anhebung der Fahrbahn, die nun höher liegt als die Hofeinfahrten. Diese Schilderung dient nur der Verständlichmachung der Situation. Seit vielen Jahrhunderten ist Sandstein im Thüringer Becken das Baumaterial für Fundamente und Gebäude - sowohl in den Dörfern als auch in den Städten. Sandstein ist bekanntermaßen feuchtigkeits- und salzempfindlich - der Stein 'sandet' durch Kontakt mit Bodensalzen und -feuchtigkeit aus, besonders gut zu erkennen bei Gebäuden in der Stadt, bei denen in früheren Zeiten durch Fahrbahn- und Gehsteigerhöhung die Wasserführung gestört wurde. Mein Haus wurde noch vor 1871 gebaut. Die 60-70 cm dicken Mauern des mindestens 150 Jahre alten Hauses zeigten in früheren Jahren keine derartigen Aussandungen. Seit der 'Straßensanierung' hat sich das massiv geändert. Am anliegenden Sandsteinmauerwerk sind auf eimal starke Aussandungen zu sehen, besonders betroffen sind die massiven, aus einem Stück bestehenden Türpfeiler. Sollte der Verfallsprozeß weiterhin so voranschreiten, müssen in 5-6 Jahren die Türpfeiler erneuert werden, da sonst die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Ursache für diese Entwicklung ist die Anhebung der Straße, ohne daß eine Feuchtigkeitsisolierung an der Hauswand eingebracht wurde. Hier liegt ein Mangel in der Bauausführung vor: Entweder wurde diese Feuchtigkeitssperre bereits durch den Architekten in seiner Bauplanung vergessen oder die ausführende Baufirma hat dieses versäumt, wobei ich mich wundere, wieso der Architekt eine solche dumme und undurchdachte Straßenanhebung überhaupt planen konnte. Auf meine Anfrage in der Bürgermeisterei wurde mir nur lapidar erwidert, daß die Bauausführung korrekt gewesen sei, da zur Ableitung des Oberflächenwassers durch ein Gefälle der Oberfläche des Haus-Straßenanschlusses die notwendigen Vorschriften eingehalten seien, im übrigen der Hauseigentümer selbst verantwortlich wäre für die Einbringung einer Feuchtigkeitssperre an seinem Haus. Nach dieser langen Vorrede stelle ich jetzt an den Staat die Frage, ob die Antwort des Rates der Gemeinde - die Pflicht des Besitzers, eine Feuchtigkeitssperre einzubringen - richtig war oder ob eine Nachlässigkeit bei der Bauplanung/-ausführung vorliegt. Da die Verschlechterung der Gebäudesubstanz auf die unzureichend durchgeführten Baumaßnahmen zurückzuführen ist, sollte der Bauträger oder wer auch immer für Korrektur und Schadensbegrenzung verpflichtet sein, nicht aber der Gebäudebesitzer - was wäre denn das für eine merkwürdige Rechtsauffassung? Der Staat führt durch seine Baumaßnahmen eine Verschlechterung der Bausubstanz von Gebäuden durch und die Gebäudebesitzer tragen die Lasten? Ich bitte Sie, so freundlich und korrekt zu sein, mir meine Fragen eindeutig zu beantworten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen gert strobel-bamberger Anfragenr: 196042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196042/ Postanschrift gert strobel-bamberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen gert strobel-bamberger

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