Sehr Antragsteller/in
hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Empfang Ihrer Anfrage vom 15. August 2021, die an uns als zuständiges Referat weitergeleitet wurde. Eine Weiterleitung an Dritte erfolgt nicht.
Im Regierungspräsidium Stuttgart sind wir als Landesprüfungsamt Baden Württemberg für Medizin und Pharmazie u.a. für die Durchführung der staatlichen Prüfungen im Bereich der Humanmedizin zuständig.
In § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) finden sich die Regelungen zur Famulatur, die nach § 1 Abs. 2 ÄAppO Bestandteil der ärztlichen Ausbildung ist und im Rahmen der Zulassung der Studierenden zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen werden muss.
Auf Ihre mit E-Mail vom 15.08.2021 gestellte Fragen - Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - darf ich Ihnen als Referatsleiter des Referats 95 folgendes mitteilen:
1. interner Textverkehr über Begründung der Gebührenerhebung, ggf. dokumentierte Begründung Mehraufwand Anerkennung Auslandsfamulatur im Vergleich zu Inlandsfamulatur
Gemäß §§ 2, 4 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (LGebG) setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.
Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest.
Das für das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat dies in der Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für seinen Geschäftsbereich (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) vom 6. Mai 2013 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562, 1570) umgesetzt.
Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1GebVO SM enthält bei „B. Besondere ‚Gebührengegenstände“ unter Ziffer 12 Berufsanerkennung und Berufsausübung bei Ziffer 12.1.8 „Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen“ einen Gebührenrahmen von 15 - 200 €.
Auf dieser Grundlage basiert die Gebührenliste des Referats 95 mit den verschiedenen Gebührentatbeständen für die verschiedenen durch Referat 95 erbrachten Leistungen.
Da das Gebührenverzeichnis des Sozialministeriums immer wieder aktualisiert wird und die Referate im Regierungspräsidium Stuttgart angehalten sind zu prüfen, ob die Gebührentatbestände auch in Korrelation zum Verwaltungsaufwand angemessen sind oder ob eine Erhöhung angezeigt wäre.
Nachdem die Gebühren im Referat 95 über viele Jahre konstant waren, hat mein Vorgänger im Amt, der zwischenzeitlich im Ruhestand ist, die Gebühren zum 01.07.2018 moderat erhöht.
Die Gebührenliste des Referat 95 enthält unter Ziffer 3) LPA / Akademische Heilberufe und der Ziffer 12.1.8 den Gebührentatbestand Anrechnung einer Famulatur (Medizin) mit einem Gebührenrahmen von 15 - 200 €.
Bis 30.06.2018 betrug die Gebühr 15,00 €, ab 01.07.2021 wurde diese auf 30,00 € angehoben. Soweit der mögliche Gebührenrahmen bis 200 € geht, orientiert sich diese Gebühr nach wie vor im unteren Bereich.
Regelungen zur Famulatur im Medizinstudium finden sich in § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Danach hat die Famulatur den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
Nach § 7 Abs. 3 ÄAppO kann eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur angerechnet werden.
In unserem Merkblatt über die Famulatur im Medizinstudium haben wir für die Famulatur im Ausland separate Hinweise aufgenommen und darauf hingewiesen, dass die Anrechnung einer Auslandsfamulatur formlos auf Antrag erfolgt, dass das Formblatt „Vordruck Famulaturanrechnung Ausland“ zu verwenden ist und dass für jede Anrechnung eine Gebühr von zurzeit 30,00 € erhoben wird.
Sobald die Studierenden ihren Famulaturanrechnungsantrag, unabhängig ob die Famulatur im Inland oder Ausland abgeleistet wurde, werden die Anträge in unserem EDV-Programm mit den entsprechenden Daten erfasst. Sind alle für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorhanden, ergeht hierüber ein Bescheid. Bei Famulaturen im Ausland mit einer Anrechnung nach § 7 Abs. 3 ÄAppO wird der Bescheid außerdem mit einem Kassenzeichen und einer Gebühr von 30 € versehen.
Soweit Famulaturen, die im Inland abgeleistet wurden, überprüft und beschieden werden, erfolgt dies derzeit wie schon vor dem 01.07.2018 gebührenfrei.
2. Übersicht Summe der Gebühreneinnahmen in 2018, 2019, 2020 für/aus Anerkennung von Auslandsfamulaturen v Medizinstudierenden
3. Zahl der anerkannten u nicht anerkannten Auslandsfamulaturen in 2018, 2019, 2020
Die Zahlen zu Ziffer 2 und 3 haben wir für Sie in beil. Übersicht für Sie zusammengestellt
Übersicht Famulaturen
2020
2019
2018
Anzahl inländ. + ausländ. Famulaturen
1012
971
1017
Bescheide inländ. + ausländ. Famulaturen
1001
968
1008
nicht beschieden
11
3
9
Anzahl ausländ. Famulaturen mit Gebühr
413
571
601
Höhe Gebühr ausländ. Famulatur
413/30 €
571/30 €
273/15 €
+ 328/30 €
Gebühreneinnahmen insgesamt
12.390 €
17.130 €
13.935 €
Für diese Auskunft wird keine Gebühr erhoben.
Mit freundlichen Grüßen