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Gebühr für Prüfung Anerkennung Auslandsfamulatur

Übersicht Summe der Gebühreneinnahmen in 2018, 2019, 2020 für/aus Anerkennung von Auslandsfamulaturen v Medizinstudierenden, gemäß https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Schule_und_Bildung/Berufliche_Ausbildung/Ausbildung_und_Approbation_zur_AErztin___zum_Arzt/_DocumentLibraries/Documents/LPA_Arzt_Famulatur_Merkblatt.pdf, interner Textverkehr über Begründung der Gebührenerhebung, ggf. dokumentierte Begründung Mehraufwand Anerkennung Auslandsfamulatur im Vergleich zu Inlandsfamulatur, Zahl der anerkannten u nicht anerkannten Auslandsfamulaturen in 2018, 2019, 2020

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2021
  • Frist
    18. September 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht Summe der Gebü…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gebühr für Prüfung Anerkennung Auslandsfamulatur [#226797]
Datum
15. August 2021 14:39
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht Summe der Gebühreneinnahmen in 2018, 2019, 2020 für/aus Anerkennung von Auslandsfamulaturen v Medizinstudierenden, gemäß https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Schule_und_Bildung/Berufliche_Ausbildung/Ausbildung_und_Approbation_zur_AErztin___zum_Arzt/_DocumentLibraries/Documents/LPA_Arzt_Famulatur_Merkblatt.pdf, interner Textverkehr über Begründung der Gebührenerhebung, ggf. dokumentierte Begründung Mehraufwand Anerkennung Auslandsfamulatur im Vergleich zu Inlandsfamulatur, Zahl der anerkannten u nicht anerkannten Auslandsfamulaturen in 2018, 2019, 2020
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226797/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Empfang Ihrer Anfrage vom 15. August 2021, die an…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
WG: Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - Gebühr für Prüfung Anerkennung Auslandsfamulatur [#226797]
Datum
23. August 2021 13:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Empfang Ihrer Anfrage vom 15. August 2021, die an uns als zuständiges Referat weitergeleitet wurde. Eine Weiterleitung an Dritte erfolgt nicht. Im Regierungspräsidium Stuttgart sind wir als Landesprüfungsamt Baden Württemberg für Medizin und Pharmazie u.a. für die Durchführung der staatlichen Prüfungen im Bereich der Humanmedizin zuständig. In § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) finden sich die Regelungen zur Famulatur, die nach § 1 Abs. 2 ÄAppO Bestandteil der ärztlichen Ausbildung ist und im Rahmen der Zulassung der Studierenden zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen werden muss. Auf Ihre mit E-Mail vom 15.08.2021 gestellte Fragen - Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - darf ich Ihnen als Referatsleiter des Referats 95 folgendes mitteilen: 1. interner Textverkehr über Begründung der Gebührenerhebung, ggf. dokumentierte Begründung Mehraufwand Anerkennung Auslandsfamulatur im Vergleich zu Inlandsfamulatur Gemäß §§ 2, 4 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (LGebG) setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Das für das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat dies in der Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für seinen Geschäftsbereich (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) vom 6. Mai 2013 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562, 1570) umgesetzt. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1GebVO SM enthält bei „B. Besondere ‚Gebührengegenstände“ unter Ziffer 12 Berufsanerkennung und Berufsausübung bei Ziffer 12.1.8 „Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen“ einen Gebührenrahmen von 15 - 200 €. Auf dieser Grundlage basiert die Gebührenliste des Referats 95 mit den verschiedenen Gebührentatbeständen für die verschiedenen durch Referat 95 erbrachten Leistungen. Da das Gebührenverzeichnis des Sozialministeriums immer wieder aktualisiert wird und die Referate im Regierungspräsidium Stuttgart angehalten sind zu prüfen, ob die Gebührentatbestände auch in Korrelation zum Verwaltungsaufwand angemessen sind oder ob eine Erhöhung angezeigt wäre. Nachdem die Gebühren im Referat 95 über viele Jahre konstant waren, hat mein Vorgänger im Amt, der zwischenzeitlich im Ruhestand ist, die Gebühren zum 01.07.2018 moderat erhöht. Die Gebührenliste des Referat 95 enthält unter Ziffer 3) LPA / Akademische Heilberufe und der Ziffer 12.1.8 den Gebührentatbestand Anrechnung einer Famulatur (Medizin) mit einem Gebührenrahmen von 15 - 200 €. Bis 30.06.2018 betrug die Gebühr 15,00 €, ab 01.07.2021 wurde diese auf 30,00 € angehoben. Soweit der mögliche Gebührenrahmen bis 200 € geht, orientiert sich diese Gebühr nach wie vor im unteren Bereich. Regelungen zur Famulatur im Medizinstudium finden sich in § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Danach hat die Famulatur den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen. Nach § 7 Abs. 3 ÄAppO kann eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur angerechnet werden. In unserem Merkblatt über die Famulatur im Medizinstudium haben wir für die Famulatur im Ausland separate Hinweise aufgenommen und darauf hingewiesen, dass die Anrechnung einer Auslandsfamulatur formlos auf Antrag erfolgt, dass das Formblatt „Vordruck Famulaturanrechnung Ausland“ zu verwenden ist und dass für jede Anrechnung eine Gebühr von zurzeit 30,00 € erhoben wird. Sobald die Studierenden ihren Famulaturanrechnungsantrag, unabhängig ob die Famulatur im Inland oder Ausland abgeleistet wurde, werden die Anträge in unserem EDV-Programm mit den entsprechenden Daten erfasst. Sind alle für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorhanden, ergeht hierüber ein Bescheid. Bei Famulaturen im Ausland mit einer Anrechnung nach § 7 Abs. 3 ÄAppO wird der Bescheid außerdem mit einem Kassenzeichen und einer Gebühr von 30 € versehen. Soweit Famulaturen, die im Inland abgeleistet wurden, überprüft und beschieden werden, erfolgt dies derzeit wie schon vor dem 01.07.2018 gebührenfrei. 2. Übersicht Summe der Gebühreneinnahmen in 2018, 2019, 2020 für/aus Anerkennung von Auslandsfamulaturen v Medizinstudierenden 3. Zahl der anerkannten u nicht anerkannten Auslandsfamulaturen in 2018, 2019, 2020 Die Zahlen zu Ziffer 2 und 3 haben wir für Sie in beil. Übersicht für Sie zusammengestellt Übersicht Famulaturen 2020 2019 2018 Anzahl inländ. + ausländ. Famulaturen 1012 971 1017 Bescheide inländ. + ausländ. Famulaturen 1001 968 1008 nicht beschieden 11 3 9 Anzahl ausländ. Famulaturen mit Gebühr 413 571 601 Höhe Gebühr ausländ. Famulatur 413/30 € 571/30 € 273/15 € + 328/30 € Gebühreneinnahmen insgesamt 12.390 € 17.130 € 13.935 € Für diese Auskunft wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre prompte und präzise Rückmeldung. Einzig eine inhaltliche, …
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - Gebühr für Prüfung Anerkennung Auslandsfamulatur [#226797]
Datum
23. August 2021 16:55
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre prompte und präzise Rückmeldung. Einzig eine inhaltliche, materielle Begründung, weshalb Auslandsfamulaturen „teurer“ sind als Inlandsfamulaturen würde mich noch sehr freuen beziehungsweise anderenfalls Ihr Bescheid darüber nach dem Informationsfreiheitsrecht. Herzlichen Dank möglichenfalls im Voraus. Mit freundlichen Grüßen nach Stuttgart Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226797/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Regierungspräsidium Stuttgart
Hallo <Information-entfernt> der entscheidende Unterschied ist, dass inländische Famulaturen sozusagen schl…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - Gebühr für Prüfung Anerkennung Auslandsfamulatur [#226797]
Datum
24. August 2021 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo <Information-entfernt> der entscheidende Unterschied ist, dass inländische Famulaturen sozusagen schlicht anerkannt sind, aber nach § 7 Abs. 3 ÄAppO eine im Ausland abgeleistete Famulatur angerechnet wird bzw. werden kann. Hier findet also eine Anrechnung auf eine normalerweise inländisch zu absolvierende Famulatur statt. D.h. da sich der Gebührentatbestand nach Ziffer 12.1.8 auf die Anrechnung einer Famulatur (Medizin) bezieht und nur eine im Ausland abgeleistete Famulatur anzurechnen ist - eine im Inland abgeleistete Famulatur muss per se nicht angerechnet werden, wird nur für eine Famulatur im Ausland eine Gebühr erhoben, für eine im Inland abgeleistete Famulatur wird hingegen keine Gebühr erhoben. Gruß
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.