Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Umweltbundesamt kann jeder Bürger, der von Verkehrslärm betroffen ist, einen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde richten
(https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaerm#textpart-6).
Leider ist dort nicht angegeben, mit welchen Gebühren diesbezüglich zu rechnen ist. Auch in der GebOSt findet sich hierzu nichts.
Zwar verweist Gebührennummer 399 der GebOSt darauf, dass ggf. Gebühren i.H.v 12,50 je angefangene Viertelstunde berechnet werden können. Gleichwohl nimmt dies Bezug auf das StVG, in dem der Umgang mit entsprechenden Bürgeranträgen wiederum nicht geregelt ist.
Die Stadt Hamburg möchte von Antragstellern jedoch Gebühren unter Bezugnahme auf die Gebührennummer 399 der GebOSt einforden (bis zu 360,- Euro) und schreibt diesbezüglich auf eine Anfrage in der Hamburger Bürgerschaft (Drucksache 21/10198):
"In Bezug auf eine Gebührenerhebung gibt es grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Dieser Grundsatz ist in § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Die Position 399 der GebOSt beschreibt alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Die dortige Formulierung „können Gebühren (…) erhoben werden“ bezieht sich auf die Höhe der Gebühren."
Damit sollen in Hamburg, anders als in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in denen keine Geühren für entsprechende Anträge erhoben werden, Gebühren von bis zu 360,- Euro für die Prüfung und Bescheidung entsprechender Anträge erhoben werden.
Gemäß des BVwerG (Urt. v. 17.12.1982, Az.: BVerwG 7 C 107.79) kann eine entsprechende Gebühr jedoch nur erhoben werden, wenn diese vom Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung, der gebührenpflichtigen Tatbestände näher bestimmt, ausdrücklich in der GebOst genannt wird. Darüber hinaus urteilte das Gericht: „Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt gestattet der Verkehrsbehörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden"."
Entsprechend schreibt die Stadt Berlin auf Nachfrage, warum dort keine Gebühren erhoben werden (https://fragdenstaat.de/a/24345): „Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 StVO an Behörden im Landesbereich sind nach § 6a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Anlage (zu § 1) 2. Abschnitt Buchstabe B Gebühren-Nummern 261 - 271 nicht gebührenpflichtig, da sie dort nicht mit Gebühren-Nummern benannt werden…“
Auch das Umweltbundesamt antwortete mir auf Nachfrage, ob dort Geühren, wie sie in Hamburger erhoben werden sollen, bekannt sind: "Gebühren in dieser Höhe für solch einen Antrag sind uns bislang nicht geläufig."
Da laut des oben genannten Urteils des BVerwG der Bundesminister für Verkehr die gebührenpflichtigen Tatbestände bundeseinheitlich näher bestimmt, bitte ich um eine möglichst zeitnahe Rückmeldung zu folgenden Fragen:
a) Ist ein Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, zum Schutz vor Lärm und Abgasen, gebührpflichtig oder nicht?
Bzw.
b) Handelt es sich bei einem Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde, um eine gebührenfreien Tatbestand der GebOSt?
c) Falls nein bei b: Welche Gebühren, in welcher Höhe, können für die Prüfung und Bescheidung eine Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, durch eine Straßenverkehrsbehörde erhoben werden?
d) Falls nein bei b: Welche Gebühren, in welcher Höhe, werden bzw. wurden für die Prüfung und Bescheidung eine Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, durch Straßenverkehrsbehörden in Deutschland, nach ihrer Kenntnis, in der Regel erhoben?
Ich bitte um eine unverzügliche und möglichst zeitnahe Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum6. September 2017
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10. Oktober 2017
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