Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Umweltbundesamt kann jeder Bürger, der von Verkehrslärm betroffen ist, einen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde richten
(https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaerm#textpart-6).

Leider ist dort nicht angegeben, mit welchen Gebühren diesbezüglich zu rechnen ist. Auch in der GebOSt findet sich hierzu nichts.

Zwar verweist Gebührennummer 399 der GebOSt darauf, dass ggf. Gebühren i.H.v 12,50 je angefangene Viertelstunde berechnet werden können. Gleichwohl nimmt dies Bezug auf das StVG, in dem der Umgang mit entsprechenden Bürgeranträgen wiederum nicht geregelt ist.

Die Stadt Hamburg möchte von Antragstellern jedoch Gebühren unter Bezugnahme auf die Gebührennummer 399 der GebOSt einforden (bis zu 360,- Euro) und schreibt diesbezüglich auf eine Anfrage in der Hamburger Bürgerschaft (Drucksache 21/10198):

"In Bezug auf eine Gebührenerhebung gibt es grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Dieser Grundsatz ist in § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Die Position 399 der GebOSt beschreibt alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Die dortige Formulierung „können Gebühren (…) erhoben werden“ bezieht sich auf die Höhe der Gebühren."

Damit sollen in Hamburg, anders als in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in denen keine Geühren für entsprechende Anträge erhoben werden, Gebühren von bis zu 360,- Euro für die Prüfung und Bescheidung entsprechender Anträge erhoben werden.

Gemäß des BVwerG (Urt. v. 17.12.1982, Az.: BVerwG 7 C 107.79) kann eine entsprechende Gebühr jedoch nur erhoben werden, wenn diese vom Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung, der gebührenpflichtigen Tatbestände näher bestimmt, ausdrücklich in der GebOst genannt wird. Darüber hinaus urteilte das Gericht: „Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt gestattet der Verkehrsbehörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden"."

Entsprechend schreibt die Stadt Berlin auf Nachfrage, warum dort keine Gebühren erhoben werden (https://fragdenstaat.de/a/24345): „Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 StVO an Behörden im Landesbereich sind nach § 6a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Anlage (zu § 1) 2. Abschnitt Buchstabe B Gebühren-Nummern 261 - 271 nicht gebührenpflichtig, da sie dort nicht mit Gebühren-Nummern benannt werden…“

Auch das Umweltbundesamt antwortete mir auf Nachfrage, ob dort Geühren, wie sie in Hamburger erhoben werden sollen, bekannt sind: "Gebühren in dieser Höhe für solch einen Antrag sind uns bislang nicht geläufig."

Da laut des oben genannten Urteils des BVerwG der Bundesminister für Verkehr die gebührenpflichtigen Tatbestände bundeseinheitlich näher bestimmt, bitte ich um eine möglichst zeitnahe Rückmeldung zu folgenden Fragen:

a) Ist ein Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, zum Schutz vor Lärm und Abgasen, gebührpflichtig oder nicht?

Bzw.

b) Handelt es sich bei einem Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde, um eine gebührenfreien Tatbestand der GebOSt?

c) Falls nein bei b: Welche Gebühren, in welcher Höhe, können für die Prüfung und Bescheidung eine Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, durch eine Straßenverkehrsbehörde erhoben werden?

d) Falls nein bei b: Welche Gebühren, in welcher Höhe, werden bzw. wurden für die Prüfung und Bescheidung eine Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, durch Straßenverkehrsbehörden in Deutschland, nach ihrer Kenntnis, in der Regel erhoben?

Ich bitte um eine unverzügliche und möglichst zeitnahe Antwort.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. September 2017
  • Frist
    10. Oktober 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
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An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1 [#24543]
Datum
6. September 2017 10:49
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut Umweltbundesamt kann jeder Bürger, der von Verkehrslärm betroffen ist, einen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde richten (https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaerm#textpart-6). Leider ist dort nicht angegeben, mit welchen Gebühren diesbezüglich zu rechnen ist. Auch in der GebOSt findet sich hierzu nichts. Zwar verweist Gebührennummer 399 der GebOSt darauf, dass ggf. Gebühren i.H.v 12,50 je angefangene Viertelstunde berechnet werden können. Gleichwohl nimmt dies Bezug auf das StVG, in dem der Umgang mit entsprechenden Bürgeranträgen wiederum nicht geregelt ist. Die Stadt Hamburg möchte von Antragstellern jedoch Gebühren unter Bezugnahme auf die Gebührennummer 399 der GebOSt einforden (bis zu 360,- Euro) und schreibt diesbezüglich auf eine Anfrage in der Hamburger Bürgerschaft (Drucksache 21/10198): "In Bezug auf eine Gebührenerhebung gibt es grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Dieser Grundsatz ist in § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Die Position 399 der GebOSt beschreibt alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Die dortige Formulierung „können Gebühren (…) erhoben werden“ bezieht sich auf die Höhe der Gebühren." Damit sollen in Hamburg, anders als in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in denen keine Geühren für entsprechende Anträge erhoben werden, Gebühren von bis zu 360,- Euro für die Prüfung und Bescheidung entsprechender Anträge erhoben werden. Gemäß des BVwerG (Urt. v. 17.12.1982, Az.: BVerwG 7 C 107.79) kann eine entsprechende Gebühr jedoch nur erhoben werden, wenn diese vom Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung, der gebührenpflichtigen Tatbestände näher bestimmt, ausdrücklich in der GebOst genannt wird. Darüber hinaus urteilte das Gericht: „Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt gestattet der Verkehrsbehörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden"." Entsprechend schreibt die Stadt Berlin auf Nachfrage, warum dort keine Gebühren erhoben werden (https://fragdenstaat.de/a/24345): „Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 StVO an Behörden im Landesbereich sind nach § 6a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Anlage (zu § 1) 2. Abschnitt Buchstabe B Gebühren-Nummern 261 - 271 nicht gebührenpflichtig, da sie dort nicht mit Gebühren-Nummern benannt werden…“ Auch das Umweltbundesamt antwortete mir auf Nachfrage, ob dort Geühren, wie sie in Hamburger erhoben werden sollen, bekannt sind: "Gebühren in dieser Höhe für solch einen Antrag sind uns bislang nicht geläufig." Da laut des oben genannten Urteils des BVerwG der Bundesminister für Verkehr die gebührenpflichtigen Tatbestände bundeseinheitlich näher bestimmt, bitte ich um eine möglichst zeitnahe Rückmeldung zu folgenden Fragen: a) Ist ein Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, zum Schutz vor Lärm und Abgasen, gebührpflichtig oder nicht? Bzw. b) Handelt es sich bei einem Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde, um eine gebührenfreien Tatbestand der GebOSt? c) Falls nein bei b: Welche Gebühren, in welcher Höhe, können für die Prüfung und Bescheidung eine Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, durch eine Straßenverkehrsbehörde erhoben werden? d) Falls nein bei b: Welche Gebühren, in welcher Höhe, werden bzw. wurden für die Prüfung und Bescheidung eine Antrages auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Straßenverkehrsordnung, durch Straßenverkehrsbehörden in Deutschland, nach ihrer Kenntnis, in der Regel erhoben? Ich bitte um eine unverzügliche und möglichst zeitnahe Antwort. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem mittlerweile ein Monat seit meiner Anfrage vergangen ist, frage ich nach, …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1 [#24543]
Datum
6. Oktober 2017 14:25
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem mittlerweile ein Monat seit meiner Anfrage vergangen ist, frage ich nach, ob Sie mir hierzu eine Auskunft erteilen können. Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1 [#24543]
Datum
10. Oktober 2017 07:03
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1“ vom 06.09.2017 (#24543) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1“ [#24543]
Datum
16. Oktober 2017 16:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24543 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht bislang nicht bearbeitet, weil eine Information in der Regel innerhalb eines Monats erfolgen muss und ich bisher, selbst auf Nachfrage hin, weder die erbetene Information noch einen Hinweis auf eine etwaige Verlängerung der Frist erhalten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Nachfrage ob Verfahrensgegenstand vor Gericht Da das BMVI nicht zu laufenden gerichtlichen Verfahren äußert, wird …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage ob Verfahrensgegenstand vor Gericht
Datum
9. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Da das BMVI nicht zu laufenden gerichtlichen Verfahren äußert, wird um Nachricht gebeten, ob Gebühren für Anträge nach §45 StVO Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. November 2017 12:45
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
680,1 KB

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Sehr geehrte Damen und Herren, das BMVI hat mir heute via Email wie folgt geantwortet: "...vielen Dank für …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Gebühren für Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO Absatz 1« [#24543= 5D # 15-724/002 II#0208 [#24543]
Datum
16. Februar 2018 21:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, das BMVI hat mir heute via Email wie folgt geantwortet: "...vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.09.2017 mit Konkretisierung vom 14.11.2017. Die Beantwortung hat sich nicht zuletzt wegen vordringlicher Arbeiten im Zusammenhang mit der nach der Bundestagswahl aufgetretenen Situation bei der Bildung einer neuen Bundesregierung verzögert. Wir bedauern das und hoffen auf Ihr Verständnis. Darüber hinaus dürfen wir aus rechtlichen Gründen Ihre Fragen nicht beantworten. Ihre Fragen zielen darauf ab, zu bestimmten Tatbeständen Rechtsauskünfte zu erhalten. Diese Aufgabe obliegt jedoch aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes insbesondere der Anwaltschaft. Die zugelassenen Rechtsanwälte sind dazu berufen, Rechtsberatungsleistungen und damit die von Ihnen gewünschte Rechtsauslegung zu erbringen." Damit ist meine Anfrage abgeschlossen und eine weitere Befassung ihrerseits nicht mehr nötig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>