Gebühren für Dienstleistungen in der Lebensmittelüberwachung

Darf eine KVB die Gebühr für eine Dienstleistung in der Lebensmittelüberwachung zugunsten einer Bevölkerungsgruppe so absenken, dass regelmäßig ein Defizit entsteht, das durch die Gebührenhöhe für ähnliche Dienstleistungen in der Lebensmittelüberwachung von anderen Dienstleistungsnehmern zwangsweise ausgeglichen wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf eine KVB die…
An Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gebühren für Dienstleistungen in der Lebensmittelüberwachung [#177806]
Datum
29. Januar 2020 22:48
An
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf eine KVB die Gebühr für eine Dienstleistung in der Lebensmittelüberwachung zugunsten einer Bevölkerungsgruppe so absenken, dass regelmäßig ein Defizit entsteht, das durch die Gebührenhöhe für ähnliche Dienstleistungen in der Lebensmittelüberwachung von anderen Dienstleistungsnehmern zwangsweise ausgeglichen wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177806 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage wurde heute an das Bayerische Staatsmin…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Betreff
AW: Gebühren für Dienstleistungen in der Lebensmittelüberwachung [#177806]
Datum
31. Januar 2020 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage wurde heute an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Sehr geehrteAntragsteller/in bei Fragen bezüglich der Gebührenerhebung im Bereich der Lebensmittel- und Veterinär…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Betreff
Gebühren für Dienstleistungen in der Lebensmittelüberwachung (Unser AZ: 27-A0140-2020/320)
Datum
11. Februar 2020 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bei Fragen bezüglich der Gebührenerhebung im Bereich der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung bitten wir Sie, sich an die dafür zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu wenden. Die Gebühren werden nach den Vorschriften des bayerischen Kostenrechts - also insbesondere dem Bayerischen Kostengesetz sowie dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz und der Gesundheitsgebührenverordnung - auf Ebene der für die Amtshandlung oder Verrichtung zuständigen Behörde berechnet. Mit freundlichen Grüßen