Gebündelte Dienstposten im höheren Dienst

Anfrage an: Deutsche Bundesbank

Bestätigung, dass es möglich ist, einen Dienstposten sowohl mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A13 des gehobenen Dienstes zu besetzen, als auch mit einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A15.

Durch die von A13-A15 gebündelten Dienstposten im höheren Dienst ist es normal, dass ein Posten von einem A13-Beamten des höheren Dienstes und von einem A15-Beamten besetzt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Posten auch von einem A13-Beamten des gehobenen Dienstes besetzt werden kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2016
  • Frist
    29. Juli 2016
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Marcel Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bestätigung, das…
An Deutsche Bundesbank Details
Von
Marcel Müller
Betreff
Gebündelte Dienstposten im höheren Dienst [#17188]
Datum
27. Juni 2016 15:50
An
Deutsche Bundesbank
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bestätigung, dass es möglich ist, einen Dienstposten sowohl mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A13 des gehobenen Dienstes zu besetzen, als auch mit einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A15. Durch die von A13-A15 gebündelten Dienstposten im höheren Dienst ist es normal, dass ein Posten von einem A13-Beamten des höheren Dienstes und von einem A15-Beamten besetzt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Posten auch von einem A13-Beamten des gehobenen Dienstes besetzt werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Marcel Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Müller

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Deutsche Bundesbank
Sehr geehrter Herr Müller, mit Ihrer IFG Anfrage vom 27.6.2016 baten Sie um Auskunft, ob ein mit A 13 bis A 15 g…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Ihre IFG Anfrage: Gebündelte Dienstposten im höheren Dienst [#17188]
Datum
27. Juli 2016 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, mit Ihrer IFG Anfrage vom 27.6.2016 baten Sie um Auskunft, ob ein mit A 13 bis A 15 gebündelter Dienstposten im höheren Dienst auch mit einem A 13 besoldeten Beamten im gehobenen Dienst besetzt werden kann. Die Besetzung eines Dienstpostens setzt stets die entsprechende laufbahnrechtliche Befähigung für die zu übertragende Stelle voraus, insofern ist die Übertragung einer Stelle des höheren Dienstes auf einen Beamten mit der Befähigung für den gehobenen Dienst ausgeschlossen. Wir hoffen, wir konnten Ihre Anfrage damit zufriedenstellend beantworten. Mit freundlichen Grüßen