Gefährdung durch Uran-Munition
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Bezug auf das Thema Uran-Munition habe ich folgende Fragen:
1.
In welchem Jahr hat die Bundeswehr zuletzt Uran-Munition (im Einsatz oder zu Übungszwecken) verwendet?
2.
Gibt es eine Gefährdung deutscher Soldaten bei gemeinsamen Einsätzen mit NATO Verbündeten, wenn diese befreundeten Truppen Uran-Munition bei gemeinsamen Einsätzen verwenden?
3.
Durch welche konkreten oder vorsorglichen Maßnahmen wird eine Gefährdung bei diesen gemeinsamen Einsätzen ausgeschlossen?
4.
Ist dem BMV bekannt, ob Uran-Munition bei gemeinsamen Einsätzen zum Einsatz kommt und wenn ja, bei welchen Einsätzen?
5.
Gibt es eine Gefährdung deutscher Soldaten bei gemeinsamen Übungen mit NATO Verbündeten, wenn diese befreundeten Truppen Uran-Munition bei gemeinsamen Übungen verwenden?
6.
Durch welche konkreten oder vorsorglichen Maßnahmen wird eine Gefährdung bei diesen gemeinsamen Übungen ausgeschlossen?
7.
Ist dem BMV bekannt, ob Uran-Munition bei gemeinsamen Übungen zum Einsatz kommt und wenn ja, bei welchen Übungen?
8.
Ist dem BMV bekannt, ob Uran-Munition von NATO Partnern bei Übungen in Deutschland verwendet wird?
9.
Ist dem BMV bekannt, ob Uran-Munition von NATO Partnern durch Deutschland transportiert wird?
10.
Was unternimmt das BMV um Erkenntnisse zu bekommen, ob Uran-Munition von NATO Partnern durch Deutschland transportiert wird?
11.
Wann und von wem wurde zuletzt Uran-Munition durch Deutschland transportiert?
12.
Ist dem BMV bekannt, wo in Deutschland Uran-Munition von NATO Partnern zur Zeit gelagert wird?
13.
Gab es in den letzten zehn Jahren nach Erkenntnissen des BMV Unfälle mit Uran-Munition (z. B. Verkehr) innerhalb Deutschlands?
14.
Gibt es nach Erkenntnissen des BMV eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung durch zurückliegende Transporte, Lagerung oder Verwendung von Uran-Munition durch NATO Partner?
15.
Wie ist die jetzige Haltung des BMV zum Thema Ächtung von Uran-Munition?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Juni 2016
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19. Juli 2016
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