Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen

aus Verkehrszählungen ergeben sich verschiedene Geschwindigkeitskennzahlen.
Nach meiner Recherche ist für eine Beurteilung die Geschwindigkeitskennzahl V85 von hauptsächlicher Bedeutung.

1. Wie hoch muss die V85 von zugelassenen Kfz-Verkehr auf Fahrradstraßen sein, dass die Verkehrssituation als gefährlich eingestuft wird?

2. Erfolg eine Abschätzung der Gefährdungslage an Hand von Richtlinien oder vergleichbaren Dokumenten? Falls ja, können Sie diese bitte benennen und mir freundlicher Weise zur Verfügung stellen.

3. Falls neben der V85 andere Kennzahlen von Bedeutung sind. Welche sind das und wie werden diese gewertet?

4. Falls es keine festen Werte bzw. Richtlinien gibt. Wie wirkt sich eine Verkehrszählung auf die die Gefährdungsbeurteilung in Fahrradstraßen aus?

5. Falls durch eine Verkehrszählung der Kfz-Verkehr auf Fahrradstraßen als gefährlich eingeschätzt wird: Welche Maßnahmen werden in der Regel getroffen um die Verkehrssituation zu beruhigen?

6. Kann an Hand einer Verkehrszählung der Anteil an Nicht-Anliegerverkehr eingeschätzt werden? Falls ja, wie ist die Vorgehensweise? Falls nein, gibt es andere Verfahren?

Vielen Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Dezember 2021
  • Frist
    26. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen [#236163]
Datum
23. Dezember 2021 22:43
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus Verkehrszählungen ergeben sich verschiedene Geschwindigkeitskennzahlen. Nach meiner Recherche ist für eine Beurteilung die Geschwindigkeitskennzahl V85 von hauptsächlicher Bedeutung. 1. Wie hoch muss die V85 von zugelassenen Kfz-Verkehr auf Fahrradstraßen sein, dass die Verkehrssituation als gefährlich eingestuft wird? 2. Erfolg eine Abschätzung der Gefährdungslage an Hand von Richtlinien oder vergleichbaren Dokumenten? Falls ja, können Sie diese bitte benennen und mir freundlicher Weise zur Verfügung stellen. 3. Falls neben der V85 andere Kennzahlen von Bedeutung sind. Welche sind das und wie werden diese gewertet? 4. Falls es keine festen Werte bzw. Richtlinien gibt. Wie wirkt sich eine Verkehrszählung auf die die Gefährdungsbeurteilung in Fahrradstraßen aus? 5. Falls durch eine Verkehrszählung der Kfz-Verkehr auf Fahrradstraßen als gefährlich eingeschätzt wird: Welche Maßnahmen werden in der Regel getroffen um die Verkehrssituation zu beruhigen? 6. Kann an Hand einer Verkehrszählung der Anteil an Nicht-Anliegerverkehr eingeschätzt werden? Falls ja, wie ist die Vorgehensweise? Falls nein, gibt es andere Verfahren? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236163/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte eine Empfangsbestätigung zukommen lassen und mich über den St…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen [#236163]
Datum
13. Januar 2022 17:25
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte eine Empfangsbestätigung zukommen lassen und mich über den Stand meines Antrages informieren. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236163/
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr Antragsteller/in in o.g. Sache möchte ich Ihnen den Eingang Ihrer Akteneinsichts- bzw. allgemeinen Auskunfts…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
Ihre Anträge auf - Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen
Datum
20. Januar 2022 12:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in in o.g. Sache möchte ich Ihnen den Eingang Ihrer Akteneinsichts- bzw. allgemeinen Auskunftsanträge bestätigen. Leider muss ich Ihnen gleichzeitig in der Sache mitteilen, dass eine Beantwortung Ihrer umfangreichen Fragen unsererseits aus folgenden Gründen nicht erfolgen wird: In Ihren Anträgen berufen Sie sich, allgemein als Anspruchsgrundlage für die Beantwortung Ihrer Fragen, auf: "das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), das Brandenburgische Umweltinformationsgesetz (BbgUIG) soweit Umweltinformationen betroffen sind und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) soweit Verbraucherinformationen betroffen sind". Da es sich bei den von Ihnen begehrten Auskünften jedoch offensichtlich nicht um Umwelt- und Verbraucherinformationen handelt, läuft der Antrag nach dem BbgUIG und dem VIG ins Leere. Auch der Anwendungsbereich des AIG ist nicht eröffnet. Die daraus resultierenden Ansprüche betreffen gemäß § 1 und § 2 AIG ausschließlich die Einsicht in Akten. Nach § 3 AIG sind Akten alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Der Anspruch nach dem AIG bezieht sich somit ausschließlich auf bereits bei uns im Hause vorliegende Akteninhalte. Zu Ihren allgemeinen, unbestimmten und von einem Einzelfall losgelösten Rechtsfragen ist bei uns im Hause jedoch kein Aktenbestand vorhanden. Für die von Ihnen angestrebte umfassende allgemeine fachliche Beratung bzw. die Beantwortung allgemeiner Rechtsfragen, lässt sich hingegen aus dem AIG kein Anspruch herleiten, noch gehört dies zu den Aufgaben der obersten Landesbehörde, vielmehr stehen hierfür andere Berufsgruppen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich entschuldige mich, wenn die Anfrage zu umfangreic…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anträge auf - Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen [#236163]
Datum
20. Januar 2022 17:53
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich entschuldige mich, wenn die Anfrage zu umfangreich war und eventuell missverständlich. Meine Fragen bezogen sich auf Inhalte von eventuell vorhanden Dokumente (Akten), welche bei der Auswertung von Verkehrszählungen zu Rate gezogen werden. Mir würde es auch reichen, wenn ich besagte Akten bekomme. Ich kann mir die Informationen gern selbst erlesen. Ganz grundlegend möchte ich zunächst erfahren: Gibt es Richtlinien, die angewandt werden? Gibt es Weisungen zur Auswertung von Verkehrszählungen? Gibt es irgendwelche Dokumente, die Bearbeiter:innen zu Rate ziehen, wenn Verkehrszählungen ausgewertet werden? Falls Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten können, bitte ich um Übermittlung dieser Dokumente (Akten). Bitte bedenken Sie, dass ich Laie bin, was Arbeitsvorgänge in Behörden angeht. Ich vermute allerdings, dass Auswertungen von Verkehrszählungen nicht aus dem Bauch heraus getroffen werden. Ich nehme an, dass es Weisungen, Richtlinien oder ähnliches gibt, nach denen Ihre Behörde arbeitet. An diesen Akten bin ich interessiert und bitte um Übersendung. Ich denke, damit bewegen wir uns auch im Rahmen des AIG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236163/
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen verweigerten Informationszugang Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche ich Ihrer Able…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anträge auf - Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen [#236163]
Datum
27. Januar 2022 18:10
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Widerspruch gegen verweigerten Informationszugang Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche ich Ihrer Ablehnung mir zu antworten. Das Gesetz heißt Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) Der Name allein sagt, das sowohl Akten als auch Informationen gemeint sind. Das wird zum Beispiel auch hier deutlich: AIG § 11 (1) "Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang " oder auch hier AIG § 7 (2) "Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden." Das Gesetz sagt ganz deutlich, dass es mein Grundrecht ist, Fragen (Informationen, Auskünfte) beantwortet zu bekommen. Deswegen und wegen der genannten Gründe meiner vorherigen Nachricht, widerspreche ich Ihrer Ablehnung mir zu antworten. Gern können Sie mir auch die entsprechenden Unterlagen, wie in meiner letzten Nachricht vorgeschlagen, übersenden, aus denen ich mir die Antworten aus meinen Fragen erlesen kann. Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass es Bürger:innen schwer möglich ist, genaue Aktennamen zu spezifizieren. Aus diesem Grund haben Bürger:innen das Recht allgemeine Fragen zu stellen. Der Zugang zu Informationen soll erleichtert und nicht erschwert werden. Mir geht es vor allem darum, Arbeitsvorgänge zu verstehen. Dies liegt ganz klar im Sinne des Gesetzes. Bei FragtDenStaat.de sieht man an zahlreichen Beispielen, dass dies durchaus ernst genommen wird. Selbst die Behörden in Sachsen, wo es kein Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz wie in Brandenburg gibt, antworten auf Anfragen. Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen“ vom 23.12.2021 (#236163) von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet wurde. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236163/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Br…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen“ [#236163]
Datum
11. Februar 2022 21:23
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Brandenburg (AIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Argumentation vom Ministerium rechtlich falsch ist. Kurz gefasst behauptet Herr Haufe, dass man ausschließlich Akten, aber keine Informationen anfragen dürfe. Dem habe ich widersprochen und an Hand des AIG auch eindeutig belegen können, dass von Behörden auch Fragen zu beantworten sind. Der Name des Gesetzes allein macht schon deutlich, dass dies der Fall ist. Es heißt nicht nur "Akteneinsichtsgesetz" sondern "Akteneinsichts- und Inormationszugangsgesetz". Des Weiteren wird in AIG § 7 (2) ganz deutlich auf "Auskünfte" eingegangen. Meine vollständige Widerspruchsbegründung können Sie der Korrespondenz entnehmen. Des Weiteren behauptet [geschwärzt], dass es sich um die Anfrage um eine rechtliche Beratung handelt. Dies ist falsch. Ich möchte die Vorgehensweise der Behörde verstehen und falls vorhanden die entsprechenden Weisungen zugesandt bekommen. Ich frage somit Informationen und Akten an. Dies entspricht genau dem Sinn des AIG. Ich finde es bedauernswert, dass [geschwärzt] so viel Mühe in eine Ablehnung eines laut AIG § 11 (1) "Grundrechts" steckt, statt die Fragen zu beantworten. Dies steht im Krassen Gegensatz zu zahlreichen Anfragen, die man auf fragdenstaat.de finden kann. Selbst die Behörden in Sachsen (Sachsen hat kein Informationsfreiheitsgesetz) verhalten sich hier vorbildlicher. Seit meinem Widerspruch wird die Anfrage ignoriert. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 236163.pdf Anfragenr: 236163 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr Antragsteller/in mit unten beigefügten E-Mail-Schreiben vom 20.01.2022 12:27 haben Sie ein ausführliches Ant…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
Ihre Anträge auf Akteneinsicht - Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen
Datum
14. Februar 2022 15:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit unten beigefügten E-Mail-Schreiben vom 20.01.2022 12:27 haben Sie ein ausführliches Antwort- bzw. Informationsschreiben zu Ihren drei bei uns im Hause gestellten "Akteneinsichtsanträgen" erhalten. Im Betreff der Antwort-E-Mail wurde ausdrücklich Bezug genommen auf Ihre Anfragen zu "Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen". Entgegen Ihrem Vorbringen in den wiederholten Erinnerungsschreiben, wurde Ihnen auf Ihre Anfragen somit bereits innerhalb der Monatsfrist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 6 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG) geantwortet. Gleichzeitig möchte ich Ihnen heute den Eingang Ihres "Widerspruchs gegen den verweigerten Informationszugang" vom 27.01.2022 bestätigen, bei dem Sie übrigens selbst den o.g. Betreff wiederholen. Dieser Widerspruch wird derzeit geprüft und Sie werden nach Abschluss der Prüfung über das Ergebnis in Form einer rechtsmittelfähigen Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich das Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtet und daher in diesem Zusammenhang nicht mehr die Monatsfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 6 AIG ausschlaggebend ist, sondern über den Widerspruch in angemessener Frist sachlich zu entscheiden ist, vgl. § 74 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO. Insofern bitte Sie daher von den weiteren Erinnerungsschreiben Abstand zu nehmen und zunächst auf unsere abschließende behördliche Entscheidung in dieser Angelegenheit zu warten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr Antragsteller/in mit unten beigefügten E-Mail-Schreiben vom 20.01.2022 12:27 haben Sie ein ausführliches Ant…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
Ihre Anträge auf Akteneinsicht - Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen
Datum
14. Februar 2022 15:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit unten beigefügten E-Mail-Schreiben vom 20.01.2022 12:27 haben Sie ein ausführliches Antwort- bzw. Informationsschreiben zu Ihren drei bei uns im Hause gestellten "Akteneinsichtsanträgen" erhalten. Im Betreff der Antwort-E-Mail wurde ausdrücklich Bezug genommen auf Ihre Anfragen zu "Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg - Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen - Richtlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen". Entgegen Ihrem Vorbringen in den wiederholten Erinnerungsschreiben, wurde Ihnen auf Ihre Anfragen somit bereits innerhalb der Monatsfrist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 6 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG) geantwortet. Gleichzeitig möchte ich Ihnen heute den Eingang Ihres "Widerspruchs gegen den verweigerten Informationszugang" vom 27.01.2022 bestätigen, bei dem Sie übrigens selbst den o.g. Betreff wiederholen. Dieser Widerspruch wird derzeit geprüft und Sie werden nach Abschluss der Prüfung über das Ergebnis in Form einer rechtsmittelfähigen Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich das Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtet und daher in diesem Zusammenhang nicht mehr die Monatsfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 6 AIG ausschlaggebend ist, sondern über den Widerspruch in angemessener Frist sachlich zu entscheiden ist, vgl. § 74 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO. Insofern bitte Sie daher von den weiteren Erinnerungsschreiben Abstand zu nehmen und zunächst auf unsere abschließende behördliche Entscheidung in dieser Angelegenheit zu warten. Mit freundlichen Grüßen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Sehr Antragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn S. Müller beigefügtes Schreiben vom 28. F…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vom 23. Dezember 2021 (Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen)
Datum
1. März 2022 09:07
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Sehr Antragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn S. Müller beigefügtes Schreiben vom 28. Februar 2022 zum Aktenzeichen 002/22/0305 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
[geschwärzt] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Einschätzung. Gern möchte ich auf Ihr Ange…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vom 23. Dezember 2021 (Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen) Zeichen: SMü/002/22/0305 [#236163]
Datum
2. März 2022 00:42
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[geschwärzt] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Einschätzung. Gern möchte ich auf Ihr Angebot von Rückfragen annehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Arbeitsanweisungen, Vorschriften oder Ähnliches zur Bewertung von Geschwindigkeitskennzahlen aus Messungen mit Seitenradar gibt. Allein die Existenz von zum Beispiel der Geschwindigkeitskennzahl V85 und der damit verbundenen Eliminierung von Ausreisern indiziert, dass es sich um einen Wert handelt, der die tatsächliche Verkehrssituation möglichst genau wiedergibt. Jemand muss sich bei der Erstellung dieser Kennzahlen Gedanken gemacht haben, wie diese zu bewerten sind. Ich bin mir auch sicher, dass diese Gedanken nicht unter Sachbearbeiter:innen mündlich von Generation zu Generation weitergegeben werden. Es muss dazu Akten geben. Ich vertraue nicht darauf, dass die Behörde in irgendeiner Art und Weise bemüht ist, mir weiter zu helfen. Die Art und Weise der Antwort indiziert eine grundlegende Unlust, Informationen preis zu geben. Das ist natürlich nur mein Gefühl und keine Tatsachenbehauptung. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es keiner Richtlinien zur Bewertung gibt. Wenn ich eins seit der Beschäftigung mit diesen Themen gelernt habe, dann, dass alles in Behörden in irgendeiner Art und Weise geregelt ist. Gerade bei so ein Thema, welches Berechnungen und Datenanalyse enthält, wäre es umso mehr verwunderlich, wenn es keine Akten gäbe. Selbst wenn es diese nicht gäbe, muss doch mindestens eine Auswertung als Beispiel im Laufe der Jahre erfolgt sein. Ich würde mich in diesem Fall auch mit einer überschaubaren Anzahl von Auswertungen zufriedengeben, aus denen ich die Arbeitsweise selber erschließen kann. Die Behörde wird hier eindeutig Ihrer Pflicht nach AIG §6 (1) nicht gerecht, mich zu beraten und zu unterstützen, die Anfragen so zu formulieren, dass ich die Informationen erhalten kann. Ihre Antworten haben mir mehr Informationen gebracht, wie das Gesetz zu interpretieren ist, als von der Behörde. Vielen Dank dafür. Ich bin wie gesagt, gern bereit meine Anfragen so umzuformulieren, dass diese dem Anspruch der Behörde standhalten. Der Weg der Behörde ohne Unterstützung und Beratung, dafür mit sofortiger Ablehnung und erforderlichen Widerspruchsverfahren erschwert die Sache unnötig und verursacht sehr lange Fristen. Ich befürchte auch, dass diese ausgereizt werden. Wie dargelegt, vertraue ich den Aussagen der Behörde nicht. Ich hoffe sehr, dass Sie in dieser Sache nachforschen und vermitteln und auch beim Umgang mit der Anfrage intervenieren. Auch bei dieser Anfrage sind Sie meine einzige Hoffnung, dass irgendeine Art von Informationsfluss zu Stande kommt. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 236163 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
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geschwärzt
581,1 KB

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zu nächst vielen Dank für Ihre Mühen. Ich war wirklich höchst erfreut, als ich Ihre…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefährdungsbetrachtung in Fahrradstraßen“ Aktenzeichen SMü/002/22/0305 [#236163]
Datum
18. April 2022 22:29
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zu nächst vielen Dank für Ihre Mühen. Ich war wirklich höchst erfreut, als ich Ihrem Unterstützungsversuch gelesen habe. Ich empfinde es als klitzekleines Licht am Ende des Behördentunnels. Das erste Mal, das eine Antwort in diesem Anfragemarathon positive Gefühle in mir geweckt hat. Ich würde gern wissen, ob es eine Frist gibt, in der die Behörde Ihnen antworten muss oder ob sie auch auf das Wohlwollen der Behörde hoffen müssen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Aktenzeichen SMü/002/22/0305 Anhänge: - 236163.pdf - 2022-03-01_1-WinWord.pdf - 2022-03-29_1-LDA_002220305_220329.pdf Anfragenr: 236163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236163/
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vom 23. Dezember 2021 Sehr …
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vom 23. Dezember 2021
Datum
2. Mai 2022 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
641,8 KB
Sehr [geschwärzt], in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von [geschwärzt] beigefügtes Schreiben zum Az. SMü/002/22/0305 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ihre Anträge auf Akteneinsicht - u.a. Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg Sehr [geschwä…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
Ihre Anträge auf Akteneinsicht - u.a. Richtlinien für die Platzierung von Ortstafeln in Brandenburg
Datum
24. November 2022 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], in o.g. Sache, beiliegendes Schreiben für Sie zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Ministerium für Infrastruktur und Landes-planung vom 23.12.21 Sehr [geschwä…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Ministerium für Infrastruktur und Landes-planung vom 23.12.21
Datum
5. Dezember 2022 09:57
Status
geschwärzt
641,7 KB
Sehr [geschwärzt], in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von [geschwärzt] beigefügtes Schreiben zum Aktenzeichen SMÜ/002/22/0305 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]