Gefährdungsbeurteilung für Besuch und Arbeit im Verwaltungsgericht Weimar

Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sind die Corona-Hinweise unter
http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$serviceliste/startseitevgweimar?opendocument&vgweimar&startseite
noch aktuell?

Die dort erwähnten Maßnahmen (Abstand halten, Mundschutz tragen, Hände desinfizieren) fallen im Sinne des arbeitsschutzrechtlichen STOP-Prinzips sämtlich in die Kategorie "P - Personenbezogene Schutzmaßnahmen". Nach Arbeitsschutzrecht gehört zur Arbeit mit (biologischen) Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung, die unter anderem die möglichen alternativen Maßnahmen aller vier Kategorien des STOP-Prinzips erörtert. Bitte senden Sie mir die entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2021
  • Frist
    28. August 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in Sind die Corona-Hinweise unter http://www.vgwe.thuering…
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gefährdungsbeurteilung für Besuch und Arbeit im Verwaltungsgericht Weimar [#225500]
Datum
25. Juli 2021 10:47
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in Sind die Corona-Hinweise unter http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$serviceliste/startseitevgweimar?opendocument&vgweimar&startseite noch aktuell? Die dort erwähnten Maßnahmen (Abstand halten, Mundschutz tragen, Hände desinfizieren) fallen im Sinne des arbeitsschutzrechtlichen STOP-Prinzips sämtlich in die Kategorie "P - Personenbezogene Schutzmaßnahmen". Nach Arbeitsschutzrecht gehört zur Arbeit mit (biologischen) Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung, die unter anderem die möglichen alternativen Maßnahmen aller vier Kategorien des STOP-Prinzips erörtert. Bitte senden Sie mir die entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225500/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Weimar
Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) Sehr Antragsteller/in per E-Mail v…
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Betreff
Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21)
Datum
29. Juli 2021 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in per E-Mail vom 25.07.2021 ist Ihre Anfrage auf einen Informationszugang nach dem ThürTG, ThürUIG und VIG hier eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht Weimar kein elektronischer Rechtsverkehr in Verwaltungssachen eröffnet ist. Wir sind lediglich für formlose Anfragen über die Ihnen bekannte Mailadresse empfangsbereit. Das weitere Verfahren und der Kontakt mit Ihnen findet in Papierform auf dem Postweg statt. In Ihrer E-Mail ist allerdings keine Postanschrift angegeben, unter der Sie Schreiben des Gerichts erreichen können. Es wird deshalb um Mitteilung Ihrer Postanschrift gebeten. Erst danach kann das Verfahren weiter bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500] Sehr << Anrede …
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500]
Datum
29. Juli 2021 10:49
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Anfragen nach dem Thüringer Transparenzgesetz können in der Regel per E-Mail abgewickelt werden und sollten im Sinne der Vereinfachung auch auf diesem Wege bearbeitet werden. Für die Erfordernis der Schriftform würde ich Sie bitten, mir die entsprechende Rechtsgrundlage zu nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225500/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Weimar
Antwort: AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) Sehr Antragsteller/in
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Betreff
Antwort: AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21)
Datum
2. August 2021 07:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 29.07.2021 teile ich mit, dass die Entscheidung über einen Antrag nach dem ThürTG einen Verwaltungsakt darstellt. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG steht es im Ermessen der Behörde, ob ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen wird. Es ist beabsichtigt, die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich zu erlassen. Bei dem Verwaltungsgericht Weimar ist – wie gesagt – noch kein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet (vgl. § 3a Abs. 1 ThürVwVfG). Wir sind allerdings bereit, formlos mögliche Anträge per E-Mail entgegen zu nehmen, wenn der Antrag den Mindestanforderungen genügt. Hierzu gehört bei einem schriftlichen Erlass die vollständige Postanschrift. Ohne einen solchen Antrag kann das Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt werden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürVwVfG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500] Sehr << Anrede …
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500]
Datum
2. August 2021 16:53
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich zitiere §11 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes: "Verlangt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden." Ich möchte gerne die Auskunft elektronisch per E-Mail erteilt bekommen, weil auf diese Weise die Antwort sehr einfach von der Plattform FragDenStaat erfasst werden kann. Vielen Dank Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225500/
Verwaltungsgericht Weimar
Antwort: AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) Sehr Antragsteller/in
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Betreff
Antwort: AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21)
Datum
4. August 2021 09:26
Status
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 02.08.2021 bekräftige ich meine Ausführungen, dass der elektronischen Rechtsverkehrs am Verwaltungsgericht Weimar nicht eröffnet ist und somit der Erlass eines Verwaltungsaktes in elektronischer Form aus Rechtsgründen nicht erfolgen kann. § 11 Abs. 1 ThürTG regelt im übrigen das Wie des Informationszugang, nicht das Ob. Dies zeigt bereits der Wortlaut in Satz 1 („soweit der Anspruch besteht“). Angemerkt sei auch, dass selbst FragDenStaat die gegebenenfalls bestehende Notwendigkeit der Angabe der Postanschrift erkannt hat und deshalb ein Eingabefeld für diese Angabe bereithält. Dies Feld wurde von Ihnen allerdings nicht vollständig ausgefüllt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500] Sehr << Anrede …
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500]
Datum
4. August 2021 10:10
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Die Postadresse sieht FragDenStaat nur für die Fälle eines Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheids vor. Planen Sie, einen solchen zu erteilen? Ich zitiere aus dem Tätigkeitsbericht 07/2018-2019 des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: "5.1 Anonyme und pseudonyme Antragstellung nach dem IFG ist auch eine Frage des Datenschutzes Auch im Rahmen eines IFG­-Verfahrens bedarf die Ver­arbeitung personenbezogener Daten einer rechtlichen Grundlage. Eine solche fehlt jedoch für die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit der Antragsteller in einfachen Fällen. Bereits in meinem 5. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.2.2) hatte ich über die grundsätzliche Zulässigkeit von anonymen oder pseudonymen IFG-Anträgen berichtet. Obwohl ich meine Rechtsauffassung in einem Schreiben an alle Bundesministerien nochmals verdeutlicht und die datenschutzrechtlichen Aspekte erläutert habe, halten mehrere Behörden an ihrer bisherigen Praxis fest. Sie verlangen weiterhin von den Antragstellern vor Bearbeitung ihrer IFG-Anträge grundsätzlich deren postalische Erreichbarkeit. Diese Praxis verstößt nach meiner Rechtsauffassung gegen Datenschutzrechte der Antragstellenden. Da unter anderem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) seine Praxis im Umgang mit anonymen/pseudonymen Anträgen nicht umgestellt hat, habe ich gegen das Ministerium ein datenschutzrechtliches Verfahren zum Erlass einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eingeleitet. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses zu diesem Tätigkeitsbericht befanden sich zwei Bescheide zum Erlass einer Verwarnung und einer Weisung in Vorbereitung." Sofern Sie an Ihrer Rechtsauffassung der Erfordernis einer postalischen Adresse festhalten, so senden Sie mir bitte eine Datenschutzerklärung für die Verarbeitung und Speicherung meiner Adresse nach Art. 13 DSGVO zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225500/
Verwaltungsgericht Weimar
Antwort: AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500] Sehr Antrags…
Von
Verwaltungsgericht Weimar
Betreff
Antwort: AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500]
Datum
6. August 2021 09:08
Status
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 04.08.2021 bekräftige ich weiterhin meine bisherigen Ausführungen. Angemerkt sei, dass die von Ihnen zitierte Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten ist und – soweit mir bekannt – in der Rechtsprechung keinen Widerhall gefunden hat. Ich bleibe deshalb bei meiner Auffassung, dass für die beabsichtigte schriftliche Bescheidung Ihres Antrags die Angabe Ihrer Postanschrift erforderlich ist und zwar unabhängig vom Inhalt des Bescheids. Auf Ihre Frage hin sei darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Antrag abzulehnen. Der Grund liegt einfach darin, dass die beantragte Information (Gefährdungsbeurteilung des Verwaltungsgerichts Weimar für die Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen) hier nicht vorhanden ist. Ich entnehme Ihren bisherigen Ausführungen, dass Sie einen ordnungsgemäßen und rechtmittelfähigen Bescheid wünschen und nicht nur die obige Ankündigung, die keinen Verwaltungsakt darstellt. Sobald Sie Ihre Postanschrift mitgeteilt haben, wird der Bescheid erlassen. Die gewünschte Erklärung zu Art. 13 und 14 DSGVO wird als Datei angefügt. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500] Sehr << Anrede …
An Verwaltungsgericht Weimar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (1220 E - 11/21) [#225500]
Datum
6. August 2021 09:21
An
Verwaltungsgericht Weimar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Da Ihnen keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, betrachte ich meine Anfrage als erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225500/