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Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Das "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität", wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terror-durch-hacker-bka-fuerchtet-cyberangriffe-im-internet-a-964817.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2014
  • Frist
    20. Mai 2014
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das "Gefähr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität [#6285]
Datum
17. April 2014 16:35
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität", wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terror-durch-hacker-bka-fuerchtet-cyberangriffe-im-internet-a-964817.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskriminalamt
Betreff:140422_Ihr Antrag nach dem IFG zu "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität" Akten…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
140422_Ihr Antrag nach dem IFG zu "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität"
Datum
22. April 2014 17:00
Status
Warte auf Antwort
Betreff:140422_Ihr Antrag nach dem IFG zu "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität" Aktenzeichen: DS-Recht-IFG/14/Meister(I) Sehr geehrter Herr Meister, anliegendes Schreiben übersendet das Bundeskriminalamt Ihnen mit der Bitte um Beachtung. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Aktenzeichen: DS-Recht-IFG/14/Meister(I) Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Mail-Adresse ist << E-Mail e…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: 140422_Ihr Antrag nach dem IFG zu "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität" [#6285]
Datum
22. April 2014 17:22
An
Bundeskriminalamt
Status
Aktenzeichen: DS-Recht-IFG/14/Meister(I) Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Mail-Adresse ist << E-Mail entfernt >> und meine Postanschrift findet sich im Footer. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 6285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
DS-Recht-IFG/14/ Meister (I) mit Antrag vom 17.04.2014 erbitten Sie das &quot;Gefährdungslagebild Politisch mo…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
DS-Recht-IFG/14/ Meister (I)
Datum
14. Mai 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
96,7 KB
mit Antrag vom 17.04.2014 erbitten Sie das &quot;Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität&quot;, wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terror-durch-hacker-bka-fuerchtet-cyberangriffe-im-internet-a-964817.html“ Bezüglich möglicher Kosten formulieren Sie folgende Bitte: „Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.“ Beim Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität handelt es sich um eine Gefährdungsbewertung, in die Erkenntnisse und Bewertungen Staatsschutzesdienststellen der Polizeien des Bundes und der Länder sowie von Nachrichtendiensten einfließen. Nicht zuletzt deshalb ist das Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die begehrten Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Um einen Teilzugang durch Schwärzung gemäß § 7 Abs. 2 IFG prüfen zu können, müsste bei allen Dienststellen, deren Erkenntnisse und Bewertungen in das Gefährdungslagebild eingeflossen sind, gemäß § 8 Abs. 1 IFG eine Drittbeteiligung durchgeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Da auch ein Teilzugang grundsätzlich kostenpflichtig zu bescheiden ist, wären der bisherige Aufwand und jener für die Drittbeteiligung entsprechend als Kosten im Bescheid festzusetzen. Bezüglich der zu erwartenden Kosten (Stundensätze, pp) verweise ich auf das Schreiben des BKA von 22.04.2014. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten bzw. eine kostenfreien Komplett-Ablehmung unter Hinweis auf ä 3 Nr. 4 IFG wünschen sind bzw. zur Prüfung eines Teilzugangs durch Schwärzung gemäß § 7 Abs. 2 IFG die weitere Kosten Verursachende Drittbeteiligung gemäß § 8 Abs. 1 IFG durchgeführt werden soll. Bis zum Eingang Ihrer Mitteilung wird der Antrag zurückgestellt.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: DS-Recht-IFG/14/ Meister (I) [#6285] Sehr geehrte Damen und Herren, Nein, ich möchte keinen Teilzugang durch…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: DS-Recht-IFG/14/ Meister (I) [#6285]
Datum
20. Mai 2014 12:05
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Nein, ich möchte keinen Teilzugang durch Schwärzung. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 6285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: &quot;Gefährdungslagebild P…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: "Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität"
Datum
11. Juni 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
128,4 KB
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: &quot;Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität&quot; Sehr geehrter Herr mit Antrag vom 17.04.2014 über www.fragdenstaat.de erbitten Sie das &quot;Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität&quot;, wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terror-durch-hacker-bka-fuerchtet-cyberangriffe-im-internet-a-964817.html. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 S. 1 IFG wie folgt entschieden: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1.: Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IF G. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). a) Gemäß § 3 Nr. 4 IF G besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die begehrten Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Der im BKA vorliegende “Gefährdungslagebild Politisch motivierte Kriminalität“ ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Es unterliegt der durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA) geregelten Geheimhaltung. Die Gründe für die Einstufung wurden anlässlich Ihres Antrages erneut geprüft; diese sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. b) Teilzugang durch Schwärzung gemäß § 7 Abs. 2 IFG: Mit Schreiben vom 22.04.2014 wurde Ihnen erläutert, dass - um einen Teilzugang durch Schwärzung prüfen zu können- bei allen Dienststellen, deren Erkenntnisse und Bewertungen in das Gefährdungslagebild eingeflossen sind, gemäß § 8 Abs. 1 IFG eine Drittbeteiligung durchgeführt werden müsste. Darüber hinaus wurde Ihnen mitgeteilt, dass - gemäß f; 10 Abs. 1 IF G für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen - somit auch ein Teilzugang grundsätzlich kostenpflichtig zu bescheiden wäre und - der bisherige Aufwand und jener für die Drittbeteiligung entsprechend als Kosten im Bescheid festzusetzen wären. Auf Nachfrage des BKA, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten bzw. eine kostenfreien Komplett-Ablehnung unter Hinweis auf § 3 Nr. 4 IFG wünschen bzw. zur Prüfung eines Teilzugangs durch Schwärzung gemäß § 7 Abs. 2 IFG die weitere Kosten verursachende Drittbeteiligung gemäß § 8 Abs. 1 IFG durchgeführt werden soll, teilten sie mit, “keinen Teilzugang durch Schwärzung“ zu wünschen. Zu 2. Gemäß § l0 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.