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Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW?

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrter Herr Remmel,
sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Ministerium lehnte meinen Antrag vom 24.01.2016 ab, zur Gefahrenabwehr nach Generalklausel Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) (einstweilige) rechtliche Schritte gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb der Atomkaftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3 in Belgien mit Schreiben vom 31.03.2016 mit der Begründung ab, das OBG NRW würde nicht gegen Gefahren aus dem Ausland gelten. (Hiergegen habe ich innerhalb der Jahresfrist Klage eingereicht).

Im April 2016 kündigten Sie dennoch an, die Klage der Städteregion Aachen zu unterstützen, was dann erst fast 1 Jahr später am 28. März 2017 vom Landeskabinett beschlossen wurde (1). Diese Reaktion ist nicht nur unangemessen langsam, sondern ohne den einstweiligen Stopp des Betriebes wird die staatsgefährdende Gefahr durch diese AKWs nicht beseitigt.

Zur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit wie rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten zeigen Beispielhaft die Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas – siehe hierzu meine Anfrage beim Umweltministerium Baden-Württemberg:
https://fragdenstaat.de/a/21458

Hierzu stelle ich auf Basis des Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG den Antrag auf Auskünfte (Kopie von Dokumenten mit dem Inhalt):

1a) Auf welcher Rechtsgrundlage handelt das Land NRW bei der Klage mit der Städteregion Aachen?
1b) Ist dies die Generalklausel zur Gefahrenabwehr (§ 14 des OBG NRW)?
1c) Besteht nur Handlungsspielraum, oder gar eine Amtspflicht zur Gefahrenabwehr?

2. Kopie der Dokumente, die die rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr von Gefahren aus dem Ausland betrachten (Übergreifend zum Falle Tihange 2/Doel 3).

3. Kopie der Dokumente, die die rechtlichen Möglichkeiten einer einstweilige Schritte gegen den Betrieb von Tihange 2/ Doel 3 analysieren.

4. Hätte Ihr Ministeriums nicht auch ohne Kabinettsbeschluss zur Gefahrenabwehr gegen den Betrieb von Tihange 2/Doel 3 klagen können?

5. Die Belgische Atomaufsicht FANC hatte im November 2015 überraschend die Betriebsgenehmigungen für Tihange 2 und Doel 3 erteilt. Der Kabinettsbeschluß war erst am 28. März 2017. Existiert hierdurch die Gefahr, dass durch das zögerliche Handeln ihres Ministeriums Rechtsmittel gegen den Betrieb verwirkt sind? Existiert eventuell eine Jahresfrist wegen Missachtung der Espoo/Aarhus-Konventention wegen fehlender Beteiligung Nachbarländer bei einer Genehmigung(2)? Gibt es hierzu Dokumente?

6. Welche rechtliche Möglichkeiten hat das Land NRW auf Basis der Generalklausel § 14 des OGB rechtswidrige Handlungen bzw. Gefahren und großem Risiko durch Einschreiten als Ordnungsbehörde abzuwenden? Z.B. Blockade des Exportes in NRW hergestellter Brennelemente für die AKWs in Tihange, Doel und Fessenheim?

Hinweis: Gefahrenabwehr ist Ländersache, bei der Frage der AKWs in Belgien ist die Zuständigkeit weder durch das AtomG (das nur für deutsche Anlagen gilt), noch analog zu § 1 Seeaufgabengesetz an den Bund abgegeben.

Im Rahmen der Amtspflicht zur Gefahrenabwehr sollten in Ihrem Haus als Dokumente zur kurzfristigen Beantwortung vorliegen. Daher rechne ich auch i.S. § 25 VwVfG NRW nicht mit Gebühren für die Auskunft.
Falls dennoch Teile der Antworten mehr Zeit bräuchten oder gebührenpflichtig eingestuft werden, bitte ich um Mitteilung der kostenfrei beantworten Teile und möglichst genauen Vorabinformation des weiteren Aufwand und Kosten zu meiner Zustimmung.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing(FH) Robert Michel

(1) https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/news/2017-03-28-landeskabinett-schliesst-sich-der-zivilklage-der-staedteregion-aachen-gegen-den-betrieb-von-tihange-2-an/

(2)
A
Die schadhaften Druckbehälter entsprechen nicht der ursprünglichen Genehmigung, d.h. der Betrieb war materiell rechtswidrig.
B
Da diese nicht ausgetauscht, sondern die Genehmigung quasi der Anlage angepasst wurde, hat die FANC im November 2015 eine neue Genehmigung erteilt.
C
Bei dieser wurde die Aarhus/Espo Konvention missachtet, d.h. der aktuelle Betrieb ist formell rechtswidrig.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Mai 2017
  • Frist
    13. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte …
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW? [#21466]
Datum
11. Mai 2017 14:43
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Ministerium lehnte meinen Antrag vom 24.01.2016 ab, zur Gefahrenabwehr nach Generalklausel Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) (einstweilige) rechtliche Schritte gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb der Atomkaftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3 in Belgien mit Schreiben vom 31.03.2016 mit der Begründung ab, das OBG NRW würde nicht gegen Gefahren aus dem Ausland gelten. (Hiergegen habe ich innerhalb der Jahresfrist Klage eingereicht). Im April 2016 kündigten Sie dennoch an, die Klage der Städteregion Aachen zu unterstützen, was dann erst fast 1 Jahr später am 28. März 2017 vom Landeskabinett beschlossen wurde (1). Diese Reaktion ist nicht nur unangemessen langsam, sondern ohne den einstweiligen Stopp des Betriebes wird die staatsgefährdende Gefahr durch diese AKWs nicht beseitigt. Zur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit wie rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten zeigen Beispielhaft die Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas – siehe hierzu meine Anfrage beim Umweltministerium Baden-Württemberg: https://fragdenstaat.de/a/21458 Hierzu stelle ich auf Basis des Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG den Antrag auf Auskünfte (Kopie von Dokumenten mit dem Inhalt): 1a) Auf welcher Rechtsgrundlage handelt das Land NRW bei der Klage mit der Städteregion Aachen? 1b) Ist dies die Generalklausel zur Gefahrenabwehr (§ 14 des OBG NRW)? 1c) Besteht nur Handlungsspielraum, oder gar eine Amtspflicht zur Gefahrenabwehr? 2. Kopie der Dokumente, die die rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr von Gefahren aus dem Ausland betrachten (Übergreifend zum Falle Tihange 2/Doel 3). 3. Kopie der Dokumente, die die rechtlichen Möglichkeiten einer einstweilige Schritte gegen den Betrieb von Tihange 2/ Doel 3 analysieren. 4. Hätte Ihr Ministeriums nicht auch ohne Kabinettsbeschluss zur Gefahrenabwehr gegen den Betrieb von Tihange 2/Doel 3 klagen können? 5. Die Belgische Atomaufsicht FANC hatte im November 2015 überraschend die Betriebsgenehmigungen für Tihange 2 und Doel 3 erteilt. Der Kabinettsbeschluß war erst am 28. März 2017. Existiert hierdurch die Gefahr, dass durch das zögerliche Handeln ihres Ministeriums Rechtsmittel gegen den Betrieb verwirkt sind? Existiert eventuell eine Jahresfrist wegen Missachtung der Espoo/Aarhus-Konventention wegen fehlender Beteiligung Nachbarländer bei einer Genehmigung(2)? Gibt es hierzu Dokumente? 6. Welche rechtliche Möglichkeiten hat das Land NRW auf Basis der Generalklausel § 14 des OGB rechtswidrige Handlungen bzw. Gefahren und großem Risiko durch Einschreiten als Ordnungsbehörde abzuwenden? Z.B. Blockade des Exportes in NRW hergestellter Brennelemente für die AKWs in Tihange, Doel und Fessenheim? Hinweis: Gefahrenabwehr ist Ländersache, bei der Frage der AKWs in Belgien ist die Zuständigkeit weder durch das AtomG (das nur für deutsche Anlagen gilt), noch analog zu § 1 Seeaufgabengesetz an den Bund abgegeben. Im Rahmen der Amtspflicht zur Gefahrenabwehr sollten in Ihrem Haus als Dokumente zur kurzfristigen Beantwortung vorliegen. Daher rechne ich auch i.S. § 25 VwVfG NRW nicht mit Gebühren für die Auskunft. Falls dennoch Teile der Antworten mehr Zeit bräuchten oder gebührenpflichtig eingestuft werden, bitte ich um Mitteilung der kostenfrei beantworten Teile und möglichst genauen Vorabinformation des weiteren Aufwand und Kosten zu meiner Zustimmung. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing(FH) Robert Michel (1) https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/news/2017-03-28-landeskabinett-schliesst-sich-der-zivilklage-der-staedteregion-aachen-gegen-den-betrieb-von-tihange-2-an/ (2) A Die schadhaften Druckbehälter entsprechen nicht der ursprünglichen Genehmigung, d.h. der Betrieb war materiell rechtswidrig. B Da diese nicht ausgetauscht, sondern die Genehmigung quasi der Anlage angepasst wurde, hat die FANC im November 2015 eine neue Genehmigung erteilt. C Bei dieser wurde die Aarhus/Espo Konvention missachtet, d.h. der aktuelle Betrieb ist formell rechtswidrig. Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Robert Michel
Eingangsbestätigung IFG Anfrage 11. Mai 2017 [#21466] Sehr geehrte Damen und Herren, am 11. Mai 2017 um 14:43 Uhr…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Anfrage 11. Mai 2017 [#21466]
Datum
9. Juni 2017 11:47
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, am 11. Mai 2017 um 14:43 Uhr sendete ich Ihnen eine Anfrage nach IFG NRW zu. Meiner Bitte um eine Eingangsbestätigung sind Sie bis heute nicht nachgekommen. Ich bitte um: - eine Eingangsbestätigung - Aktenzeichen - Ansprechpartner - Stand des Verfahrens. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel PS: Meine Anfrage sehen Sie öffentlich hier: https://fragdenstaat.de/a/21466 Anfragenr: 21466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW?“ [#21466]
Datum
13. Juni 2017 15:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21466 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … die Monatfrist ist abgelaufen, ohne auch nur eine Eingangsbestätigung zu erhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Gefahrenabwehr KlagTihange 2/Doel 3 Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Mail …
Von
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Gefahrenabwehr KlagTihange 2/Doel 3
Datum
14. Juni 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Mail von heute Vormittag an das Ministerbüro. Leider wird Ihre Anfrage noch bearbeitet. Ich erwarte, dass Sie nächste Woche nach Beteiligung verschiedener Stellen eine Antwort von uns bekommen. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW?“ [#21466]
Datum
14. Juni 2017 08:11
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW?“ [#21466]
Datum
14. Juni 2017 09:57
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW?“ vom 11.05.2017 (#21466) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Re: Gefahrenabwehr KlagTihange 2/Doel 3 [#21466] Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre E-Mail vom Mi…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Re: Gefahrenabwehr KlagTihange 2/Doel 3 [#21466]
Datum
16. Juni 2017 10:54
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre E-Mail vom Mittwoch und Ankündigung einer Beantwortung meiner Anfrage vom 11. Mai für nächste Woche. Dabei sehe ich es als selbstverständlich an, dass das Umweltministerium die Anfrage primär zum Informationsstand Ihres Hauses zum 11. Mai beantwortet und Informationen von anderen "verschiedenen Stellen" bzw. späteren Zeitpunkts ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden (die aber auch von Interesse sind). Vorsorglich möchte ich betonen, dass ich meine Anfrage beim Landesumweltministerium gestellt habe und diese nach IFG NRW weiterhin auskunftspflichtig beleibt, selbst wenn es organisatorisch einen Einfluss durch die angekündigten Umstrukturierungen und Abgabe von Zuständigkeitsbereichen an das Wirtschaftsministerium geben sollte. Ihr Ministerium hat in dem Fall sicherzustellen, dass entsprechende Unterlagen als Kopie im Umweltministerium verbleiben. Hintergrund: Ich hatte nicht nur im Januar 2016 einen Antrag auf OGB NRW auf einstweilige juristische Schritte gegen die Betriebserlaubnis von Tihange 2 und Doel 3 zur Gefahrenabwehr gestellt, sondern war am 02.02.2016 bei dem Atompolitischen Ratschlag der Grünen in Anwesenheit von Staatsekretär Peter Knitsch aktiv - aus dem Protokoll von H.C. Markert (Grüne): --------------- "In der sich anschließenden Debatte verlangte Robert Michel als Vertreter der Anti- Atom-Initiativen nachdrücklich von der Landesregierung, diese möge auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes zur unmittelbaren Abschaltung der Atomanlagen in Tihange und Doel prüfen. [...] Ergebnisse des Treffens Die Landesregierung von NRW wird intensiv die Möglichkeiten prüfen, die beiden AKW kurzfristig per einstweiligem Rechtsschutz abzuschalten und außerdem der Klage der Städteregion Aachen beizutreten. [...] Abschließend wurde die Verabredung getroffen, dass Hans Christian Markert zeitnah - wenn unter anderem auch die rechtlichen Prüfungen von Klagemöglichkeiten des Umwelt-Ministeriums abgeschlossen sind - zu einem Folge-Ratschlag einlädt, der möglichst in Aachen stattfinden soll. --------------- Meine nachdrückliche Forderung gegenüber Herrn Knitsch war mit Verweis auf die Generalklausel §§ 1,14 OBG NRW zur Gefahrenabwehr begründet. Falls das Kabinett 2016 und im März 2017 Klagebeitritte gegen Tihange 2 beschlossen hatte, ohne dass vorher von Ihrem federführenden Ministerium die deutsche Rechtsbefugnis hierfür geprüft hatte (bzw Stand 11. Mai), so wäre diese auch eine wesentliche Information. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel Anfragenr: 21466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwort war nicht Frag den Staat gesendet. Es gibt kein Widerspruchsverfahren mehr in NRW
Antwort war nicht Frag den Staat gesendet. Es gibt kein Widerspruchsverfahren mehr in NRW
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Antrag Herrn Robert Michels auf Informationszugang vom 11.5.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (…
Von
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Betreff
Antrag Herrn Robert Michels auf Informationszugang vom 11.5.2017
Datum
26. Juli 2017 17:10
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Robert Michels auf Informationszugang vom 11.5.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2060/17 Ihr Schreiben vom 14.6.2017 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herrn Robert Michel hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt hat, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang gestellt zu haben. Bislang habe er nur vor sechs Wochen das o.g. Schreiben von Ihnen erhalten, in welchem Sie ihm mitgeteilt haben, dass Sie seine Anfrage noch bearbeiten, jedoch erwarten, ihm in der folgenden Woche eine Antwort geben zu können. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführung um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Antrag Herrn Robert Michels auf Informationszugang vom 11.5.2017 Antrag Herrn Robert Michels auf Infor…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Antrag Herrn Robert Michels auf Informationszugang vom 11.5.2017
Datum
11. Oktober 2017 17:09
Status
Warte auf Antwort
Antrag Herrn Robert Michels auf Informationszugang vom 11.5.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2060/17 Mein Schreiben vom 26.7.2017 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, in der oben genannten Angelegenheit erinnere ich an die Erledigung meines Schreibens vom 26.7.2017. Leider liegt mir eine Rückantwort von Ihnen bislang nicht vor. Mit freundlichen Grüßen