Gefahrenabwehr: Klage gegen AKW Tihange2/Doel3 auf Basis Generalklausel Ordnungebehördengesetz NRW?
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrter Herr Remmel,
sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Ministerium lehnte meinen Antrag vom 24.01.2016 ab, zur Gefahrenabwehr nach Generalklausel Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) (einstweilige) rechtliche Schritte gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb der Atomkaftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3 in Belgien mit Schreiben vom 31.03.2016 mit der Begründung ab, das OBG NRW würde nicht gegen Gefahren aus dem Ausland gelten. (Hiergegen habe ich innerhalb der Jahresfrist Klage eingereicht).
Im April 2016 kündigten Sie dennoch an, die Klage der Städteregion Aachen zu unterstützen, was dann erst fast 1 Jahr später am 28. März 2017 vom Landeskabinett beschlossen wurde (1). Diese Reaktion ist nicht nur unangemessen langsam, sondern ohne den einstweiligen Stopp des Betriebes wird die staatsgefährdende Gefahr durch diese AKWs nicht beseitigt.
Zur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit wie rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten zeigen Beispielhaft die Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas – siehe hierzu meine Anfrage beim Umweltministerium Baden-Württemberg:
https://fragdenstaat.de/a/21458
Hierzu stelle ich auf Basis des Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG den Antrag auf Auskünfte (Kopie von Dokumenten mit dem Inhalt):
1a) Auf welcher Rechtsgrundlage handelt das Land NRW bei der Klage mit der Städteregion Aachen?
1b) Ist dies die Generalklausel zur Gefahrenabwehr (§ 14 des OBG NRW)?
1c) Besteht nur Handlungsspielraum, oder gar eine Amtspflicht zur Gefahrenabwehr?
2. Kopie der Dokumente, die die rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr von Gefahren aus dem Ausland betrachten (Übergreifend zum Falle Tihange 2/Doel 3).
3. Kopie der Dokumente, die die rechtlichen Möglichkeiten einer einstweilige Schritte gegen den Betrieb von Tihange 2/ Doel 3 analysieren.
4. Hätte Ihr Ministeriums nicht auch ohne Kabinettsbeschluss zur Gefahrenabwehr gegen den Betrieb von Tihange 2/Doel 3 klagen können?
5. Die Belgische Atomaufsicht FANC hatte im November 2015 überraschend die Betriebsgenehmigungen für Tihange 2 und Doel 3 erteilt. Der Kabinettsbeschluß war erst am 28. März 2017. Existiert hierdurch die Gefahr, dass durch das zögerliche Handeln ihres Ministeriums Rechtsmittel gegen den Betrieb verwirkt sind? Existiert eventuell eine Jahresfrist wegen Missachtung der Espoo/Aarhus-Konventention wegen fehlender Beteiligung Nachbarländer bei einer Genehmigung(2)? Gibt es hierzu Dokumente?
6. Welche rechtliche Möglichkeiten hat das Land NRW auf Basis der Generalklausel § 14 des OGB rechtswidrige Handlungen bzw. Gefahren und großem Risiko durch Einschreiten als Ordnungsbehörde abzuwenden? Z.B. Blockade des Exportes in NRW hergestellter Brennelemente für die AKWs in Tihange, Doel und Fessenheim?
Hinweis: Gefahrenabwehr ist Ländersache, bei der Frage der AKWs in Belgien ist die Zuständigkeit weder durch das AtomG (das nur für deutsche Anlagen gilt), noch analog zu § 1 Seeaufgabengesetz an den Bund abgegeben.
Im Rahmen der Amtspflicht zur Gefahrenabwehr sollten in Ihrem Haus als Dokumente zur kurzfristigen Beantwortung vorliegen. Daher rechne ich auch i.S. § 25 VwVfG NRW nicht mit Gebühren für die Auskunft.
Falls dennoch Teile der Antworten mehr Zeit bräuchten oder gebührenpflichtig eingestuft werden, bitte ich um Mitteilung der kostenfrei beantworten Teile und möglichst genauen Vorabinformation des weiteren Aufwand und Kosten zu meiner Zustimmung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing(FH) Robert Michel
(1) https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail…
(2)
A
Die schadhaften Druckbehälter entsprechen nicht der ursprünglichen Genehmigung, d.h. der Betrieb war materiell rechtswidrig.
B
Da diese nicht ausgetauscht, sondern die Genehmigung quasi der Anlage angepasst wurde, hat die FANC im November 2015 eine neue Genehmigung erteilt.
C
Bei dieser wurde die Aarhus/Espo Konvention missachtet, d.h. der aktuelle Betrieb ist formell rechtswidrig.
Anfrage abgelehnt
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Datum11. Mai 2017
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13. Juni 2017
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