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Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist begrüßenswert, dass Rheinland-Pfalz der Klage der Städteregion Aachen gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb des belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 im Juni 2016 beigetreten ist(1).
Das reguläre Gerichtsverfahren wird aber 6-8 Jahre laufen, damit ist eine schnelle Gefahrenabwehr aber nicht sichergestellt.

Zur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2)

Bitte senden Sie mir Dokumente zu diesen Punkten zu:
1.
wesentliche Rechtsanalyse zur Amtspflicht und Handlungsspielraum Ihres Ministeriums als (allgemeine) Ordnungsbehörde i.S. PoG RLP,

2.
Rechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien,

3.
Rechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland,

4.
Rechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der Ordnungsbehörde OBG NRW (3))

Da die genaue Kenntnis der rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr ist, gehe davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 24 Abs 1 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen, gegebenenfalls um schrittweise Auskunft.

Falls die Anfrage nicht kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um eine Kostenaufstellung für meine Zustimmung einer Kostenübernahme.

---
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
---

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.Ing.(FH) Robert Michel

(1) https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/
(2)Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums nur noch auf privater Webseite: http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf
(3)Dr Rhein - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW), 200
4 Boorberg Verlag, ISBN 3-415-03160-8
(4) Siehe auch:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2017
  • Frist
    20. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es ist begrüßenswert, dass Rheinland-Pfalz der Kla…
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
Robert Michel
Betreff
Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2 [#21541]
Datum
17. Mai 2017 14:49
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es ist begrüßenswert, dass Rheinland-Pfalz der Klage der Städteregion Aachen gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb des belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 im Juni 2016 beigetreten ist(1). Das reguläre Gerichtsverfahren wird aber 6-8 Jahre laufen, damit ist eine schnelle Gefahrenabwehr aber nicht sichergestellt. Zur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2) Bitte senden Sie mir Dokumente zu diesen Punkten zu: 1. wesentliche Rechtsanalyse zur Amtspflicht und Handlungsspielraum Ihres Ministeriums als (allgemeine) Ordnungsbehörde i.S. PoG RLP, 2. Rechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien, 3. Rechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland, 4. Rechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der Ordnungsbehörde OBG NRW (3)) Da die genaue Kenntnis der rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr ist, gehe davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 24 Abs 1 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen, gegebenenfalls um schrittweise Auskunft. Falls die Anfrage nicht kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um eine Kostenaufstellung für meine Zustimmung einer Kostenübernahme. --- Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! --- Mit freundlichen Grüßen Dipl.Ing.(FH) Robert Michel (1) https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/ (2)Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums nur noch auf privater Webseite: http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf (3)Dr Rhein - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW), 200 4 Boorberg Verlag, ISBN 3-415-03160-8 (4) Siehe auch: https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/ https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Kla…
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2 [#21541]
Datum
20. Juni 2017 09:44
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2“ vom 17.05.2017 (#21541) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Meiner Bitte um eine Eingangsbestätigung sind Sie bis heute nicht nachgekommen. Ich bitte um: - Eingangsbestätigung - Aktenzeichen - Ansprechpartner - Stand des Verfahrens. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel PS: Meine Anfrage sehen Sie hier öffentlich: https://fragdenstaat.de/a/21541 Anfragenr: 21541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2“ [#21541]
Datum
20. Juni 2017 09:51
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21541 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … die Monatsfrist abgelaufen ist: - ohne Auskunft - selbst ohne Eingangsbestätigung die Monatsfrist abgelaufen ist: - ohne Auskunft - selbst ohne Eingangsbestätigung Ich bitte Sie auch um Auskfunft (§ 25 VwVfG) (Alternativ einfache Anfrage nach LTranspG nach entsprechenden Dokumenten Ihrer Behörde), welche Rechtsmittel man gegen das ausbleiben einer Eingangsbestätigung/mitteilung eines Aktenzeichen hat, bzw verstreichen der Monatsfrist. In welchem Rahmen könnte man § 123 VGO als Verpflichtung mit Vorwegnahme der Hauptsache (wegen der langen Verfahrensdauern der Hauptsachen) benutzen? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr geehrter Herr Michel, zu Ihrem unten beigefügten Antrag vom 17.05.2017 ergeht folgender Bescheid. Ihr Antra…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
WG: Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2 [#21541]
Datum
20. Juni 2017 10:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, zu Ihrem unten beigefügten Antrag vom 17.05.2017 ergeht folgender Bescheid. Ihr Antrag auf Information nach den Landestransparenzgesetz (LTranspG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz, VIG) wird als unbegründet zurückgewiesen. 1. Zum Antrag nach dem Landestransparenzgesetz Der Antrag ist an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) gerichtet und bezieht sich auf dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen zu Punkten - wesentliche Rechtsanalyse zur Amtspflicht und Handlungsspielraum des Ministeriums, - Rechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien, - Rechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland, - Rechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der Ordnungsbehörde OBG NRW (3)) Der Antrag ist damit auf die Herausgabe von amtlichen Informationen gemäß § 5 Abs. 1 LTranspG gerichtet. Das MUEEF ist transparenzpflichtige Stelle und der Gegenstand des Antrags liegt im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde. Es sind jedoch beim MUEEF keine einschlägigen dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen zu den im Antrag genannten Punkten vorhanden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LTranspG unterliegen der Transparenzpflicht aber nur solche Informationen, über die die transparenzpflichtige Stelle verfügt oder die für sie bereit gehalten werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von amtlichen Informationen nach dem Landestransparenzgesetz ist somit nicht gegeben und war daher zurückzuweisen. 2. Zum Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Der Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht begründet, weil es sich bei den beantragten Informationen nicht um Daten handelt, für die nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Herausgabe besteht. Der Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz war daher ebenfalls zurückzuweisen. Unbeschadet der Anerkennung einer Rechtspflicht übermitteln wir Ihnen den Antragsschriftsatz für den Betritt des Landes Rheinland-Pfalz zur Klage der StädteRegion Aachen gegen das Atomkraftwerk Tihange 2 in einer deutschen Übersetzung. Soweit die von Ihnen aufgeworfenen Fragen für den Antrag zum Beitritt erheblich waren, haben Sie in den Antragsschriftsatz Eingang gefunden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist beim Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz, einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form (Mailadresse) oder zur Niederschrift erhoben werden. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Wenn Sie sich in Ihrem Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz wenden. Kontaktdaten: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz www.datenschutz.rlp.de Bitte beachten Sie, dass die Anrufung der oder des Landesbeauftragten keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Widerspruchsbescheid hat. Im Auftrag Dr. Barbara Kaminski
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre Antwort, ich möchte Sie freundlich bitten, mir das angehä…
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: WG: Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2 [#21541]
Datum
20. Juni 2017 11:08
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre Antwort, ich möchte Sie freundlich bitten, mir das angehängte Officedokument auch als PDF zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr geehrter Herr Michel, hiermit übersende ich Ihnen wie gewünscht, die dem Bescheid beigefügte Anlage in PDF-F…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
WG: Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2 [#21541]
Datum
20. Juni 2017 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, hiermit übersende ich Ihnen wie gewünscht, die dem Bescheid beigefügte Anlage in PDF-Format. Mit freundlichen Grüßen