Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist begrüßenswert, dass Rheinland-Pfalz der Klage der Städteregion Aachen gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb des belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 im Juni 2016 beigetreten ist(1).
Das reguläre Gerichtsverfahren wird aber 6-8 Jahre laufen, damit ist eine schnelle Gefahrenabwehr aber nicht sichergestellt.
Zur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2)
Bitte senden Sie mir Dokumente zu diesen Punkten zu:
1.
wesentliche Rechtsanalyse zur Amtspflicht und Handlungsspielraum Ihres Ministeriums als (allgemeine) Ordnungsbehörde i.S. PoG RLP,
2.
Rechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien,
3.
Rechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland,
4.
Rechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der Ordnungsbehörde OBG NRW (3))
Da die genaue Kenntnis der rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr ist, gehe davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 24 Abs 1 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen, gegebenenfalls um schrittweise Auskunft.
Falls die Anfrage nicht kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um eine Kostenaufstellung für meine Zustimmung einer Kostenübernahme.
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Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
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Mit freundlichen Grüßen
Dipl.Ing.(FH) Robert Michel
(1) https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/
(2)Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums nur noch auf privater Webseite: http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf
(3)Dr Rhein - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW), 200
4 Boorberg Verlag, ISBN 3-415-03160-8
(4) Siehe auch:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/
Anfrage erfolgreich
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Datum17. Mai 2017
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20. Juni 2017
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