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Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrter Herr Untersteller,
sehr geehrter Herr Heiland,
Sehr geehrte Damen und Herren,

weder Ihre Webseiten, noch Mitarbeiter Ihres Hauses konnten mir beantworten(1), ob Ihr Ministerium eine besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs. 2 PolG BW ist. Die DVO PolG BW enthält zudem leider keine Regelungen für besondere Polizeibehörden.

Zur Gefahrenabwehr ist aber für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2)

Ich beantrage hiermit nach LIFG/LUIG/VIG und mit Hinweis auf § 25 LVwVfG BW die Auskünfte:

1. über den Status des UM BW i.S. § 61 Abs. 2 PolG BW,
2. eine Erläuterung für den Bürger welcher Rechtsrahmen zur Gefahrenabwehr sich hierdurch ergibt,
3. eine Dokumentenliste zu dieser Rechtsfrage Gefahrenabwehr, möglichst aufgeteilt oder gekennzeichnet nach
A Informationen für Bürger,
B Informationen für Mitarbeiter des Ministeriums,
C Informationen für untergeordnete Dienstellen,
D Gutachten/Rechtsverfahren, bei denen die Gefahrenabwehr wesentlich war,
E Kommunikation mit dem Bund,
4. eine Auskunft (Dokumentliste wie auch schriftliche Antwort) zur Gefahrenabwehr,
wenn diese Gefahr ursächlich:
A von einem anderen Bundesland,
B von einem anderen EU Land (z.B. Frankreich/Belgien durch gefährliche und rechtswidre Atomkraftwerke),
C außerhalb eines EU Landes,
ausgeht.

5. Eine Auskunft warum in BW die Gefahrenabwehr weniger explizit geregelt ist, wie in Bundesländern mit Trennsystem(3) und eigenständigen Ordnungsbehördengesetz inc. Generalklausel zur Gefahrenabwehr (anstatt Enumerationsprinzip).

Die genaue Kenntnis nach dem rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen ist eine Amtpflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr.

Ich gehe daher davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 10 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können.

Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen. Falls einzelne Punkte (z.B. 3-5) nicht kurzfristig oder kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um Information und meine Zustimmung einer Kostenübernahme.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

(1) Das UM konnte leider weder telefonisch, noch innerhalb 1 Woche per E-Mail erklären, ob das UM eine besondere Polizeibehörde ist

(2) Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998:
A Gutachten von Prof. Lars Clausen
http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf
B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen
http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL
C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums
nur noch auf privater Webseite:
http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf

(3)
----
Von den Regelungen der Bundesländer mit Trennungssystem sind
prinzipiell die Regelungen der Bundesländer mit „Einheitssystem“
(Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Sachsen) zu unterscheiden.
Zu den Polizeibehörden im Einheitssystem zählen sämtliche Stellen
derer öffentlichen Verwaltung, die Aufgaben der Gefahrenabwehr
wahrnehmen.
---
https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsbehörde

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Mai 2017
  • Frist
    10. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrter Herr Heiland, Sehr geehrte Damen…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]
Datum
11. Mai 2017 11:32
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrter Herr Heiland, Sehr geehrte Damen und Herren, weder Ihre Webseiten, noch Mitarbeiter Ihres Hauses konnten mir beantworten(1), ob Ihr Ministerium eine besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs. 2 PolG BW ist. Die DVO PolG BW enthält zudem leider keine Regelungen für besondere Polizeibehörden. Zur Gefahrenabwehr ist aber für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2) Ich beantrage hiermit nach LIFG/LUIG/VIG und mit Hinweis auf § 25 LVwVfG BW die Auskünfte: 1. über den Status des UM BW i.S. § 61 Abs. 2 PolG BW, 2. eine Erläuterung für den Bürger welcher Rechtsrahmen zur Gefahrenabwehr sich hierdurch ergibt, 3. eine Dokumentenliste zu dieser Rechtsfrage Gefahrenabwehr, möglichst aufgeteilt oder gekennzeichnet nach A Informationen für Bürger, B Informationen für Mitarbeiter des Ministeriums, C Informationen für untergeordnete Dienstellen, D Gutachten/Rechtsverfahren, bei denen die Gefahrenabwehr wesentlich war, E Kommunikation mit dem Bund, 4. eine Auskunft (Dokumentliste wie auch schriftliche Antwort) zur Gefahrenabwehr, wenn diese Gefahr ursächlich: A von einem anderen Bundesland, B von einem anderen EU Land (z.B. Frankreich/Belgien durch gefährliche und rechtswidre Atomkraftwerke), C außerhalb eines EU Landes, ausgeht. 5. Eine Auskunft warum in BW die Gefahrenabwehr weniger explizit geregelt ist, wie in Bundesländern mit Trennsystem(3) und eigenständigen Ordnungsbehördengesetz inc. Generalklausel zur Gefahrenabwehr (anstatt Enumerationsprinzip). Die genaue Kenntnis nach dem rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen ist eine Amtpflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr. Ich gehe daher davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 10 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen. Falls einzelne Punkte (z.B. 3-5) nicht kurzfristig oder kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um Information und meine Zustimmung einer Kostenübernahme. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel (1) Das UM konnte leider weder telefonisch, noch innerhalb 1 Woche per E-Mail erklären, ob das UM eine besondere Polizeibehörde ist (2) Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums nur noch auf privater Webseite: http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf (3) ---- Von den Regelungen der Bundesländer mit Trennungssystem sind prinzipiell die Regelungen der Bundesländer mit „Einheitssystem“ (Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Sachsen) zu unterscheiden. Zu den Polizeibehörden im Einheitssystem zählen sämtliche Stellen derer öffentlichen Verwaltung, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen. --- https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsbehörde Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Michel, als Bürgerbeauftragter des Umweltministeriums darf ich Ihnen den Status des Umweltmini…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]
Datum
19. Mai 2017 07:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, als Bürgerbeauftragter des Umweltministeriums darf ich Ihnen den Status des Umweltministeriums Baden-Württemberg i.S. des § 61 Abs. 2 PolG BW erläutern. Zunächst ist festzuhalten, dass in Baden-Württemberg die Polizei nach dem Einheitssystem organisiert ist. Im Gegensatz zum Trennungssystem beschränkt sich der Begriff der Polizei hierbei nicht auf die Vollzugspolizei, sondern meint alle Polizeibehörden. Die Organisation der Polizeibehörden richtet sich nach den §§ 61 ff PolG BW und unterteilen sich in allgemeine und besondere Polizeibehörden (§ 61 PolG BW). Das Umweltministerium BW ist gem. § 62 Abs. 1 PolG BW allgemeine Polizeibehörde und damit keine besondere Polizeibehörde im Sinne von § 62 Abs. 2 PolG BW. Die anderen von Ihnen gewünschten Auskünfte bitten wir bei entsprechend aufgestellten Rechtsberatungsinstitutionen einzuholen. Eine Rechtsberatung ist vom Informationsfreiheitsrecht nicht umfasst. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre freundliche Beantwortung des Punktes 1 und ändere hi…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]
Datum
19. Mai 2017 12:04
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre freundliche Beantwortung des Punktes 1 und ändere hiermit meinen Antrag auf Kopie von Dokumente Ihres UM zur Gefahrenabwehr nach §§ 61 ff PolG BW. Vorbemerkung: Informationsfreiheit ist ein Paradigmawechsel, durch Transparenz wird die Beteiligung von Bürgern (und Experten) erst möglich – Der Staat ist für die Bürger da, der Bürger ist nicht länger Untertan. Grundsätze der Gefahrenabwehr (zum Schutz der Grundrechte) müssen transparent und offen sein. Nur so ist eine Kommentierung, wissenschaftliche Analyse, sowie Aus- und Fortbildung von Amtsträgern und Ihrer Bediensteten möglich. Die Rechtsgrundlage hierzu ist in Baden-Württemberg erst recht jung, so dass ich hoffe, dass es im Rahmen dieses Antrags bestehende Vollzugsprobleme in ihr Ministerium abgestellt werden, da es wichtige Vorbildfunktion zur Umsetzung der LIFG/LUIG/VIG hat. Ich empfehle hierzu als Einstig den aktuellen Aufsatz von Professor Dr. Friedrich Schoch Rechtsprechungsentwicklung (NVwZ 2017, 97) aus dem ich mir erlaube zu zitieren: ---- Das Informationsfreiheitsrecht gewinnt weiter an Bedeutung. Seit dem letzten Bericht (NVwZ 2013, NVWZ Jahr 2013 Seite 1033) sind substanzielle Fortentwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beobachten. [...] I. Impulse zum Informationsfreiheitsrecht Die Transparenz der öffentlichen Verwaltung kann als Postulat und Ausprägung demokratischer Freiheit gedeutet werden.(1) Die Transparenzgesetzgebung verfügt über eine feste verfassungsrechtliche Basis und hat schlagende verfassungstheoretische Argumente auf ihrer Seite.(2) Dagegen verfängt die von einer verwaltungspraktischen Skepsis getragene Kritik(3) nicht. Wer über den Nutzen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG/IZG/AIG/TranspG) von Bund und Ländern etwas erfahren möchte, studiere die Tätigkeitsberichte der (Bundes- bzw. Landes-)Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.(4) Die Kritik sollte danach verstummen. Im Landesbereich sind 2015 Gesetzgeber aktiv gewesen. Seit gut einem Jahr verfügt Baden-Württemberg über ein IFG.(5) [...] Im Verhältnis von Informationszugang und Aktengeheimnis in der öffentlichen Verwaltung hat bekanntlich ein Paradigmenwechsel stattgefunden(10). Darauf wird nun in der Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen(11). ---- Konkret zu Ihrer Antwort: Die Ablehnung der Punkte 2-5 kann ich nicht nachvollziehen weil: A ich bei den Punkten 3 und 4 explizit nach (internen) Dokumenten gefragt habe, die dem UM vorliegen, B Punkte 2 und 5 könnte man im Sinne LIFG/LUIG/VIG (in Bezugnahme von §25 LVwVfG) als Anfrage von konkreten Dokumenten verstehen, bzw. nachfragen, ob der den Antragsteller dies so verstanden haben will. Eine Ablehnung wegen einer nachteiligen Interpretation als Anfrage zur Rechtsberatung ist bei dieser Grundsatzfrage der Gefahrenabwehr nach Pol BW absurd und unzulässig, ich rufe deswegen zur Vermittlung den LDI BW an und ändere formal meine Punkte 2 und 5 nach konkrete Frage nach entsprechenden Dokumenten. Die Umsetzung der Amtspflicht Gefahrenabwehr als Polizeibehörde nach §§ 61 ff PolG BW wird sicherlich durch die LIFG/LUIG/VIG erfassten Dokumente schriftlich konkretisiert oder erwähnt in z.B.: A Rechtsanalyse (intern/extern), B Dienst und Verwaltungsanordnungen (generell und Einzelfall), C (Besprechungsprotokolle und Schulungsunterlagen, D Kommunikation und Antworten auf Handlungsrahmen, E (besonders beispielhafte) konkret durchgeführte Gefahrenabwehr, F Analysen von Defiziten bei der Gefahrenabwehr, G Vergleich des Handlungsrahmens/Amtspflicht mit anderen Bundesländern/Ausland, H Abstimmungen/Kommunikation mit dem Bund, I Erläuterung von bzw. Bezugnahme auf §§ 61 ff PolG BW bei Katastrophenschutzplänen (die dem UM vorliegen) J Übungen (Übung Szenario, Protokoll, Bericht) K Vorträgen L Anfragen und Anträge sowie Ihre Antworten. Beispiel für L: Durch das LIFG/LUIG/VIG wäre (anonymisiert) selbst meine Anfrage an Ihren Mitarbeiter per E-Mail vom 05. Mai 2017 mit u.a. dieser konkreten Antwort: ---- Würden Sie zustimmen, dass Ihr Ministerium nach § 61 Abs 2 PolG BWL besondere Polizeibehörde sind und somit das PolG BWL auch für für Ihr Ministerium anwendbar ist? ---- ausweichende Antwort Mitarbeiters UM BW vom 05. Mai 2017: ---- leider wird Ihr Begehren auch in schriftlicher Form nicht klarer. Sie werfen Vieles wenn nicht alles durcheinander. Deshalb ist es praktisch kaum möglich, eine auch nur annähernd sinnvolle Antwort zu geben. Wenn ich es richtig sehe, wollen Sie aus dem deutschen Atom- und Polizeirecht in Verbindung mit europäischem Recht ein Klagerecht deutscher Behörden vor französischen Gerichten gegen den Betrieb französischer Atomkraftwerke ableiten. Ohne das französische materielle und Prozessrecht genügend zu kennen, liegt für mich auf der Hand, dass das von Ihnen wohl vorgeschlagene Vorgehen abwegig ist. Unabhängig von dieser Rechtsfrage gibt es Ihrerseits keinen Anspruch gegen das Umweltministerium Baden-Württemberg, rechtliche Schritte gegen den französischen Staat einzuleiten. Das müssen Sie schon für sich selbst prüfen. ---- Oder mein schriftlicher Antrag vom 17. März 2016: ---- Hiermit stelle ich als Gefährdeter nach §§ 1,5,6 Pol BW den Antrag, dass Sie zur Gefahrenabwehr durch (auch einstweilige) Klagen in Frankreich den Betrieb vom AKW Fessenheim so schnell wie möglich stoppen. ---- Die schriftliche ablehnende Antwort Mitarbeiter UM BW: ---- Die Beurteilung des Gefahrenpotenzials eines Atomkraftwerks ist die souveräne Entscheidung des Staates, auf dessen Gebiet das Atomkraftwerk liegt. ---- Zum Verständnis, mein Antrag vom 11. Mai 2017 nach LIFG/LUIG/VIG bezieht sich allgemein auf die Gefahrenabwehr und ist nicht auf das Thema AKWs in Frankreich beschränkt. Dabei möchte ich mit meinen Antrag _nicht_ jedes Dokument erfragen, sondern den Rechtsrahmen Gefahrenabwehr als Landesaufgabe wesentlich beschreiben oder dokumentieren. Die genaue Kenntnis nach dem rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen ist eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr. Ich gehe daher davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 10 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen. Falls einzelne Punkte (z.B. 3-5) nicht kurzfristig oder kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um Information und meine Zustimmung einer Kostenübernahme. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich zur Vermittlung den LDI BW anrufen werde. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
19. Mai 2017 12:08
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21458 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil: A ich bei den Punkten 3 und 4 explizit nach (internen) Dokumenten gefragt habe, die dem UM vorliegen, B Punkte 2 und 5 könnte man im Sinne LIFG/LUIG/VIG (in Bezugnahme von §25 LVwVfG) als Anfrage von konkreten Dokumenten verstehen, bzw. nachfragen, ob der den Antragsteller dies so verstanden haben will. Eine Ablehnung wegen einer nachteiligen Interpretation als Anfrage zur Rechtsberatung ist bei dieser Grundsatzfrage der Gefahrenabwehr nach Pol BW absurd und unzulässig. Ich sehe im UM ein grundsätzliches Vollzugsproblem der Ladesgesetze zur Informationsfreiheit und ein Verständnisproblem bei dem zugrundliegenden Paradigmawechsel. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> zum besseren Verständnis des Paradigmawechsels möchte ich Sie auf zwei weiter…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
19. Mai 2017 14:26
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> zum besseren Verständnis des Paradigmawechsels möchte ich Sie auf zwei weitere wesentliche Artikel von Prof. Dr. Schoch aufmerksam machen: 1. Das neue Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg, vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik 2016, 143 -157, http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/vorgaenge/online_artikel/online_artikel_detail/back/vorgaenge-214/article/das-neue-landesinformationsfreiheitsgesetz-baden-wuerttemberg/ Gleicher Vortrag auch unter freien CC-Lizenz erschienen in: FIfF- Kommunikation 3/16, 8 - 14 https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf 2. Informationsansprüche nach dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg, VBlBW 2017, 45-53 Friedrich Schoch ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg und hat die Einführung der Informationsfreiheit in Gesetz sowie Umsetzung in der Praxis bundesweit und Baden-Württenberg maßgeblich rechtswissenschaftlich begleitet. Für sein außergewöhliche Egagement können nicht nur Bürger sehr dankbar sein. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrter Stanuschweski, nach Studium der Kommentare von Prof. Schoch, muss ich feststellen, das rechtlich na…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Einfache Anfrage - Gebührenfreiheit AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
22. Mai 2017 10:47
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrter Stanuschweski, nach Studium der Kommentare von Prof. Schoch, muss ich feststellen, das rechtlich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LIFG BW jede Anfrage BW ein Kostenrisiko von 200 Euro beinhaltet. Dies halte ich für die Transparenz, dass Ihr Ministerium eine Polizeibehörde ist und für die Grundsatzfrage, welcher Rechtsrahmen zur Gefahrenabwehr im Ministerium dokumentiert ist für unangemessen. Ich möchte Sie bitten mir kurz schriftlich bestätigen, dass meine Anfrage nicht ohne vorherige Zustimmung kostenpflichtig bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Am 22.05.2017 bin ich nicht im Haus. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Lunkenheimer (Tel: 0711/1…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Einfache Anfrage - Gebührenfreiheit AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
22. Mai 2017 10:47
Status
Warte auf Antwort
Am 22.05.2017 bin ich nicht im Haus. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Lunkenheimer (Tel: 0711/126-2742) oder an die Kolleginnen des Vorzimmers (0711/126-2721). Besten Dank und viele Grüße
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 Sehr geehrter Herr Michel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mails vom 19.05…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017
Datum
24. Mai 2017 16:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mails vom 19.05.2017 und 22.07.2017. Wenn ich Ihr E-Mail vom 19.05.2017 richtig verstehe, fordern Sie keine Informationen ein, die in dem Regelungsbereich des Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) liegen. Jedenfalls kann ich nicht erkennen, dass Sie mit Ihre Anfrage den freien Zugang zu Informationen einfordern, die § 23 Abs. 3 UVwG entsprechen. Somit bleibt als Rechtsgrundlage für Ihre Anfrage das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Ich habe deshalb geprüft, inwieweit Ihr Informationsbegehren vom Geltungsbereich des LIFG gedeckt ist. Ein Anspruch nach dem LIFG scheidet dann aus, wenn allgemeine Anfragen, Rechtsberatung, Gesetzesanalysen, verwaltungsinternen Abläufe, Bearbeitungsregeln oder die Klärung von Rechtsauffassungen bei der Behörde abgefragt werden. Ihr wesentliches Informationsbedürfnis haben ich mit meinem Email vom 19.05.2017 bereits gedeckt. Ich kann Ihnen noch folgende Information nachreichen: Gem. § 66 PolG BW kann die sachliche Zuständigkeit von Polizeibehörden vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt werden. Im Falle der nuklearen Nachsorge hat das Umweltministerium hiervon Gebrauch gemacht. Denn im Rahmen der nuklearen Nachsorge ist ein schnelles und fachlich kompetentes Handeln zur Gefahrenabwehr unerlässlich. Die Zuständigkeit für die nukleare Nachsorge wird deshalb den Regierungspräsidien übertragen, um die ansonsten zuständigen Ortspolizeibehörden (§ 66 Abs. 2 PolG BW) zu entlasten, soweit die Abwehr radiologischer Gefahren aufgrund des Polizeirechtes erfolgt. Hinsichtlich Ihre Anfrage wegen der Gebührenhöhe kann ich Ihnen mitteilen, dass für diese Auskunft keine Gebühren festgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458] Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre zügig…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458]
Datum
29. Mai 2017 07:14
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre zügige Antwort, jedoch widerspreche ich erneut, dass Sie das wesentliche Informationsbedürfnis mit Ihrer E-Mail vom 19. Mai beantwortet hätten, meine Bitte um Vermittlung des LDI BW halte ich deswegen aufrecht. Ihre Antwort zeigt in meinen Augen eine grundsätzliche Schwäche Ihres Ministeriums bei der Anwendung des LIFG. Daher habe ich im Ministeriums u.a. nach (internen) Anwendungshilfen angefragt (1). Die Prüfung des berechtigten Informationszugangs nach LIFG BW durch meinen Antrag beschreiben sie pauschal mit dem Satz "Ein Anspruch nach dem LIFG scheidet dann aus, wenn allgemeine Anfragen, Rechtsberatung, Gesetzesanalysen, verwaltungsinternen Abläufe, Bearbeitungsregeln oder die Klärung von Rechtsauffassungen bei der Behörde abgefragt werden." ohne im Detail das Ergebnis oder die Eigenschaft meiner Anfrage zu nennen (fehlende logische nachvollziehbarkeit). Sie nennen aber auch keine Quellen für Herleitung dieser 4 Kriterien des LIFG BW - sie stehen so nicht im LIFG BW und sind somit eine Interpretation des Gesetzestext. Im einzelnen: 1. "allgemeine Anfragen" Dies ist eine unzulässige Verkürzung/Verdrehung von § 9 Abs. 3 Num 1,4 und 5 LIFG BW. 2. "Rechtsberatung" Die Frage nach dem Ministerium vorliegende Informationen und Kenntnisse ist keine Rechtsberatung. Zudem verwenden bundesweit gerne das Argument "wir dürfen keine Rechtsberatung durchführen" und missachten dabei "Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" § 25 LVwVfG BW (als Beispiel für BW). Der Streitfall ob ein Landesminsterium eine Pflicht nach § 25 LVwVfG BW hat, wenn es um einen Antrag bei einer unteren Behörde geht, diese aber dem § 25 LVwVfG nicht nachkommt ist für diesen Antrag nicht relevant, da mein Antrag beim Landesumweltministierum gestellt ist. 3. "Gesetzesanalysen" Vorliegende Gesetzesanalysen sind eindeutig durch das LIFG BW abgedeckt und kein Ausschlussgrund. Liegt eine vorherrschende Ansicht zur Anwendung eines Gesetzes im Ministerium nur mündlich vor, so ist diese Information ebenfalls durch das LIFG BW gedeckt (es heist Informationsfreiheitsgesetz und nicht Aktenfreiheit). Eine Analyse eines Gesetzes i.S. § 25 LVwVfG ist eines Auskunftspflicht, die bereits vor dem LIFG BW bestand. Ein Bürger muss bei seinem Begehren sich nicht explizit auf § 25 LVwVfG berufen, dies ist eines Amtspflicht. 4. "Verwaltungsinterne Abläufe, Bearbeitungsregeln" Beim IFG werden diese Punkte bundesweit erfolgreich abgefragt. (Vielleicht kann jemand hierzu Gerichtsurteile beisteueren) Aus dem Gesetzestext des LIFG BW ist nicht erkennbar, warum dieses rechtswirksame Auschlußgründe sein sollen. 5. "Klärung von Rechtsauffassungen bei der Behörde abgefragt werden" Siehe Punkt 3. Also keiner der angeblich existierenden 5 pauschalen Ablehnungsgründen ist nachvollziehbar oder wirksam. Gerade weil das LIFG BW noch in der Einführung steht und wäre es hilfreich, wenn dass Landesumweltministerium nicht diffuse pauschale Begründungen in den Raum stellt, sondern auf den Antrag und Begründungen eingeht und Argumente sorgsam und juristisch nachvollziehbare begründet. Eine sorgsame Klärung, besonders transparent und publik über Frag-den-Staat, kann als Referenz zur Effizienz bei der Anwendung des LIFG BW und Vermeidung von Streitfällen beitragen. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Verweis: (1) https://fragdenstaat.de/a/21636 Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458] Vom 26.05. bis 02.06.2017 bin ich nicht…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458]
Datum
29. Mai 2017 07:14
Status
Warte auf Antwort
Vom 26.05. bis 02.06.2017 bin ich nicht im Haus. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Lunkenheimer (Tel: 0711/126-2742) oder an die Kolleginnen des Vorzimmers (0711/126-2721). Besten Dank und viele Grüße
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte weiterhin um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
29. Mai 2017 09:43
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte weiterhin um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21458 Mein Vermittlungsersuch vom 19.05. ist auch nach der Antwort des Bürgerbeauftragten vom 24.04. aktuell. Telefonisch erklärten Sie am 19.05. dass Sie eine Reaktion des Ministeriums vor einer Vermittlung abwarten werden. Diese liegt jetzt vor, ich bitte um Klärung. Auffällig, und wohl von grundsätzlicher Bedeutung zur Gewährung der Informationsfreiheit in der Praxis ist, so finde ich, wie pauschal und diffus, wie wenig juristisch klar begründet die 5 angeblich existierende Ablehnungsgründe vorgetragen werden. Ich bitte Sie, diese 5 einzeln zu prüfen und detailiert zu kommentieren. Bei dieser Gelegenheit bitte ich um Auskunft/Beratung in welchem Rahmen §§ 25,26 LVwVfG BW nach Ansicht des LDI Bedeutung im Zusammenspiel mit dem LIFG BW entfaltet. Z.B. falls der Rechtsrahmen zur Polizeibehörde vom Ministerium noch nie geklärt wurde und intern nicht klären kann, ob hiernach externe Rechtsbeurteilungen von anderen Ministerien oder externen Juristen eingeholt werden darf (oder bei entsprechender Ermessungsreduzierung zu Null, muss). Überraschend finde ich auch, dass nach telefonischer Auskunft dem LDI keine Anwendungshilfen für das LFIG BW im Ministerium bekannt sind. Ich habe hierzu beim Staatsministerium und dem UM jeweils eine Anfrage gestellt (1)(2). Das Warten auf einen privaten Handkommentar(3) entbindet die Behörden nicht, den Vollzug des LIFG sicherzustellen. Da es sich nicht allein um Anwendung eines neuen Gesetzes handelt, sondern der Informationszugang ein Paradigmawechsel mit weitreichenden Möglichkeiten der Einsichtnahme durch Bürger ist, bekommt die politische Vorgabe und Führung in dem Ministerium eine besondere Rolle zu. Ohne Anwendungshilfen und klare Vorgaben von oben, fehlt möglicherweise die Ermunterung, der Freiraum für einen Bürgerbeauftragten, das LIFG umzusetzen. Welche Möglichkeiten bietet das Verwaltungsrecht mir oder Ihre Vermittlung Ihnen, die Leitung des Ministeriums, oder die Landesregierung bei der (grundsätzlichen) Klärung mit einzubeziehen (Anfrage auch i.S.d. LVwVfG BW)? Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing(FH) Robert Michel Verweise: (1) https://fragdenstaat.de/a/21599 (2) https://fragdenstaat.de/a/21636 (3) Debus, Alfred G.: Informationszugangsrecht Baden-Württemberg : Handkommentar. - 1. Auflage , 2017. - 504 Seiten . - 978-3-8487-1697-5 Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
12. Juni 2017 10:13
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ vom 11.05.2017 (#21458) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
12. Juni 2017 10:28
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21458 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … Das ich auf meine Vermittlungsanfragen Ihnen als LDI BW vom 19. und 29. Mai bis heute weder eine Antwort, oder Eingangsbestätigung erhalten habe, kann ich nicht nachvollziehen. Dies schädigt als negatives Vorbild die Umsetzungsqualität in BW in der Pra xis. Auch nach weiteren Antworten der Behörde liegt die Gründe für die Vermittlungsanfrage unverändert vor. Bitte kümmern Sie sich um meine Vermittlungsanträge und teilen mir einen triftigen Grund für die Verzögerung in Ihrem Haus mit. Vorsorglich, falls dem LDI BW Mitarbeiter für eine zeitnahe Bearbeitung von LFDI Vermittlungsanfragen fehlen(1), ist dieser Mangel besonders für die Einführungsphase und Verwirklichung des Paradigmawechsels zur Informationsfreiheit durch den LDI BW abzustellen. Siehe hierzu: http://blog.fragdenstaat.de/2017/ifg-beauftragte/ Und den Aufsatz von Prof. Schoch: 1. Das neue Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg, vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik 2016, 143 -157, http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/vorgaenge/online_artikel/online_artikel_detail/back/vorgaenge-214/article/das-neue-landesinformationsfreiheitsgesetz-baden-wuerttemberg/ Gleicher Vortrag auch unter freien CC-Lizenz erschienen in: FIfF- Kommunikation 3/16, 8 - 14 https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Anwendung des LIFG und Gefahrenabwehr Sehr geehrter Herr Michel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mails vom 29.05.2017 …
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
Anwendung des LIFG und Gefahrenabwehr
Datum
14. Juni 2017 15:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mails vom 29.05.2017 und vom 12.06.2017. Ihre Anfrage vom 29.05.2017 nach Anwendungshilfen und Anwendungspraxis des LIFG können wir wie folgt beantworten: 1.) Den Mitarbeitern des UM stehen die in den Fortbildungsveranstaltungen verwendeten Unterlagen als Anwendungshilfen zur Verfügung. 2.) Das UM hat keine offiziellen Textbausteine für Antworten nach dem LIFG. 3.) Die Zahl der an den Fortbildungsveranstaltungen bisher teilgenommenen Personen ist uns nicht bekannt. 4.) Im Umweltministerium werden Anfragen nach dem LIFG nicht registriert, weder zentral noch dezentral. Eine Recherche zur Beantwortung dieser Frage steht außer Verhältnis. 5.) Zur Anwendung des LIFG gab es hauptsächlich telefonische Kommunikation (Erfahrungsaustausch) mit verschiedenen anderen Ressorts. 6.) und 7.) Das Umweltministerium hat keine nachgeordneten Behörden. Hinsichtlich Ihrer Anfrage zum Thema Gefahrenabwehr bleiben wir bei unserer, mit Schreiben vom 24.05.2017 mitgeteilten Rechtsauffassung. Auch Ihre weiteren Auslegungen vom 29.05.2017 überzeugen uns nicht. Bezüglich Ihres E-Mails vom 12.06.2017 teilen wir Ihnen mit, dass wir die gesetzlich vorgeschrieben Zeit für die Beantwortung Ihrer Anfrage eingehalten haben. Wir haben Ihnen am 19.05.2017 und 24.05.2017 geantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anträge auf Vermittlung vom 19. und 29. Mai 2017 wurden vom LDI bis heute no…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
Ankündigung Untätigkeitsklage: „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
Datum
20. Juni 2017 10:38
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anträge auf Vermittlung vom 19. und 29. Mai 2017 wurden vom LDI bis heute noch nicht einmal mit einer Eingangsbestätigung beantwortet. Ich gehe nicht von einem technischen Problem Ihres E-Mail Eingangs aus. Damit wird die Vorgabe des § 3 Abs. 7 LIFG "(7) Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen." ad absurdum geführt. Falls der LDI BW nicht: - innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen, - innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Vermittlung unternimmt(beginnt), werde ich eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO) einlegen, weil hier eine kürzere Frist als 3 Monate bis zur Klageerhebung geboten ist. Ich sehe als Bürger hiermit nicht das Abwarten von einem Monat auf eine Reaktion des LDI als angemessen an - bei Gefährdung der Monatsfrist nach § 3 LIFG sollte bei Untätigkeit des LDI und Ausbleibenden Eingangsbestätigung bereits nach 14 Tagen eine Untätigkeitsklage aussicht auf Erfolg haben. Für den Fall, dass der LIFG für Fragen der Informationsfreiheit nicht genügend Personalstellen hat, eine zeitnahe Beantwortung sicher zu stellen, so wäre dies ein Versäumnis des LDI sich für aussreichend Stellen einzusetzten. Siehe hierzu auch: http://blog.fragdenstaat.de/2017/ifg-beauftragte/ Zudem finde ich es erstaunlich, dass fast 1,5 Jahre nach Einführung des LFDI, der LDI BW auf seiner Webseite den Begriff Informationsfreiheit nur auf einer einzigen Seite verwendet und bis heute noch nicht einmal den Gesetzestext verlinkt: „Datenschutz und Informationsfreiheit sind moderne Grundrechte. Sie garantieren unsere Selbstbestimmung im beginnenden digitalen Zeitalter: Die Freiheit, unsere Daten zu nützen – aber auch die Freiheit, unsere Daten zu schützen! Dabei unterstützen wir Sie als unabhängige und bürgerfreundliche Stelle.“ https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/der-landesbeauftragte-fuer-den-datenschutz-und-die-informationsfreiheit-baden-wuerttemberg/ Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
WG: Ihre E-Mails sind eingegangen Sehr geehrter Herr Michel, Ihre E- Mails vom 19. und 29. Mai 2017 sowie vom 1…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
WG: Ihre E-Mails sind eingegangen
Datum
21. Juni 2017 14:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, Ihre E- Mails vom 19. und 29. Mai 2017 sowie vom 12. und 20. Juni 2017 sind bei uns eingegangen. Wir werden Ihre Anfrage zeitnah bearbeiten und bitte bis dahin noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit Sehr geehrter Herr Michel, als Anlage übersenden wir Ihnen, wie gewünscht, unser Schreiben a…
geschwärzt
3,6 MB
Sehr geehrter Herr Michel, als Anlage übersenden wir Ihnen, wie gewünscht, unser Schreiben als PDF-Format. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: Informationsfreiheit D9400_88_IFG_Michel_UM [#21458] ich möchte Ihnen herzlich für Ihren Vermittlungsversuch u…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Informationsfreiheit D9400_88_IFG_Michel_UM [#21458]
Datum
4. August 2017 02:33
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
ich möchte Ihnen herzlich für Ihren Vermittlungsversuch und Schreiben an das Umweltministerium vom 18. Juni 2017 danken. Ebenfalls danke für die zusätzliche Übermittlung über fragdenstaat vom 26. Juni - gerade weil das LIFG BW sich noch in der Einführungsphase befindet und der Paradigmawechsel zum Informationszugang als Regelfall scheinbar noch nicht bei allen Behörden u nd Bürgern angekommen ist, sind öffentliche Vermittlungen über den Einzelfall hinaus hilfreich. Liegen Ihnen nach 16 Tagen zwischenzeitlich eine Antwort oder Reaktion dieses Ministeriums vor? Könnten Sie bitte möglichst kurzfristig klären: 1. ob das Ministerium aufgrund Ihres Schreibens überhaupt gewillt ist, die Ablehnung meines Antrags zu revidieren? 2. ob absehbar ist, bis wann das Ministerium auf Ihr Schreiben sowie auf meine Anfragen mit einer Auskuft antworten wird? 3. ab welchen Datums ohne Auskunft des Ministeriums Sie Ihre Vermittlung als erfolglos beurteilen würden? Zur möglichen Gebühren bitte ich um Beratung: 4. schließt mein Antrag vom 11. Mai sicher aus, überraschend Gebühren tragen zu müssen? 5. falls das UM Herausgabe von Dokumenten begründet und zu Recht nicht als einfachen Fall bewerten würde: 5a. welche Möglichkeiten zur Kostenreduzierung oder vollständigen Befreiung bei (besonderem) öffentlichem Interesse sieht der LDI BW allgemein? (AH-LGebG) 5b. welche Aussicht würden Sie bei dieser Anfrage sehen? Wenn das Gefahrenabwehrrecht eine Black-Box ist, haben Bürger, Medien, Wissenschaft, Ausbilder, Politiker und letzendlich Amtsträger unkenntnis der Rechten und Pflichten, was spätestens in einer (akuten) Krisensituation zu einer magelhaften und unzureichender Gefahrenabwehr führt. Dadurch sind elementare Grundrechte gefährdet - was ein besonderes öffentliches Interesse zum Aktenzugang begründet. Siehe Begründungen in meinem Antrag vom 11. Mai mit Verweis auf Analysen zur Havarie des Holzfrachters Pallas. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 21458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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