„Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a

Am 12.12.2018 hat der Landtag eine Reform des Polizeirechts
verabschiedet, die seit 20.12.2018 angewendet werden darf. Demnach darf
die Behördenleitung eines Polizeipräsidiums Gefahrenzonen deklarieren,
in denen bestimmte Maßnahmen durch Polizeibeamte und -beamtinnen
gestattet sind.

Ich bitte Sie um Auskunft, in welchen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von der jeweils zuständigen Behördenleitung der Polizei Gebiete benannt wurden, in denen vermehrt Kontrollen gemäß dem neuen § 12a PolGNRW und/oder Videoüberwachung nach dem
geänderten § 15a stattfinden bzw. stattfinden können.

Ich bitte weiterhin um vorliegende Statistiken, in wie vielen Fällen und aus welchem Anlass im Zuge von Maßnahmen nach § 12a eine Gewahrsamnahme nach §§ 35, 38 PolGNRW stattgefunden hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. April 2019
  • Frist
    11. Mai 2019
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Kerstin Demuth
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Kerstin Demuth
Betreff
„Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a [#129353]
Datum
9. April 2019 11:07
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 12.12.2018 hat der Landtag eine Reform des Polizeirechts verabschiedet, die seit 20.12.2018 angewendet werden darf. Demnach darf die Behördenleitung eines Polizeipräsidiums Gefahrenzonen deklarieren, in denen bestimmte Maßnahmen durch Polizeibeamte und -beamtinnen gestattet sind. Ich bitte Sie um Auskunft, in welchen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von der jeweils zuständigen Behördenleitung der Polizei Gebiete benannt wurden, in denen vermehrt Kontrollen gemäß dem neuen § 12a PolGNRW und/oder Videoüberwachung nach dem geänderten § 15a stattfinden bzw. stattfinden können. Ich bitte weiterhin um vorliegende Statistiken, in wie vielen Fällen und aus welchem Anlass im Zuge von Maßnahmen nach § 12a eine Gewahrsamnahme nach §§ 35, 38 PolGNRW stattgefunden hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kerstin Demuth <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kerstin Demuth
Kerstin Demuth
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „„Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW n…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Kerstin Demuth
Betreff
AW: „Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a [#129353]
Datum
13. Mai 2019 10:16
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „„Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a“ vom 09.04.2019 (#129353) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Kerstin Demuth Anfragenr: 129353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 09.04.2019 - Kerstin Demuth - 432-30.01 Sehr geehrte Frau Demuth, bitte haben Sie dafür Verständni…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 09.04.2019 - Kerstin Demuth - 432-30.01
Datum
15. Mai 2019 14:32
Status
Warte auf Antwort
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13,1 KB


Sehr geehrte Frau Demuth, bitte haben Sie dafür Verständnis, dass eine Entscheidung über Ihren Antrag bisher nicht erfolgt ist. Aufgrund eines Büroversehens lag mir Ihr Antrag erst mit Ihrer Erinnerungs-E-Mail vor, sodass die Recherche nach den dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegenden Informationen erst heute veranlasst wurde. Sobald die Recherche abgeschlossen ist, werden die vorliegenden Informationen gesichtet und nach dem Vorliegen möglicher Ausschlussgründe nach dem IFG NRW bewertet. Für die Entscheidung über Ihren Antrag kann es notwendig werden, dass Sie Ihre Meldeanschrift mitteilen. Für die (Teil-)Ablehnung eines Antrags sieht das Verfahren in § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nämlich die Schriftform vor. Ob Ihr Antrag auf Informationszugang gewährt oder abgelehnt wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Im Hinblick auf eine zügige Entscheidung ist es jedoch ratsam, dass Sie Ihre Meldeanschrift bereits jetzt mitteilen. Freundliche Grüße

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 09. April 2019 - Kerstin Demuth - Az. 432-30.01 Sehr geehrte Frau Demuth, mit Ihrem Antrag nach de…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 09. April 2019 - Kerstin Demuth - Az. 432-30.01
Datum
28. Mai 2019 13:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrte Frau Demuth, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) begehrten Sie Informationen darüber, in welchen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von der jeweils zuständigen Behördenleitung der Polizei Gebiete benannt wurden, in denen vermehrt Kontrollen gemäß dem neuen § 12a PolG NRW und/oder Videoüberwachung nach dem geänderten § 15a stattfinden bzw. stattfinden können. Weiterhin baten Sie um vorliegende Statistiken, in wie vielen Fällen und aus welchem Anlass im Zuge von Maßnahmen nach § 12a eine Gewahrsamnahme nach §§ 35, 38 PolGNRW stattgefunden hat. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Die §§ 12a, 15a und 35 i. V. m. 38 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) stellen voneinander unabhängige Eingriffsbefugnisse dar. Ausweislich der hier vorliegenden Informationen wurden in den Kreispolizeibehörden Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Hamm, Köln, Recklinghausen, Soest, Unna, Viersen und Warendorf Maßnahmen gemäß § 12a PolG NRW durchgeführt. Polizeiliche Videobeobachtung nach § 15a PolG NRW wird derzeit in den Kreispolizeibehörden Aachen, Duisburg, Essen, Dortmund, Köln, Düsseldorf, Mönchengladbach durchgeführt. In diesen Behörden fand eine polizeiliche Videobeobachtung bereits vor der Änderung des § 15a PolG NRW statt. Nach der Änderung des § 38 PolG NRW sind hier mit Datum vom 16. Mai 2019 dreizehn längerfristige Gewahrsamnahmen bekannt. Hierbei handelt es sich um acht Durchsetzungen Rückkehrverbot gemäß § 34a PolG NRW, vier Identitätsfeststellungen gemäß § 12 PolG NRW und eine Maßnahme zur Verhinderung eines Verbrechens. Freundliche Grüße