„Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a
Am 12.12.2018 hat der Landtag eine Reform des Polizeirechts
verabschiedet, die seit 20.12.2018 angewendet werden darf. Demnach darf
die Behördenleitung eines Polizeipräsidiums Gefahrenzonen deklarieren,
in denen bestimmte Maßnahmen durch Polizeibeamte und -beamtinnen
gestattet sind.
Ich bitte Sie um Auskunft, in welchen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von der jeweils zuständigen Behördenleitung der Polizei Gebiete benannt wurden, in denen vermehrt Kontrollen gemäß dem neuen § 12a PolGNRW und/oder Videoüberwachung nach dem
geänderten § 15a stattfinden bzw. stattfinden können.
Ich bitte weiterhin um vorliegende Statistiken, in wie vielen Fällen und aus welchem Anlass im Zuge von Maßnahmen nach § 12a eine Gewahrsamnahme nach §§ 35, 38 PolGNRW stattgefunden hat.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. April 2019
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11. Mai 2019
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- Von
- Kerstin Demuth
- Betreff
- „Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a [#129353]
- Datum
- 9. April 2019 11:07
- An
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Kerstin Demuth
- Betreff
- AW: „Gefahrengebiete“ und Maßnahmen in NRW nach PolGNRW, §§ 12a 15a [#129353]
- Datum
- 13. Mai 2019 10:16
- An
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- IFG-Antrag vom 09.04.2019 - Kerstin Demuth - 432-30.01
- Datum
- 15. Mai 2019 14:32
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- IFG-Antrag vom 09. April 2019 - Kerstin Demuth - Az. 432-30.01
- Datum
- 28. Mai 2019 13:44
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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