Gefahrengeneigtheit im Handwerk

- Sämtliche Dokumente, die beschreiben, was in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung die Gefahrengeneigtheit ausmacht.
- Eine Auflistung dessen, was die Gefahrengeneigtheit in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung ausmacht
- Sämtliche Dokumente, die das Erstellen von Dreadlocks der Anlage A der Handwerksordnung zuweisen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Februar 2014
  • Frist
    19. März 2014
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Marvin Pollock
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Doku…
An Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. Details
Von
Marvin Pollock
Betreff
Gefahrengeneigtheit im Handwerk [#5730]
Datum
15. Februar 2014 12:10
An
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Dokumente, die beschreiben, was in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung die Gefahrengeneigtheit ausmacht. - Eine Auflistung dessen, was die Gefahrengeneigtheit in den Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung ausmacht - Sämtliche Dokumente, die das Erstellen von Dreadlocks der Anlage A der Handwerksordnung zuweisen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Marvin Pollock <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marvin Pollock
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
Sehr geehrter Herr Pollock, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Februar 2014. Nach Maßgabe des § 1 IFG hat jede…
Von
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
Betreff
AW: Gefahrengeneigtheit im Handwerk [#5730]
Datum
21. Februar 2014 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pollock, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Februar 2014. Nach Maßgabe des § 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Da es sich beim Zentralverband des Deutschen Handwerks nicht um eine Behörde, sondern um einen eingetragenen Verein handelt, fällt der ZDH nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Juristische Personen des Privatrechts unterfallen dem IFG nur, soweit sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben dieser bedient. Das ist vorliegend nicht der Fall. Unter anderem aus besagten Gründen sind auch die Anwendungsbereiche des Umweltinformations- oder des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen die angefragten Informationen nicht geben kann. Mit freundlichen Grüßen, Manja Schreiner   ____________________________ Dr. Manja Schreiner, LL.M. Rechtsanwältin Leiterin der Abteilung Recht Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. Mohrenstr. 20/21 10117 Berlin Tel.:      +49 30 206 19-350 Fax :     +49 30 206 19-59-350 <<E-Mail-Adresse>> Internet:  www.zdh.de Abonnieren Sie den wöchentlichen  ZDH-Newsletter. Hier geht's zur Imagekampagne des deutschen Handwerks www.handwerk.de. Für den Fall, dass Sie nicht der richtige Adressat dieser E-Mail sind, bitten wir Sie, den Absender über die irrtümliche Versendung zu informieren und diese E-Mail nicht an Dritte weiterzuleiten. If you are not the intended recipient please notify the sender and do not distribute this e-mail to any other person.

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Marvin Pollock
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marvin Pollock
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Gefahrengeneigtheit im Handwerk" [#5730]
Datum
22. Februar 2014 00:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5730 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt. Von offizieller Seite aus wird der Verein als Behörde geführt. Da der ZDH Richtlinien für die Handwerkskammern festlegt und öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachgeht, ist er meiner Meinung nach zu einer Antwort verpflichtet. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marvin Pollock Anfragenr: 5730 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>