Gehaltserhöhung nach neuem Tarifabschluss

Ich möchte Sie fragen ,ob die neu ausgehandelte Lohnerhöhung für den öffentlichen Dienst auch für Lehrer gilt ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2018
  • Frist
    17. Juli 2018
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Susannne Vaupel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Details
Von
Susannne Vaupel
Betreff
Gehaltserhöhung nach neuem Tarifabschluss [#30778]
Datum
13. Juni 2018 10:15
An
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte Sie fragen ,ob die neu ausgehandelte Lohnerhöhung für den öffentlichen Dienst auch für Lehrer gilt ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Susannne Vaupel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Susannne Vaupel

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Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Sehr geehrte Frau Vaupel, urlaubsabwesenheitsbedingt komme ich erst heute dazu, Ihre Frage zu beantworten. Ich bit…
Von
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Betreff
AW: Gehaltserhöhung nach neuem Tarifabschluss [#30778]
Datum
28. Juni 2018 15:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Vaupel, urlaubsabwesenheitsbedingt komme ich erst heute dazu, Ihre Frage zu beantworten. Ich bitte insofern um Ihr Verständnis. Angesichts Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie sich auf die Tarifeinigung vom 18. April 2018 für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen, also den TVöD beziehen. Sofern Sie mit Ihrer Frage auf die Lehrer im Dienst des Landes NRW abzielen, muss ich diese mit "Nein" beantworten. Für Lehrkräfte des Landes NRW ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV-L) maßgeblich. Hier erfolgte der bislang letzte Tarifabschluss am 17. Februar 2017. Seinerzeit wurde eine zweistufige Entgeltanpassung mit Wirkung vom 01.01.2017 und 01.01.2018 vereinbart. Eine darüber hinaus gehende Verhandlungsrunde ist noch nicht terminiert. Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen