Gehaltsraster der lokal Beschäftigten in deutscher Botschaft in Sarajevo

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Das Gehaltsraster der lokal Beschäftigten in der deutschen Botschaft in Sarajewo

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Gehalts…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gehaltsraster der lokal Beschäftigten in deutscher Botschaft in Sarajevo [#192690]
Datum
14. Juli 2020 20:54
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Gehaltsraster der lokal Beschäftigten in der deutschen Botschaft in Sarajewo
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 192690 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192690/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Gehaltsraster der lokal Beschäftigten in deutscher Botschaft in Sarajevo, Vg.Nr. 360-2020
Datum
15. Juli 2020 13:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Ablehnung Gz 505-511.E-IFG 360-2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Antrag auf Zugang zu Informatione…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Gz 505-511.E-IFG 360-2020
Datum
22. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o.g. Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit dem Sie um Übersendung des Gehaltsrasters der lokal Beschäftigten an der deutschen Botschaft in Sarajewo bitten, ergeht folgender Bescheid: Ihrer Anfrage wird nicht stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände§§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. 1.) Schutz der öffentlichen Sicherheit, § 3 Nr. 2 IFG Eine Offenlegung des Gehaltsrasters ist ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 2 IFG einschlägig ist. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG 7 C 27.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016). Dazu ist nicht die Prognose erforderlich, dass das Auswärtige Amt seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also seine Arbeit im Ganzen „lahm gelegt" würde. Der Ablehnungsgrund des§ 3 Nr. 2 IFG greift vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Auch kann die Einschätzung der Behörde, ob eine Schutzgutgefährdung vorliegt, auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Bei den lokal Beschäftigten an den Auslandsvertretungen handelt es sich, anders als bei Bundesbeamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, um eine kleine, abgegrenzte Gruppe. Gerade an kleineren Auslandsvertretungen wie Sarajewo dürften bestimmte Kategorien im Vergütungsschema einzelnen Personen relativ genau zuordenbar sein. Die Aufgabenerfüllung kann auch beeinträchtigt werden, sofern die Mitarbeiter einer Behörde einer steigenden Gefahr von Korruptionsversuchen ausgesetzt sein können. Durch die Offenlegung der Gehaltsgefüge der lokal Beschäftigten würde das Auswärtige Amt die Korruptionsgefahr für die lokal Beschäftigten erhöhen. Interessierten Gruppen oder Einzelpersonen bekämen für jede Auslandsvertretung genaue Zahlen, ab welcher Höhe Korruptionsversuche bei lokal Beschäftigten zielführend sein könnten. Eine Herausgabe dieser Zahlen würde damit gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, die das Auswärtige Amt für alle Beschäftigten hat; es wäre unverantwortlich den lokal Beschäftigten der Auslandsvertretungen gegenüber, solche Informationen im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu veröffentlichen. Das Auswärtige Amt würde dadurch potentiellen Tätern die Durchführung von Korruptionsversuchen erleichtern und eine effektive Aufgabenerledigung an den Auslandsvertretungen stören. Der Informationszugang ist daher gem. § 3 Nr. 2 IFG abzulehnen. 2.) Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen,§ Nr. 3 Nr. 1 a IFG Die einschlägige Nr. 1 a) des§ 3 IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 -Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/4493 s. 9). Die angefragten Unterlagen beziehen sich auf Bosnien und Herzegowina , einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Im Falle eines Bekanntwerdens der von Ihrer Anfrage umfassten Informationen besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 15). Die Herausgabe des Gehaltsrasters der Auslandsvertretung könnte dazu führen, dass das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Die Bundesregierung ist an belastbaren, vertrauensvollen Beziehungen mit allen Staaten interessiert, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält, manifestiert durch die Einrichtung und personelle Besetzung ihrer Auslandsvertretungen. Durch die Bekanntgabe des Gehaltsrasters könnten insbesondere Nachbarländer von vergleichbarer Bevölkerungsgröße und Wirtschaftskraft in einer Region geradewegs zum Vergleich untereinander eingeladen werden, wen die Bundesrepublik Deutschland als das bedeutendere Land ansieht. Dies könnte ungewollt zu nachteiligen Auswirkungen für die jeweils bilateralen Beziehungen führen, wenn Staaten davon ausgehen, je niedriger das Gehaltsraster an einer Auslandsvertretung in einem Land einer bestimmten Region aufweist, desto weniger bedeutend und geringer geschätzt werde dieses Land durch die Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn diese Schlussfolgerung weder zutreffen mag noch politisch beabsichtigt ist, so kann es nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland sein, einen Anlass zu Spekulationen über ihre außenpolitische Strategie und Priorisierung zu geben. Eine Herausgabe des angefragten Gehaltsrasters könnte aber genau diesen Anlass befördern. Damit würde das übergeordnete außenpolitische Ziel belastbarer und vertrauensvoller Beziehungen mit allen Ländern, in denen die Bundesrepublik Deutschland eine Auslandsvertretung unterhält, durch die Herausgabe der genannten Informationen gefährdet, so dass der Informationszugang ebenfalls gem. § 3 Nr. 1 lit. a IFG zu verweigern ist. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Az.: 505-511.E-IFG 360-2020 - Ihr Bescheid vom 22. Juli 2020 [#192690] Per Fax und E-Mail Sehr geehrt…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch Az.: 505-511.E-IFG 360-2020 - Ihr Bescheid vom 22. Juli 2020 [#192690]
Datum
27. Juli 2020 15:28
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Per Fax und E-Mail Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 505-511.E-IFG 360-2020 vom 22.07.2020 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Ein Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gem. § 3 Nr. 2 IFG liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Veröffentlichung des Gehaltsgefüges Korruption begünstigen würde. Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Auswärtigen Amts, durch angemessene Bezahlung sowie angemessenes Training Sorge zu tragen, dass korruptive Praktiken keinen Erfolg haben. Die Veröffentlichung des Gehaltsrasters könnte vielmehr Korruption vorbeugen, indem sie eine öffentliche Kontrolle und Vergleichbarkeit herstellt. Auch wenn das Auswärtige Amt mit Verweis auf BVerwG 7 C 22/08 den Ausnahmetatbestand der Gefährdung internationaler Beziehungen bei jeder Ablehnung benutzt, sollte doch zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Gefährdung glaubhaft gemacht werden. Dass ausländische Staaten die Gehaltsraster vergleichen und dann sich darüber empören würden, scheint ausreichend unwahrscheinlich. Das Auswärtige Amt hört ja auch nicht auf, über diplomatische Beziehungen zu verschiedenen Staaten öffentlich zu kommunizieren, weil die Frequenz der Berichte miteinander vergleichbar wäre. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 192690 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192690/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Az.: 505-511.E-IFG 360-2020 - Ihr Bescheid vom 22. Juli 2020 [#192690]
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch Az.: 505-511.E-IFG 360-2020 - Ihr Bescheid vom 22. Juli 2020 [#192690]
Datum
27. Juli 2020 15:30
An
Auswärtiges Amt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
41,8 KB
Auswärtiges Amt
Eingangsbestätigung Widerspruch
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung Widerspruch
Datum
28. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben den Vorgang erneut geprüft und erlassen f…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben den Vorgang erneut geprüft und erlassen folgenden Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch vom 27.07.2020 gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2020, Gz.: 505-511.E-IFG 360-2020 wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Widerspruchsgebühr wird auf 30 EUR festgesetzt. Begründung: Mit Email vom 14. Juli 2020 haben Sie das Auswärtige Amt um Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Gehaltsraster der lokal Beschäftigten in der deutschen Botschaft in Sarajewo gebeten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2020 abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass ein Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könne und nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben könne. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit einem Schreiben, welches hier am 27. Juli 2020 eingegangen ist, Widerspruch im Hinblick auf den Bescheid vom 22. Juli 2020 erhoben. Die Begründung des Widerspruchs stützt sich darauf, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ersichtlich sei. Es liege in der Verantwortung des Auswärtigen Amts, durch angemessenes Training und angemessene Bezahlung Sorge dafür zu tragen, dass korruptive Praktiken keinen Erfolg haben. Die Veröffentlichung eines Gehaltsrasters könne Korruption vorbeugen, indem sie eine öffentliche Kontrolle und Vergleichbarkeit herstelle. Weiterhin halten Sie es für unwahrscheinlich, dass sich ausländische Staaten darüber empören könnten, wenn Gehaltsraster öffentlich gemacht würden. 1. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Das Auswärtige Amt hat die Sach- und Rechtslage noch einmal eingehend überprüft. Dabei wurde auch überprüft, ob ein Zugang zum Gehaltsraster uneingeschränkt bzw. eingeschränkt gewährt werden kann. Nach dieser erneuten Prüfung muss Ihrem Widerspruch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da der Bescheid des Auswärtigen 'Amtes vom 22. Juli 2020 in recht- und zweckmäßiger Weise ergangen ist. 1. § 3 Nr.1a IFG (Internationale Beziehungen) In Ihrem Widerspruch zweifeln Sie an, dass sich eine Veröffentlichung des Gehaltsrasters nachteilig auf die internationalen Beziehungen auswirken könnte. Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in denen die Vergütung lokal Beschäftigter signifikant über den Gehältern der öffentlichen Sektors im jeweiligen Land liegt und/oder die lokal Beschäftigten in harter Währung entlohnt werden, während die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Sektors in einer lokalen Währung bezahlt werden, die eingeschränkt oder gar nicht konvertierbar und zudem hoch volatil ist. In solchen Konstellationen könnte sich das Bekanntwerden nachteilig auf die Beziehungen zum Gastland auswirken. Die lokal Beschäftigten unserer Auslandsvertretungen nehmen in ihrer Verwaltungstätigkeit häufig Kontakte zu Behörden des Gastlandes wahr. Unterschiede zwischen ihren Gehältern und denen von Behördenvertretern des Gastlandes offen zu legen, könnte Irritationen hervorrufen, Gesprächskanäle schließen und sich damit negativ auf die bilateralen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Das Argument des ablehnenden Bescheids ist also im Grundsatz valide. Soweit Bosnien-Herzegowina betroffen ist, ist jedoch zuzugestehen, dass die Arbeit in der bosnisch-herzegowinischen Verwaltung im Durschnitt besser entlohnt wird als bei privaten Arbeitgebern (vgl. Studie "In-work poverty in Bosnia and Herzegowina", European Social Policy Network 2019, S. 9). Nach Einschätzung der deutschen Botschaft Sarajewo, die hierzu noch einmal befragt wurde, fallen die von der Botschaft und im bosnischen-herzegowinischen öffentlichen Dienst üblicherweise gezahlten Gehälter nicht signifikant auseinander. Bei erneuter Überprüfung sind also die Bedenken gem. § 3 Nr. 1 IFG gegenüber Ihrem Informationsanspruch zurückzustellen. 2. § 3 Nr. 1 cIFG (potenziell nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit) Weiter weisen Sie darauf hin, dass es in der Verantwortung des Auswärtigen Amts liege, durch angemessene Bezahlung und angemessenes Training Sorge dafür zu tragen, dass korrupte Praktiken keinen Erfolg haben. Das ist zutreffend. Auch wird sich kein (anti)-proportionaler Zusammenhang zwischen Gehalt und Korruptionsanfälligkeit feststellen lassen — sehr gut bezahlte Menschen können ebenfalls korrupt sein. Ihre Behauptung, eine Veröffentlichung des Gehaltsrasters könne Korruption vorbeugen, indem sie öffentliche Kontrolle und Vergleichbarkeit herstellt, begründen Sie nicht weiter. Ebenso könnte man behaupten, dass Lohntransparenz zu Problemen in einem Betrieb führen kann, weil das Bekanntwerden von Lohnunterschieden zu Missgunst und zu einer Verschlechterung des Arbeitsklima führen kann, selbst wenn diese Unterschiede gerechtfertigt sind. Die Diskussion um das Spannungsfeld von Lohntransparenz und der Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betriebsverfassungsrecht sowie bei der Verfassung des Entgelttransparenzgesetzes belegen, dass das Gehalt eine Information ist, mit der behutsam umgegangen werden muss, insbesondere bei kleinen Betriebsgrößen (vel. z.B. § 12 Abs. 3 EntG). Für eine Auskunftsverweigerung nach § 3 Abs. 1 lit. c reicht bereits die potenziell nachteilige Auswirkung auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist zumindest potenziell gefährdet, wenn sensible Daten von lokal Beschäftigten veröffentlicht werden und damit ein Ansatz geschaffen wird, diese in eine Zwangslage zu versetzen. Ihr Informationsanspruch aus IFG muss der Wahrung dieser Interessen gegenüber zurückstehen. 3. § 5 Abs. 1 und 2 IFG (Schutz personenbezogener Daten) Ein Anspruch auf Einsicht in das Gehaltsraster der lokal Beschäftigten der deutschen Botschaft in Sarajewo besteht nicht, da hier die Ausschlussgründe der § 5 Abs. 1 und 2 IFG eingreifen. Demnach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationsübergangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (Abs. 1, S. 1). Abs. 2 führt unterschiedliche Kategorien auf, in denen das Informationssinteresse des Antragstellers grundsätzlich nicht überwiegt. Dazu gehören auch solche Informationen, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Bei den lokal Beschäftigten an den Auslandsvertretungen handelt es sich, anders als bei Bundesbeamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, um eine kleine, abgegrenzte Gruppe. Gerade an kleineren Auslandsvertretungen wie Sarajewo sind bestimmte Kategorien im Vergütungsschema einzelnen Personen relativ genau zuzuordnen. Auch hier verweise ich wieder auf das EntG, das dadurch, dass es bestimmte Mindestgrößen zur Voraussetzung macht, anerkennt, dass unter einer überschaubaren Zahl von Beschäftigten Rückschlüsse, wer wieviel verdient, auch dann geschlossen werden können, wenn nur die Zahlen, aber nicht die Namen veröffentlicht werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens haben wir zudem stichprobenartig zwei lokal Beschäftigten der Deutschen Botschaft Sarajewo, die unterschiedlichen Vergütungsgruppen angehören, das IFG und den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen erläutert und sie um ihr Einverständnis zur Herausgabe des Gehaltsrasters gebeten. Beide haben die Herausgabe abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäß § 80 VwVfG. Die Gebührenentscheidung 'beruht auf § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. I Re Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) sowie Nr. A 5 der Anlage hierzu. Ihr Widerspruch hat keinen Erfolg, weswegen Ihnen die Kosten des Verfahrens, hier in Höhe der in Nr. A 5 der Anlage zur IFGGebV vorgesehenen Mindestgebühr von 30 EUR, auferlegt werden. Bitte überweisen Sie die Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 EUR innerhalb eines Monats auf das Konto der Bundeskasse: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BLZ XXX Konto Nr. XXX BIC: XXX IBAN: DE XXX Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: Kassenzeichen : XXX, XXX Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen