Geheime Urteile und Beschlüsse beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind die dem Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz unterstellten Gerichte verpflichtet, alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15).
Die Veröffentlichung von Urteilen soll also nicht Sache der richterlichen Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit, sondern Sache der Gerichtsverwaltung sein.
Tatsächlich jedoch werden zumindest vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nur sehr wenige ausgewählte Urteile und Beschlüsse veröffentlicht.
Insoweit wird der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz gebeten, Auskunft zu erteilen, aufgrund welcher Anweisungen/Verordnungen/Rechtsgrundlagen die Gerichtsverwaltung die Veröffentlichung der überwiegenden Anzahl von Urteilen und Beschlüssen zurückhält.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum13. April 2020
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16. Mai 2020
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