Geheime Urteile und Beschlüsse beim Sozialgericht Berlin
Gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind die der Senatsverwaltung unterstellten Gerichte verpflichtet, alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15).
Die Veröffentlichung von Urteilen soll also nicht Sache der richterlichen Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit, sondern Sache der Gerichtsverwaltung sein.
Tatsächlich jedoch werden zumindest vom Sozialgericht Berlin nur sehr wenige ausgewählte Urteile und Beschlüsse veröffentlicht.
Insoweit wird die Senatsverwaltung für Justiz gebeten, Auskunft zu erteilen, aufgrund welcher Anweisungen/Verordnungen/Rechtsgrundlagen die Gerichtsverwaltung die Veröffentlichung der überwiegenden Anzahl von Urteilen und Beschlüssen zurückhält.
Information nicht vorhanden
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Datum13. April 2020
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16. Mai 2020
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