Geheimgespräche mit Eventim zur LKW-Maut

Sämtliche Informationen, die dem BMVI zu den Treffen von BM Scheuer mit Eventim 22.11.2018 und 19.06.2019 vorliegen, insbesondere Vermerke, Protokolle sowie Vorbereitungsdokumente (vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/pkw-maut-geheimgespraeche-belasten-andreas-scheuer-a-1287758.html)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. September 2019
  • Frist
    25. Oktober 2019
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche I…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Geheimgespräche mit Eventim zur LKW-Maut [#167030]
Datum
21. September 2019 19:53
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Informationen, die dem BMVI zu den Treffen von BM Scheuer mit Eventim 22.11.2018 und 19.06.2019 vorliegen, insbesondere Vermerke, Protokolle sowie Vorbereitungsdokumente (vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/pkw-maut-geheimgespraeche-belasten-andreas-scheuer-a-1287758.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Mail vom 21.09.2019, hier erfasst am 23.09.2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugsschreiben beantragen Sie Z…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Mail vom 21.09.2019, hier erfasst am 23.09.2019
Datum
16. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugsschreiben beantragen Sie Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem Bundesministerium fiir Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu den Treffen von Bundesverkehrsminister Scheuer mit Eventim am 22.11.2018 und 19.06.2019 vorliegen, insbesondere Vermerke, Protokolle sowie Vorbereitungsdokumente. Ihren Antrag lehne ich vollständig gemäß § 9 Absatz 4 IFG ab und verweise auf die auf der Internetseite des BMVI veröffentlichten Informationen (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Video/Youtube/scheuer-arbeitsgespraeche.html). Weitere Informationen liegen mir nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Mail vom 21.09.2019, hier erfasst am 23.09.2019 [#167030] --- vorab per E-Mail --- Ihr Zeichen: Z 25/2618.6/2…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Mail vom 21.09.2019, hier erfasst am 23.09.2019 [#167030]
Datum
18. Oktober 2019 18:36
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
--- vorab per E-Mail --- Ihr Zeichen: Z 25/2618.6/2-455 IFG Ihr Bescheid vom 16. Oktober 2019 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 16. Oktober 2019 mit dem Zeichen Z 25/2618.6/2-455 IFG lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen den Antrag ab, da mit Ausnahme der Tabelle unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/aufstellung-arbeitsgespraeche.pdf?__blob=publicationFile keine Informationen zu den Treffen vorliegen würden. Das ist nicht möglich. Die Informationen aus den Treffen, die in der Tabelle zu finden sind, müssen ihren Ursprung in amtlichen Dokumenten haben, etwa E-Mails, Vermerken oder Notizen. Diese sind herauszugeben. Zudem ist unvorstellbar, dass die Anbahnung der Treffen nur mündlich stattgefunden hat und nicht schriftlich festgehalten wurde. Auch diese Informationen sind herauszugeben. Nach dem IFG sind amtliche Informationen herauszugeben. Diese sind jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Sollten Sie mir nicht sämtliche Informationen zu den genannten Themen zusenden, werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 167030 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruch vom 18.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019 Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch vom 18.10.2019 geg…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch vom 18.10.2019, hier erfasst am 23.10.2019
Datum
10. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch vom 18.10.2019 gegen den Bescheid des Bundesministeriums fiir Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16.09.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind vom Widerspruchsfiihrer zu tragen. Begründung: I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 21.09.2019 haben Sie sich unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) an das Hundesministerium fiir Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt und Zugang zu "sämtlichen Informationen, die dem BMVI zu den Treffen von BM Scheuer mit Eventim am 22.11.2018 und 19.06.2019 vorliegen, insbesondere Vermerke, Protokolle sowie Vorbereitungsdokumente" beantragt. Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 16.10.2019 unter Verweis auf § 9 Absatz 4 IFG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 18.10.2019 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führen Sie im Wesentlichen aus, dass Sie es nicht fiir möglich halten, dass keine, über die auf der Internetseite des BMVI veröffentlichten, weiteren Informationen zu den Treffen vorliegen. Die Informationen aus den Treffen, die in der Tabelle zu finden sind, müssten ihren Ursprung in amtlichen Dokumenten haben. Diese seien herauszugeben. Zudem sei es unvorstellbar, dass die Anbahnung der Treffen nur mündlich stattgefunden habe und nicht schriftlich festgehalten worden sei. Auch diese Informationen seien herauszugeben. II. Rechtliche Würdigung 1. Sachentscheidung Ihr zulässiger, insbesondere form- und fristgerecht erhobener Widerspruch ist unbegründet. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 9 Absatz 4 IFG nicht, da die begehrten Informationen in zurnutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen sind. Hierfür verweise ich auf die Internetseite des BMVI, insbesondere: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/aufstellung-arbeitsgespraeche.pdf?blob=publicationFile https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/klarstellung-sueddeutsche-08-10-2019.html https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Maut/top-7-chronologie.html https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/parlamentarische-anfragen-maut/anfrage-24.pdf? blob=publicationFile https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/Klarstellung-Schreiben-an-MdB.pdf?blob=publicationFile Weitere Informationen liegen im BMVI nicht vor. _2. Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG Die Kosten des Verfahrens sind Ihnen als Widerspruchsfiihrer aufzuerlegen( § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit§ 80 Absatz 1 Satz 3 VwVfG).