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Geheimsache KEF Statut

RFinStV
§ 6 Finanzierung und Organisation der KEF

"(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle."

Bitte schicken Sie mir Kopie des Beschlusses der Ministerpräsidenten und die Kopie des Statuts.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. April 2018
  • Frist
    25. Mai 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Landtag Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geheimsache KEF Statut [#29116]
Datum
23. April 2018 08:28
An
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
RFinStV § 6 Finanzierung und Organisation der KEF "(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle." Bitte schicken Sie mir Kopie des Beschlusses der Ministerpräsidenten und die Kopie des Statuts.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) Sehr geehrtAntragsteller/in Ih…
Von
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Datum
4. Mai 2018 17:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage bzgl. der Finanzierung und Organisation der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten KEF habe ich als die zur Bearbeitung von Anträgen auf Zugang von Informationen nach dem IFG M-V zuständige Stelle der Landtagsverwaltung erhalten. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Eine E-Mail erfüllt dieses Schriftformerfordernis nicht. Ich darf Sie daher bitten, Ihre Anfrage noch einmal schriftlich zu stellen. Des Weiteren mache ich aber schon jetzt darauf aufmerksam, dass die Zuständigkeit für den Rundfunkstaatsvertrag und alle damit zusammenhängenden Fragen bei den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder bzw. bei den Bürgermeistern von Berlin, Hamburg und Bremen liegt. Dies geht ja auch aus dem von Ihnen zitierten § 6 Abs. 4 RFinStV hervor. Die Behörde, an die der Antrag zu richten ist, dürfte daher nicht die Landtagsverwaltung sondern die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29116] Sehr geehrte<In…
An Landtag Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29116]
Datum
4. Mai 2018 17:58
An
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. 1. Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V basiert immer nur auf Informationen, die bei Behörde vorhanden sind (§ 1). Es geht nicht um Zuständigkeiten. Behörde könnte nicht zuständig sein, die Information aber trotzdem besitzen. 2. Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat dem RFinStV zugestimmt. In § 6 RFinStV sind 2 Dokumente erwähnt: Beschluß der Ministerpräsidenten und KEF-Statut. Es liegt auf der Hand, dass man dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern vor der Zustimmung diese Dokumente vorlegen könnte, damit Landtag Mecklenburg-Vorpommern diese Dokumente kennt. 3. Es ist seltsam, dass RFinStV zwar veröffentlicht wurde, aber Dokumente, die in diesem Vertrag vorkommen, nicht. Und dann ist ein Bürger gezwungen, schriftlich und auf eigene Kosten diese Dokumente mühsam mit bürokratischen Aufwand schriftlich zu erfragen. Aus Ihrer Antwort geht hervor, dass Landtag Mecklenburg-Vorpommern diese 2 Dokumente nicht hat. Falls Landtag Mecklenburg-Vorpommern diese 2 Dokumente doch hat, so bitte ich Sie, mir die Kopien zu schicken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Geheimsache KEF Statut“ [#29116]
Datum
4. Mai 2018 17:59
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/29116 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man weigert, meine Anfrage zu bearbeiten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29116] Sehr geehrtAntrags…
Von
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29116]
Datum
9. Mai 2018 09:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Verwaltung des Landtages bearbeitet grundsätzlich Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) nur, wenn diese gemäß § 10 IFG M-V schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift versehen, zur Niederschrift oder elektronisch mit entsprechend qualifizierter Signatur gestellt werden. Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand wird von diesem Grundsatz abgewichen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die erbetenen Informationen hier nicht vorhanden sind. Dies ist bei Ihrem Auskunftsersuchen der Fall. Auf Ihre Nachfrage habe ich festgestellt, dass im Rahmen der Ratifizierungsverfahren zum RFinStV bzw. der in diesem Zusammenhang beschlossenen Zustimmungsgesetze der von Ihnen genannte Beschluss der Ministerpräsidenten und das KEF-Statut nicht in die Dokumentation des Landtages Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen wurden. Ich habe allerdings gesehen, dass die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) eine eigene Website unterhält (www.kef-online.de), über die auch Anfragen gestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.