Geiselnahmen im Ausland

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Wie viele Bundesbürger seit dem bestehen der Bundesrepublik im Ausland als Geiseln gefangen genommen worden sind und wie viele von ihnen erfolgreich befreit werden konnten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Oktober 2014
  • Frist
    21. November 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Bundes…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geiselnahmen im Ausland [#7795]
Datum
18. Oktober 2014 15:17
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Bundesbürger seit dem bestehen der Bundesrepublik im Ausland als Geiseln gefangen genommen worden sind und wie viele von ihnen erfolgreich befreit werden konnten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfre…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141018405638] ; Geiselnahmen im Ausland
Datum
20. Oktober 2014 12:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail im elektronischen Bearbeitungsprogramm korrekt zugeordnet wird. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht. Sie beantragen eine Auskunft aus am…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. November 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht. Sie beantragen eine Auskunft aus amtlichen Informationen des Auswäritgen Amts zur Anzahl von Geiselnahmen an deutschen Staatsangehörigen und deren Ausgang. Die hier vorhandenen Informationen über Geiselnahmen deutscher Staatsangehöriger insgesamt sind im Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung - VSA) mindestens als &quot;Verschlusssache-Vertraulich&quot; eingestuft. Aus Anlass Ihrer Anfrage wurde überprüft, ob diese Einstufung gerechtfertigt ist und ob die von Ihnen erbetene Auskunft aus diesen Unterlagen möglich ist. Kenntnis der von Ihnen erbetenen Informationen würde der für die Bearbeitung von Entführungsfällen zwingend notwendigen Vertraulichkeit schaden. Jegliche Veröffentlichung von Details zu derartigen Fällen lassen Rückschlüsse, wenn auch spekulative zu, die laufende oder künftige Lösungsbemühungen beeinträchtigen können. Die Einstufung ist daher beizubehalten, denn Kenntnisnahme durch Unbefugte kann somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein, i.S.v. § 3 Verschlusssachenanweisung. Daher steht insoweit einem Informationszugang § 3 Abs. 1 Mr. 4 IFG i.V.m. § 3 VSA entgegen und bleibt somit auch bis auf weiteres ausgeschlossen. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.