Mein Zeichen: StJ/Wm‐80-04-05/18
Sehr geehrter Herr Fanta,
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen ist hier heute eingegangen. Ich bin mit der Bearbeitung Ihres Antrags beauftragt.
Sie haben unter Berufung auf das IFG NRW um Zugang zu folgenden Informationen gebeten:
„eine Liste aller Projekte ihrer Institution, die mit Mitteln von der Firma Alphabet und deren Tochterfirma Google finanziert werden sowie die Fördersummen“
Ihren Antrag weise ich , soweit er sich um Angelegenheit von Forschung und Lehre bezieht, ab.
Begründung:
Soweit die Heinrich-Heine-Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig wird, ist gem. § 2 (3) IFG der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet. Denn hier ist insbesondere der Bereich der Forschung Ihr Antrag war daher abzulehnen.
Ich weise darauf hin, dass die Heinrich-Heine-Universität ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 71a (1) Hochschulgesetz NRW nachkommt. Sie finden entsprechende Veröffentlichungen unter
www.hhu.de/home/universitaet/weiterfueh…ml>.
Auf Ihr Recht nach § 13 (2) IFG weise ich Sie nach § 5 (2) S.4 IFG hin.
Sollte Ihre Anfrage über die hier m.E. einschlägigen Bereiche von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen hinausgehen, bitte ich Sie Ihren Antrag zu präzisieren. Sie müssen dann allerdings grundsätzlich mit einer kostenpflichtigen Bescheidung Ihres Antrags rechnen. Billigkeitsgründe, die zu einem Absehen von Kostenerhebungen führen könnten, haben Sie bisher nicht angegeben. Insbesondere stellt die beabsichtigte Veröffentlichung von amtlichen Informationen keinen Billigkeitsgrund dar.
Bei einer weiteren Bearbeitung kann es sich grundsätzlich ergeben, dass Ihre Anfrage nicht ohne erheblichen Verwaltungsaufwand beantwortet werden kann, dieser Aufwand ist von Ihnen als Anspruchsteller nach dem IFG zu erstatten. Ggf. sind Unterlagen auf Geheimhaltungsbedürftigkeit zu prüfen und ggf. teilweise zu schwärzen. Soweit erforderlich werden personenbezogene Daten Dritter zu Prüfen und deren Einwilligung einzuholen sein. Ggf. wäre auch hier zu schwärzen.
Eine genauere Kostenabschätzung ist vorab nicht möglich, da hier derzeit noch nicht bekannt ist, wieviel Aufwand entsteht. Die Höhe der anfallenden Kosten kann Ihnen daher vorab nicht mitgeteilt werden.
Soweit Sie ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte widersprechen teile ich Ihnen mit, dass hierfür Ihre Einwilligung m.E. nicht erforderlich sein dürfte, da Sie alle hier verarbeitete personenbezogenen Daten (offenbar selbst) im Internet frei zugänglich veröffentlicht haben, vgl.
https://fragdenstaat.de/a/30389.
Gebührenentscheidung:
Diese Entscheidung ergeht nach § 11 (1) S.2 IFG in Verbindung mit Ziff 1.1 des Gebührentarifs nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen(VerwGebO IFG NRW) gebührenfrei.
Auslagen sind nicht angefallen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungenbestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017(BGBl. I S. 3803).
Ich bitte Sie dafür Sorge zu tragen, dass die hier angegebenen personenbezogenen Daten nicht veröffentlicht werden.
Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte geben Sie bei jeder weiteren Kommunikation zu diesem Vorgang stets das oben angegebene Aktenzeichen an.
Mit freundlichen Grüßen