Sehr geehrter Herr Weiler,
zu Ihrer Anfrage vom 9. Juli 2018 können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
In Bayern sind nach geltender Rechtslage Bestattungspflichtige der Ehegatte oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern – bei Annahme Volljähriger im Sinne des § 1767 BGB der Annehmende vor den Eltern –, die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV). Der Geltungsbereich des bayerischen Bestattungsrechts ist eröffnet, wenn der betreffende Todesfall in Bayern eingetreten ist. Der Wohnort der Bestattungspflichtigen muss dagegen nicht in Bayern liegen.
Die Gemeinde kann – wie in Ihrem Fall geschehen – gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen, um eine Einhaltung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung zu gewährleisten. Wenn die Gemeinde selbst für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgt – wozu sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist –, so kann sie von einem Pflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Hierbei geht es um die Abgrenzung der privaten Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit. Soweit die Inanspruchnahme von Bestattungspflichtigen nicht in Betracht kommt, müssen die Kosten für die Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtungen aus Steuergeldern getragen werden.
Bei den Pflichten gemäß Art. 14 BestG handelt es sich um öffentlich-rechtliche Kostentragungspflichten. Diese sind – wie sich aus Art. 4 BestG ergibt – von der zivilrechtlichen Pflicht, die Kosten für die Bestattung endgültig zu tragen, zu unterscheiden, die nach § 1968 BGB den Erben bzw. subsidiär nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1615m BGB den Unterhaltspflichtigen trifft. Ist die nach Art. 14 BestG in Anspruch genommene Person nicht personenidentisch mit dem Erben bzw. Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen, so kann die in Anspruch genommene Person vom Erben bzw. Unterhaltspflichtigen Erstattung der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht verauslagten Bestattungskosten verlangen. Da es in dem von Ihnen geschilderten Fall wohl keine weiteren Angehörigen gibt, kann davon ausgegangen werden, dass der Neffe des Verstorbenen zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
Soweit es dem Kostentragungspflichtigen aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls – wobei auch die persönliche Beziehung zum Verstorbenen zu berücksichtigen ist – nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen, werden diese gemäß § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. Erforderlich hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde.
Mit freundlichen Grüßen