Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes

das bayrische Bestattungsgesetz bestimmt einen größeren Personenkreis in § 15 als das nordrhein-westfälische.
Ich habe folgende Frage. Der Neffe des zuletzt in Bayern lebenden Verstorbenen, der auch dort verstorben ist, ist der einzige Angehörige. Er lebt in NRW und hat auch ansonsten keinen Bezug zu Bayern.
Kann die bayrische Behörde die die Bestattung vorfinanziert hat diesen in Anspruch nehmen.
Wenn ja woraus ergibt sich die Geltung dieses Gesetzes in einem anderen bundesland.
MfG

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2018
  • Frist
    8. August 2018
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Jörg Weiler
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das bayrische …
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Jörg Weiler
Betreff
Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes [#31720]
Datum
9. Juli 2018 15:01
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das bayrische Bestattungsgesetz bestimmt einen größeren Personenkreis in § 15 als das nordrhein-westfälische. Ich habe folgende Frage. Der Neffe des zuletzt in Bayern lebenden Verstorbenen, der auch dort verstorben ist, ist der einzige Angehörige. Er lebt in NRW und hat auch ansonsten keinen Bezug zu Bayern. Kann die bayrische Behörde die die Bestattung vorfinanziert hat diesen in Anspruch nehmen. Wenn ja woraus ergibt sich die Geltung dieses Gesetzes in einem anderen bundesland. MfG
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Jörg Weiler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Weiler
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrter Herr Weiler, der Vollzug des Bestattungsgesetzes fällt in Bayern nicht in den Geschäftsbereich des …
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes [#31720]
Datum
11. Juli 2018 09:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weiler, der Vollzug des Bestattungsgesetzes fällt in Bayern nicht in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern und für Integration, sondern ist Aufgabe des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Ihr Einverständnis voraussetzend, habe ich Ihre Anfrage daher an das zuständige Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit der Bitte weitergeleitet, Ihnen zu antworten. Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrter Herr Weiler, zu Ihrer Anfrage vom 9. Juli 2018 können wir Ihnen Folgendes mitteilen: In Bayern sin…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes [#31720]
Datum
10. August 2018 09:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weiler, zu Ihrer Anfrage vom 9. Juli 2018 können wir Ihnen Folgendes mitteilen: In Bayern sind nach geltender Rechtslage Bestattungspflichtige der Ehegatte oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern – bei Annahme Volljähriger im Sinne des § 1767 BGB der Annehmende vor den Eltern –, die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV). Der Geltungsbereich des bayerischen Bestattungsrechts ist eröffnet, wenn der betreffende Todesfall in Bayern eingetreten ist. Der Wohnort der Bestattungspflichtigen muss dagegen nicht in Bayern liegen. Die Gemeinde kann – wie in Ihrem Fall geschehen – gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen, um eine Einhaltung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung zu gewährleisten. Wenn die Gemeinde selbst für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgt – wozu sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist –, so kann sie von einem Pflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Hierbei geht es um die Abgrenzung der privaten Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit. Soweit die Inanspruchnahme von Bestattungspflichtigen nicht in Betracht kommt, müssen die Kosten für die Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtungen aus Steuergeldern getragen werden. Bei den Pflichten gemäß Art. 14 BestG handelt es sich um öffentlich-rechtliche Kostentragungspflichten. Diese sind – wie sich aus Art. 4 BestG ergibt – von der zivilrechtlichen Pflicht, die Kosten für die Bestattung endgültig zu tragen, zu unterscheiden, die nach § 1968 BGB den Erben bzw. subsidiär nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1615m BGB den Unterhaltspflichtigen trifft. Ist die nach Art. 14 BestG in Anspruch genommene Person nicht personenidentisch mit dem Erben bzw. Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen, so kann die in Anspruch genommene Person vom Erben bzw. Unterhaltspflichtigen Erstattung der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht verauslagten Bestattungskosten verlangen. Da es in dem von Ihnen geschilderten Fall wohl keine weiteren Angehörigen gibt, kann davon ausgegangen werden, dass der Neffe des Verstorbenen zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. Soweit es dem Kostentragungspflichtigen aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls – wobei auch die persönliche Beziehung zum Verstorbenen zu berücksichtigen ist – nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen, werden diese gemäß § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. Erforderlich hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde. Mit freundlichen Grüßen
Jörg Weiler
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe allerdings nicht wieso der Neffe …
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Jörg Weiler
Betreff
Re: AW: Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes [#31720]
Datum
10. August 2018 12:18
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe allerdings nicht wieso der Neffe durch das bayrische Gesetz gebunden sein soll, da er nicht der bayrischen Verbandskompetenz unterworfen ist und auch keinen sonstigen Bezug zu Bayern hat. Es wäre sehr nett, wenn Sie diese Frage mir noch beantworten könnten. ... Mit freundlichen Grüßen Jörg Weiler Anfragenr: 31720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jörg Weiler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrter Herr Weiler, wie bereits dargelegt stellt das bayerische Bestattungsrecht hinsichtlich der Eröffnun…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes [#31720]
Datum
10. August 2018 13:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weiler, wie bereits dargelegt stellt das bayerische Bestattungsrecht hinsichtlich der Eröffnung seines Geltungsbereiches auf den Ort des Verstorbenen und hinsichtlich der Bestattungspflicht auf die Verwandtschaft oder Schwägerschaft ab, nicht auf den Bezug des Bestattungspflichtigen zu Bayern. Dies ist im Übrigen auch im Bestattungsrecht der anderen Länder der Fall. Viele Grüße

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Jörg Weiler
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die weitere Antwort. ... Mit freundlichen Grüßen Jörg Weile…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Jörg Weiler
Betreff
Re: AW: Geltungsbereich des bayrischen Landesbestattungsgesetzes [#31720]
Datum
10. August 2018 20:25
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die weitere Antwort. ... Mit freundlichen Grüßen Jörg Weiler Anfragenr: 31720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jörg Weiler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>