Geltungsbereich für das eingeschränkte Halteverbot im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen der Wohnungen 51143 Köln, Josefstraße 52 bis 64.

Das Halteverbot, das links neben der Zufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen der Wohnungen 51143 Köln, Josefstraße 52 bis 64 vor den beiden öffentlichen Parkplätzen mit Richtungspfeil nach rechts aufgestellt ist, erlaubt eingeschränktes Halten Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 15:00 Uhr. Es ist gibt kein zweites Halteverbotsschild, das diesen Bereich begrenzt durch Richtungspfeil nach links. Darf vor den links und rechts der genannten Zufahrt auf der Fläche vor den dort vorhandenen einbetonierten Vierkant-Stahlpfosten dauerhaft geparkt werden? Die Pfosten befinden sich noch innerhalb der Gehwegsabsenkung, die Beginn und Ende der Ein- und Ausfahrt anzeigt, unter anderem auch durch die Bepflasterung, die sich von der des Bürgersteigs deutlich sichtbar unterscheidet. Weiße, breite unterbrochene Markierungsstreifen verlaufen parallel zur Straße ebenfalls im Ein- und Ausfahrtsbereich im Abstand von einigen Metern vor der abgesenkten Bordsteinrandeinfassung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
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Hans Georg Riedel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Hans Georg Riedel
Betreff
Geltungsbereich für das eingeschränkte Halteverbot im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen der Wohnungen 51143 Köln, Josefstraße 52 bis 64. [#187389]
Datum
26. Mai 2020 03:20
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Halteverbot, das links neben der Zufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen der Wohnungen 51143 Köln, Josefstraße 52 bis 64 vor den beiden öffentlichen Parkplätzen mit Richtungspfeil nach rechts aufgestellt ist, erlaubt eingeschränktes Halten Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 15:00 Uhr. Es ist gibt kein zweites Halteverbotsschild, das diesen Bereich begrenzt durch Richtungspfeil nach links. Darf vor den links und rechts der genannten Zufahrt auf der Fläche vor den dort vorhandenen einbetonierten Vierkant-Stahlpfosten dauerhaft geparkt werden? Die Pfosten befinden sich noch innerhalb der Gehwegsabsenkung, die Beginn und Ende der Ein- und Ausfahrt anzeigt, unter anderem auch durch die Bepflasterung, die sich von der des Bürgersteigs deutlich sichtbar unterscheidet. Weiße, breite unterbrochene Markierungsstreifen verlaufen parallel zur Straße ebenfalls im Ein- und Ausfahrtsbereich im Abstand von einigen Metern vor der abgesenkten Bordsteinrandeinfassung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hans Georg Riedel Anfragenr: 187389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187389 Postanschrift Hans Georg Riedel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans Georg Riedel

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
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Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Mai 2020 03:21
Status
Warte auf Antwort

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