Gemeinde Inden

Eine Auflistung bzw. eine Kriterienliste zur Einordnung einer Gemeinde unseres Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, um als Abundanzgemeinde eingestuft zu werden.

Hier bitte am beispiel der Gemeinde Inden.

Sollte diese Anfrage mit Kosten verbunden sein, setzen Sie mich bitte vorher kostenfrei in Kenntnis.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
  • 0 Follower:innen
Robert Erdmann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Erdmann
Betreff
Gemeinde Inden [#17902]
Datum
21. September 2016 13:46
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung bzw. eine Kriterienliste zur Einordnung einer Gemeinde unseres Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, um als Abundanzgemeinde eingestuft zu werden. Hier bitte am beispiel der Gemeinde Inden. Sollte diese Anfrage mit Kosten verbunden sein, setzen Sie mich bitte vorher kostenfrei in Kenntnis.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Erdmann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Robert Erdmann

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Erdmann, sie hatten sich mit Emails vom 21. September 2016 an die Staatskanzlei des Landes NRW…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2016-09-23 Fragen über den Status der Gemeinde Inden
Datum
7. Oktober 2016 12:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Erdmann, sie hatten sich mit Emails vom 21. September 2016 an die Staatskanzlei des Landes NRW gewandt und darin Fragen zum Abundanzstatus der Gemeinde Inden gestellt. Die Staatskanzlei hat Ihre Mails an das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales weitergeleitet und ich möchte Ihnen auf Ihre Fragen wie folgt antworten: Wann ist eine Gemeinde "nachhaltig abundant"? "Abundant" bedeutet, dass die nach der Systematik des Kommunalen Finanzausgleichs anzurechnende Steuerkraft einer Gemeinde den ermittelten Finanzbedarf dieser Gemeinde übersteigt. "Nachhaltig abundant" bedeutet, dass die Gemeinde nicht nur im jeweiligen Jahr sondern auch in den vier Vorjahren mindestens zweimal abundant war. Soll eine Gemeinde in einem Jahr zur Zahlung der Solidaritätsumlage gemäß § 2 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes herangezogen werden (zwischen den Jahren 2014 und 2020), muss sie zunächst einmal entsprechend den Ergebnissen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) in diesem Jahr "abundant" sein => Basis sind also die GFG 2014 bis 2020. Weiterhin ist dann Voraussetzung, dass sie auch innerhalb der vier Vorjahre mindestens zweimal abundant war, womit sie als "nachhaltig abundant" bezeichnet wird. Die Gemeinde Inden war in den Jahren 2011 und 2012 und 2015 abundant, sodass die Voraussetzung für nachhaltige Abundanz - in vier Vorjahren mindestens zweimal abundant zu sein - in 2015 (und nur da) vorlag. Aktuell ist Inden nicht abundant, da die anzurechnende Steuerkraft den ermittelnden Finanzbedarf nicht übersteigt. Die Berechnung der Solidaritätsumlage ist gesetzlich geregelt in § 2 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes. Ich hoffe, damit ihre Fragen beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen