"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen

Anfrage an: Polizei Hamburg

- alle Dokumente und Informationen zu sog. "Gemeinkostenzuschlägen", die insbesondere folgende Fragen beantworten:
Womit werden "Gemeinkostenzuschläge" - zusätzlich zur Amtshandlungsgebühr - begründet? Was ist also ihr konkreter Sinn und Zweck?
Wer bestimmt auf welcher Basis (Ermessen?) die genaue Höhe der "Gemeinkostenzuschläge" innerhalb der Gebührenspanne des § 1 VO über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge?
Gibt es eine Stelle, die die Festsetzung durch die zuständigen Beamten kontrolliert?

- alle Rechtsgrundlagen, Dokumente und Statistiken, aus denen die Beauftragung inkl. Gebühren von Abschleppunternehmen hervorgehen, die insbesondere folgende Fragen beantworten:
Welche Unternehmen wurden in den Jahren 2017-2020 mit welcher Gesamthöhe an Abschleppkosten beauftragt?
Welches Vergaberecht, welche Vergabeverfahren finden Anwendung? Gibt es Unternehmen, deren Antrag abgelehnt wurde? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie genau wird im Einzelfall das jeweilig heranzuziehende Unternehmen von der Polizei ausgewählt? Gibt es ein ganz bestimmtes Auswahlverfahren oder bloßes Ermessen der Beamten? Wie wird Willkür verhindert?
Sind die Gebühren je Unternehmen einheitlich? Gibt es in irgendeiner Form Rabattverträge?
Warum werden die Namen der Abschleppunternehmen und die dazugehörige Rechnung nicht zusammen mit dem Gebührenbescheid an die Störer geschickt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Dezember 2020
  • Frist
    30. Januar 2021
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
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Von
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Betreff
"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234]
Datum
26. Dezember 2020 13:52
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
- alle Dokumente und Informationen zu sog. "Gemeinkostenzuschlägen", die insbesondere folgende Fragen beantworten: Womit werden "Gemeinkostenzuschläge" - zusätzlich zur Amtshandlungsgebühr - begründet? Was ist also ihr konkreter Sinn und Zweck? Wer bestimmt auf welcher Basis (Ermessen?) die genaue Höhe der "Gemeinkostenzuschläge" innerhalb der Gebührenspanne des § 1 VO über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge? Gibt es eine Stelle, die die Festsetzung durch die zuständigen Beamten kontrolliert? - alle Rechtsgrundlagen, Dokumente und Statistiken, aus denen die Beauftragung inkl. Gebühren von Abschleppunternehmen hervorgehen, die insbesondere folgende Fragen beantworten: Welche Unternehmen wurden in den Jahren 2017-2020 mit welcher Gesamthöhe an Abschleppkosten beauftragt? Welches Vergaberecht, welche Vergabeverfahren finden Anwendung? Gibt es Unternehmen, deren Antrag abgelehnt wurde? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wie genau wird im Einzelfall das jeweilig heranzuziehende Unternehmen von der Polizei ausgewählt? Gibt es ein ganz bestimmtes Auswahlverfahren oder bloßes Ermessen der Beamten? Wie wird Willkür verhindert? Sind die Gebühren je Unternehmen einheitlich? Gibt es in irgendeiner Form Rabattverträge? Warum werden die Namen der Abschleppunternehmen und die dazugehörige Rechnung nicht zusammen mit dem Gebührenbescheid an die Störer geschickt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Hamburg
Antrag nach HmbTG, Thema: Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Antrag nach HmbTG, Thema: Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen
Datum
29. Dezember 2020 13:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen" nach HmbTG, der am 29.12.2020 bei der Polizei Hamburg eingegangen ist. Ihr Antrag ist an die zuständige Dienststelle zur Bearbeitung und Beantwortung weitergeleitet worden. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Nach erster Betrachtung wird Ihr Antrag gebührenpflichtig sein. Die Gebühr wird sich gem. Nr. 1.1.1 der Anlage zur HmbTGGebO voraussichtlich auf ca. 170,- Euro belaufen. Wenn Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten bitten wir Sie um Mitteilung, damit die Beantwortung Ihrer Fragen zügig erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Antrag nach HmbTG, Thema: Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234] Sehr geehrteAntr…
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Von
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Betreff
AW: Antrag nach HmbTG, Thema: Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234]
Datum
3. Januar 2021 17:18
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in diese Gebühren sind sehr hoch. Ich beantrage, dass gem. § 2, 1. Alt. Datenschutzgebührenordnung ganz von einer Gebühr abgesehen wird, da ich ALG2-Empfänger bin. Der Anfrage liegt zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse gem. § 2, 2. Alt. Datenschutzgebührenordnung zugrunde. Sie ist auf einen sehr unglücklichen Abschleppfall zurückzuführen: Das Fahrzeug war einige Tage auf einem normalen öffentlichen Parkplatz abgestellt, der später völlig überraschend zur Baustelle wurde. Dies kann jedermann und jederfrau jederzeit passieren und es fallen dabei - bei relativ geringer persönlicher Verantwortlichkeit - bemerkenswert hohe Gesamtabschleppgebühren an, in meinem Fall über 330 Euro. Die Zusammensetzung der Gebühren (sog. Amtshandlungsgebühr, sog. Gemeinkostenzuschläge plus die eigentlichen Abschleppkosten) sind dabei nicht ausreichend transparent. Die Öffentlichkeit hat hier einen Anspruch, über die Grundlagen der sehr teuren und strukturell unklaren Abschlepppraxis aufgeklärt zu werden. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Antrag nach HmbTG, Thema Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen Sehr geehrteAntragsteller/in t…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Antrag nach HmbTG, Thema Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen
Datum
4. Januar 2021 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in tatsächlich sind Antragsteller nach § 3 Nr. 1.1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGeb) als Empfängerin oder Empfänger von Arbeitslosengeld II von Gebühren befreit. Wir bitten Sie deshalb um einen Nachweis (Kopie Ihres Bescheides), dass Sie ALG II- Empfänger sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach HmbTG, Thema Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234] Sehr geehrteAntra…
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Von
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Betreff
AW: Antrag nach HmbTG, Thema Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234]
Datum
4. Januar 2021 14:14
An
Polizei Hamburg
Status
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1,7 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Hinweis. Anbei erhalten Sie den gewünschten Nachweis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - algii-s-4.jpg Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
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AW: Antrag nach HmbTG, Thema Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234] Sehr geehrteAntra…
An Polizei Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: Antrag nach HmbTG, Thema Gemeinkostenzuschläge und Vergaberecht bei Abschleppungen [#207234]
Datum
4. Januar 2021 14:20
An
Polizei Hamburg
Status
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Nicht-öffentliche Anhänge:
algii-s-1.jpg
1,7 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in aus technischen Gründen kann ich jeweils nur eine Seite des Bescheids schicken. Hiermit erhalten Sie die erste Seite. Der Rest dürfte Standard und daher nicht nötig sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - algii-s-1.jpg Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung Ihrer Belege. Die nachfolg…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG
Datum
5. Januar 2021 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung Ihrer Belege. Die nachfolgende Antwort auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) ist somit nach § 3 Nr. 1.1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG (HmbTGGeb) für Sie gebührenfrei. Zu Ihren Fragen: "Gemeinkostenzuschläge"- zusätzlich zur Amtshandlungsgebühr Ein Gemeinkostenzuschlag bzw. Auftragsgemeinkostenzuschlag wird gemäß § 5 Abs. 5 Hamburgisches Gebührengesetz (GebG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge erhoben. Mit dem Auftragsgemeinkostenzuschlag wird der Aufwand der Behörde abgegolten, der für sie damit verbunden ist, dass sie anstelle einer unmittelbaren Heranziehung des Pflichtigen bzw. anstelle des Einsatzes eigenen Personals Dritte beauftragt. In diesem Fall handelt es sich um den Aufwand, der mit der Beauftragung, Überwachung und Abrechnung des Abschleppunternehmens verbunden ist, das mit der Umsetzung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs beauftragt war. Die Amtshandlungsgebühr wird gemäß Ziffer 28 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) für die Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort im Rahmen der Vollstreckungshandlung erhoben. Darunter fallen die notwendigen Tätigkeiten der Polizeibeamten (u.a. Dokumentation der Verkehrslage und Anlegen eines Datenverarbeitungsvorgangs) im Zusammenhang mit der Abschleppanordnung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs. Sowohl für den Auftragsgemeinkostenzuschlag als auch für die Amtshandlungsgebühr werden regelhaft feste Sätze erhoben. Abschleppunternehmen Folgende Abschleppunternehmen wurden in den Jahren 2017 bis 2020 beauftragt: · Abschleppdienst Stephan GmbH · Hans-Jürgen Clasen KFZ-Abschlepp- und Transportdienst GmbH · Reinsch GmbH · Abschlepp- Bergungs- Pannenservice Schröder Hamburg GmbH · Peter Henseleit GmbH · Abschleppdienst Ralf Hartmann · Autoservice Blask GmbH · Struck-Hamburg e.K. · Knaak GmbH Die Vertragspartner wurden im Rahmen eines Offenen Verfahrens - und somit unter Anwendung des Vergaberechtes der Europäischen Union - ermittelt. Kein im Rahmen dieser Ausschreibung eingegangenes Angebot wurde ausgeschlossen (siehe auch SKA 22/876 in der frei zugänglichen Hamburger Parlamentsdatenbank). Die Gesamthöhe der Abschleppkosten einzelner Abschleppunternehmen wird nicht gesondert erfasst. Im Übrigen siehe SKA 21/17223. Rechnung der Abschleppunternehmen nicht zusammen mit dem Gebührenbescheid Das Abschleppunternehmen wird als Erfüllungsgehilfe im Auftrag der Polizei tätig und rechnet direkt mit der Polizei ab. Diese Auslagen werden gemäß § 5 Abs. 2 Gebührengesetz gegenüber dem Gebührenpflichtigen geltend gemacht. Die Rechnung ist Bestandteil der Sachakte und wird somit nicht dem Gebührenbescheid beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich…
An Polizei Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234]
Datum
6. Januar 2021 00:02
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich gehe davon aus, dass Nachfragen möglich sind. Bezüglich der Gemeinkosten stellt sich weiterhin die Frage nach der genauen Festsetzung der Gebühr "innerhalb der Gebührenspanne des § 1 VO über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge". § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge lautet: "Der Auftragsgemeinkostenzuschlag beträgt 25 Euro bis 130 Euro." Es gibt danach entgegen der Antwort keine "regelhaft festen" Sätze. In meinem Fall wurden 63,20 Euro erhoben. Die entstandene Arbeit stelle ich mir wenig aufwendig vor: Ein Beamter muss beim Abschleppunternehmen anrufen, falls dies nicht sogar direkt durch den Beamten vor Ort geschieht. Später wird eine Rechnung erstellt. Wie entstehen hier die konkreten 63,20 Euro, warum nicht 25 Euro? Wo ist die in meinem Fall konkret gewählte Summe ggf. "fest" geregelt? Inwiefern gibt es eine Rechenschaftspflicht der auftraggebenden Beamten, auch hinsichtlich der Beauftragung im konkreten Fall? Die Zusatzfrage in meiner Ursprungsanfrage lautete: "Gibt es eine Stelle, die die Festsetzung durch die zuständigen Beamten kontrolliert?" Erst recht zu hoch finde ich bei der gegebenen Erklärung die Amtshandlungsgebühr. Beim Falschparken (hier: ähnlicher Fall, nur unglücklicher wegen der überraschend entstandenen Baustelle) entstehen deutlich geringere Kosten. Wenn die Amtshandlung sich in meinem Fall wie dargestellt in der bloßen Aufnahme des Falls erschöpft, stellt sich die Frage, wo noch die gebührenpflichtige Extraarbeit bezüglich der Umsetzung anfällt? Anders gefragt: Für welche verbliebene Tätigkeit ist genau der Gemeinkostenzuschlag angefallen: nur das Erstellen der Rechnung oder auch das Telefonieren? SKA 22/876 wirft die Frage auf, warum es trotz der hohen Gebühren keine übriggebliebenen Einnahmen für die Freie und Hansestadt Hamburg gibt, wenn nur die Abschleppkosten abgeführt werden. Zählen die Gebühren, die z.B. in meinem Fall nahezu gleich hoch waren wie die Abschleppkosten, nicht als "Einnahmen"? Falls nein, warum werden sie nicht aufgelistet? Gibt es in dem Fall eine Gebühreneinnahmenübersicht? Die SKA 21/17223 ist im Internet nicht auffindbar. Haben Sie einen Zugang für mich? Zuletzt: Haben Sie den Link zu dem genannten "Offenen Verfahren" inklusive der gestellten Bedingungen (je Regionallos)? Können Sie die jeweiligen aktuellen Preis-Leistungs-Rankings der jeweiligen Regionallose übermitteln? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 1 Absatz 2 des HmbTG haben Sie Anspruch auf Zug…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG
Datum
11. Januar 2021 10:45
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 1 Absatz 2 des HmbTG haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese haben wir Ihnen bzgl. Ihres Antrags mit Angabe der Quellen zu öffentlich zugänglichen Rechtsgrundlagen gewährt. Darüber hinaus wurden diese zum besseren Verständnis teilweise erläutert. So entspricht der Satz von 63,20 € regelhaft, also nicht nur bei Ihnen, bei Abschleppvorgängen dem genannten Aufwand. Ihre Nachfrage richtet sich offensichtlich auf einen konkreten Einzelfall. Hierzu sei gesagt, dass Fragen zu konkreten (eigenen) Abschleppvorgängen im regulären Verwaltungsverfahren ggf. durch Widerspruch oder im Klagverfahren geklärt werden. Fiktive Fälle oder allgemeine Fragen sind häufig bereits in der Rechtsprechung bzw. der einschlägigen Literatur hinreichend diskutiert worden und können dort nachgelesen werden. Insofern ist Ihr Antrag nach dem Transparenzgesetz auf tiefergehende Erläuterungen i.Z.m. Abschleppvorgängen abschließend beantwortet. Um die SKA 21/17223 in der Parlamentsdatenbank zu finden können Sie unter "Suche nach Nummer" die Legislaturperiode von 22. auf 21. Legislaturperiode wechseln und dann die Nummer 17223 eingeben. Dann wird Ihnen das gesuchte Dokument angezeigt. Hier der direkte Link: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/66794/baut_der_senat_wieder_an_der_abschlepphochburg_hamburg_v_hier_zahlen_fuer_das_jahr_2018_und_das_laufende_jahr.pdf Die seinerzeit befristet veröffentlichte Ausschreibung ist abgeschlossen und nicht mehr verfügbar. Das Preis-Leistungs-Ranking unterliegt dem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Die Preise ergeben sich aus SKA 21/17223. Mit Freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Noch letzte …
An Polizei Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234]
Datum
12. Januar 2021 03:05
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Noch letzte Verständnisfragen: Aus welcher Vorschrift oder "Regel" ist schriftlich zu entnehmen, dass die 63,20 Euro bei Abschleppverfahren fest und regelhaft erhoben werden müssen? Hintergrund: Falls gemäß bislang bekannter Vorschrift weites Ermessen besteht, gibt es keinen Grund für eine derartige Festsetzung oder Anordnung für den Beamten/die Beamtin. Wer setzt hier dennoch eine sog. "Ermessensreduzierung auf Null", also eine feste Summe, fest und wo ist dies geregelt? Wer ruft beim Abschleppunternehmen an: die Stelle, die den Gemeinkostenzuschlag erhebt oder bei der die Amtshandlungsgebühr anfällt? Gibt es dazu eine Regelung? Es ist den Zahlen aus SKA 21/17223 zu entnehmen, dass die Amtshandlungsgebühren und Gemeinkostenschläge 2018 auf rund 2,27 Mio. Euro summierten (Tendenz 2019 deutlich steigend). Gibt es Dokumente, die zeigen, wie diese Einnahmen verwendet werden (Eingang in allgemeinen Haushalt der FHH unter welchem Posten?)? Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihr Antrag nach dem HmbTG Sehr geehrteAntragsteller/in auf Grund der Vielzahl gleichartiger Abschleppvorgänge ha…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihr Antrag nach dem HmbTG
Datum
12. Januar 2021 13:48
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Grund der Vielzahl gleichartiger Abschleppvorgänge hat die Polizei entschieden, in Ausgestaltung des Gebührenrahmens generell einen festen Gebührensatz, der die durchschnittlichen Kosten abdeckt, festzusetzen. Dieses wurde gerichtlich nicht beanstandet. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis wird darüber hinaus regelmäßig durch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt. Das Abschleppunternehmen wird von der anordnungsbefugten Polizeidienststelle angerufen. Die Verwendung der Haushaltsmittel können Sie im Haushaltsplan (Gesamthaushalt der Freien und Hansestadt Hamburg) Einzelplan 8.1, Produktgruppe 275 Polizei nachlesen. Der Haushaltsplan ist im Informationsregister der FHH hinterlegt. Es gilt der Haushaltsgrundsatz, wonach alle Erlöse zur Deckung aller Ausgaben dienen, d.h. es gibt keine Zweckbindung von einzelnen Erlösarten. Mit der dieser Antwort auf Ihre Fragen sehen wir Ihren Antrag nach dem Transparenzgesetz als erledigt. Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese bitte im Rahmen eines neuen Antrags nach dem Transparenzgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort. Bitte…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG [#207234]
Datum
12. Januar 2021 21:49
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort. Bitte erlauben Sie mir schon noch folgende Nachfrage, da meine erste Frage leider nicht, zumindest nicht klar beantwortet worden ist. Ich wiederhole: "Aus welcher Vorschrift oder "Regel" ist schriftlich zu entnehmen, dass die 63,20 Euro bei Abschleppverfahren fest und regelhaft erhoben werden müssen?" Die Frage richtete sich auf die Schriftlichkeit der Festsetzung (ggf. inkl. Begründung). Gehe ich recht in der Annahme, dass gemäß Ihrer Antwort keine Vorschrift von Seiten der Polizei eigens geschaffen wurde (Verordnung oder anderweitig)? Falls doch, um welche handelt es sich? Es ist hier nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht nichts an der Festsetzung zu beanstanden hatte, da Gerichtsverfahren völlig unterschiedliche Fragestellungen haben können und die Grundlage für die Festsetzung eben unbekannt ist. Ich bitte um Mitteilung eines aktuellen VG-Urteils, welches die Korrektheit der (ungeschriebenen?) Festsetzung der Gemeinkostenzuschläge für Abschleppgebühren zum Gegenstand hat und diese - obwohl Ermessensentscheidung - ausdrücklich bestätigt. Nochmals vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
AW: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Vorgang wird seitens der Po…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG [#207234]
Datum
13. Januar 2021 08:16
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Vorgang wird seitens der Polizei als vollständig beantwortet und somit als erledigt angesehen. Im Gegensatz zum parlamentarischen Auskunftsrecht sind die Behörden nach dem HmbTG grundsätzlich nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, sondern nur bereits vorliegende Informationen offenzulegen soweit sie nicht der Versagung unterliegen. Sollte es sich hier um einen neuen Antrag nach HmbTG handeln, bitte ich um entsprechende Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige, dass es sich hie…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG [#207234]
Datum
13. Januar 2021 12:34
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige, dass es sich hier um einen neuen Antrag handelt und gehe ebenso wie beim ersten von Kostenfreiheit aus. Die Frage richtet sich darauf, ob hier der genauen Festsetzung der Gemeinkostenzuschläge bei Abschleppungen durch die Polizei Hamburg konkrete schriftliche Anweisungen zugrunde liegen, die in Form von Dokumenten (gern inklusive Begründung, bzw. Hergang der Entscheidungsfindung) zur Verfügung gestellt werden können. Bitte geben Sie in dem Zusammenhang den Hinweis auf das entsprechende Dokument (VG-Urteil), welches deren Rechtmäßigkeit bestätigt. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum …
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG
Datum
14. Januar 2021 13:56
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Gemeinkostenzuschläge bei Abschleppungen" nach dem HmbTG, der am 13.01.2021 bei der Polizei Hamburg eingegangen ist. Ihr Antrag ist an die zuständige Dienststelle zur Bearbeitung und Beantwortung weitergeleitet worden. Auf Grund Ihrer Belege, die Sie I.Z.m. Ihrem Antrag vom 29.12.2020 bereits eingereicht hatten, ist diese Anfrage nach dem HmbTG für Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem TG Sehr geehrteAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits mit den Antworten auf die Fragen in I…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem TG
Datum
19. Januar 2021 09:56
Status
348,6 KB
355,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits mit den Antworten auf die Fragen in Ihrem Antrag vom 29.12.2020 abschließend mitgeteilt haben, wird der Auftragsgemeinkostenzuschlag auf Grund der Vielzahl gleichartiger Vorgänge regelhaft als fester Betrag für den Aufwand i.Z.m. der Abwicklung der Beauftragung von Abschleppunternehmen festgesetzt. Die Höhe dieses Auftragsgemeinkostenzuschlags orientiert sich an der Höhe der kostendeckend kalkulierten Gebühr gem. Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) Anl. 1 Nr. 10.3. für die Gestellung von Bediensteten. Wie ebenfalls bereits mitgeteilt, wird die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens regelmäßig durch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt. Als Beispiel seien hier die Urteile Az.: 3K 43/20 und 21 K 8909/17 des VG Hamburg genannt. Die relevanten Textpassagen sind als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Urteile. Aus diesen geht …
An Polizei Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234]
Datum
20. Januar 2021 15:50
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Urteile. Aus diesen geht ausschließlich hervor, DASS Gemeinkostenzuschläge erhoben werden können, und dass sich die Höhe "innerhalb des Rahmens" der Verordnung bewegen muss, was selbstverständlich so ist. Nun ist dies ein sehr breiter Rahmen, ein extrem breiter Ermessensspielraum. Ich fragte danach, ob es intern eine Weisung, Vorschrift o.ä. gibt, die genau (!) die Höhe €63,20 festlegt und ob darin auch begründet wird, wie es zu dieser festen Regelung kommt. Für den Fall einer "Festsetzung", die Sie ja behaupten, muss es m.E. denklogisch eine unmissverständliche interne Anordnung/Regelung geben, wofür auch die "krumme", ggf. aus der Vergangenheit sich weiterentwickelnde, Summe spricht. Die Frage daher bitte nochmal: Um welche Vorgabe handelt es sich hier? Ich bitte freundlichst um Mitteilung. Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Nachfrage zum Gemeinkostenzuschlag Sehr geehrteAntragsteller/in eine Weisung oder Vorschrift über die Höhe …
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Nachfrage zum Gemeinkostenzuschlag
Datum
25. Januar 2021 08:14
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Weisung oder Vorschrift über die Höhe des konkret festzusetzenden Auftragsgemeinkostenzuschlags gibt es nicht, vielmehr wird jeweils der Einzelfall bewertet. Wie bereits in vorherigen Antworten mitgeteilt, wird auf Grund der Vielzahl gleichartiger Fälle ein fester, durchschnittlicher Erfahrungswert von einer Stunde Aufwand zugrunde gelegt. Die Höhe des daraus resultierenden Gemeinkostenzuschlags (in 2020 waren dies 63,20 Euro) bemisst sich - wie in unserer letzten Antwort bereits beschrieben - nach der jeweils geltenden, kostendeckend kalkulierten Gebühr nach der GebOSiO Anl. 1 Nr. 10.3, "Gestellung von Bediensteten je Bediensteten und je angefangene halbe Stunde ... 31,60 Euro". Eine halbe Stunden mal zwei ergibt 2 x 31,60 Euro = 63,20 Euro. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage zum Gemeinkostenzuschlag [#207234] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zum Gemeinkostenzuschlag [#207234]
Datum
25. Januar 2021 13:35
An
Polizei Hamburg
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Die GebOSiO wurde bislang noch nicht erwähnt. Sie wirft weitere Fragen auf, wofür ich um Verständnis bitte: Wie genau wird berechnet, dass es sich im Durchschnitt um einen Arbeitsaufwand von über einer halben Stunde handelt? Nach den bisherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass durch die gestellten Bediensteten nur Rechnungen gestellt werden müssen, was angesichts von Automatisierungen der Arbeit im Einzelfall deutlich weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen dürfte. Widersprüche dürften dagegen kaum ins Gewicht fallen. Wo ist diese Durchschnittsberechnung niedergelegt? Wer hat sie getroffen? Gibt es eine Statistik der Arbeitszeiten, die die Annahme belegen? Ferner heisst es in § 3 GebOSiO: "Die Gestellung von Bediensteten, Fahrzeugen und Geräten nach den Nummern 10.3, 20.2 und 20.3.1 der Anlage 1 ist gebührenfrei, wenn für die Gestellung ein öffentliches Interesse besteht" Ein falsch geparktes Auto muss selbstverständlich abgeschleppt werden, da es eine bewusste, durch den Fahrer aktiv veranlasste Störung des Verkehrs darstellt. Liegt nicht aber ein anderer Fall vor, wenn ein Auto RICHTIG abgestellt ist und nur aufgrund einer im öffentlichen Interesse (!) eingerichteten Baustelle abgeschleppt werden muss? Wo ist differenziert geregelt, dass dieser Fall nicht unter den § 3 (Kostenfreiheit bei öffentlichem Interesse) fällt, bzw. fallen soll? Ist eine Anwendung des § 3 jemals erwogen worden? Es geht hier also nicht um die Notwendigkeit des Abschleppens aufgrund StVO an sich, sondern nur um die Heranziehung zu Kosten, wo etwa zum Beispiel bei Bundesligaspielen das öffentliche Interesse doch weit zugunsten sehr aktiver "Störer" (Vereine) ausgelegt wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Nachfrage [#207234] Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der öffentli…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Nachfrage [#207234]
Datum
29. Januar 2021 13:32
Status
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der öffentlichen Verwaltung Hamburgs. Allerdings liegen die von Ihnen gewünschten Informationen nicht vor. Darüber hinaus umfasst das Fragerecht nach dem HmbTG nicht das Recht, Entscheidungen der Verwaltung zu diskutieren bzw. infrage zu stellen. Dieses ist regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung bzw. in der einschlägigen Literatur nachzulesen. Wir bitten Sie deshalb, von weiteren Fragen dieser Art abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage [#207234] Sehr geehrte Antragsteller/in zunächst vielen Dank für die geduldigen und immer sehr…
An Polizei Hamburg Details
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<< Anfragesteller:in >>
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AW: Ihre Nachfrage [#207234]
Datum
29. Januar 2021 14:43
An
Polizei Hamburg
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Sehr geehrte Antragsteller/in zunächst vielen Dank für die geduldigen und immer sehr schnellen Antworten. Ich bleibe gern bei den Dokumenten, die ich wünsche: 1. Ich gehe nach Ihrer Antwort davon aus, dass nirgends eine konkrete Durchschnittsberechnung für Gemeinkostenzuschläge für Abschleppungen niedergelegt ist. Dann bleibt unklar, WER innerhalb die Höhe konkret festsetzen darf: der Beamte, die Polizei, die Innenbehörde, jemand anderes? Hierzu erbitte ich das entsprechende Dokument, welches die Entscheidungsbefugnis regelt. 2. Wer entscheidet innerhalb der Verwaltung konkret (z.B. Abschleppfall) oder allgemein (z.B. Fußballveranstaltung), ob ein öffentliches Interesse vorliegt, wonach auf eine Kostenerhebung für die Gestellung von öffentlichen Bediensteten verzichtet werden kann? In welchem Dokument ist hier die Entscheidungsbefugnis geregelt? Ist irgendwo - mit Begründung - ausdrücklich geregelt worden, dass bei Fußballveranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem TG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum The…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem TG
Datum
3. Februar 2021 10:38
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Dokumente Gemeinkostenzuschläge und Entscheidungsbefugnisse" nach dem HmbTG, der am 29.01.2021 bei der Polizei Hamburg eingegangen ist. Ihr Antrag ist an die zuständige Dienststelle zur Bearbeitung und Beantwortung weitergeleitet worden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234] Sehr << Anrede >> meine Nachfrage zur Informationsfreiheitsanf…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234]
Datum
14. Februar 2021 15:06
An
Polizei Hamburg
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Sehr << Anrede >> meine Nachfrage zur Informationsfreiheitsanfrage „"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen“ vom 26.12.2020 (#207234) wurde von Ihnen seit 17 Tagen (Stand: 15.02.2021) nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234] Sehr Antragsteller/in u.a. die Antwort auf Ihre Anfrage noch…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234]
Datum
15. Februar 2021 06:56
Status
Sehr Antragsteller/in u.a. die Antwort auf Ihre Anfrage nochmals z.K. Ihr Antrag wird als erledigt angesehen. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234] Sehr << Anrede >> für mich ist die Angelegenheit …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach dem TG [#207234]
Datum
15. Februar 2021 15:07
An
Polizei Hamburg
Status
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Sehr << Anrede >> für mich ist die Angelegenheit nicht erledigt. Meine Fragen richteten sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung, sondern die Entscheidungsbefugnisse. Daher muss ich sie wiederholen: Erstens geht es um das Dokument, aus dem hervorgeht, WER innerhalb der Polizei innerhalb des gesetzten Rahmens genau entschieden hat, wie hoch die Gemeinkostenzuschläge zu sein haben. Es MUSS ja ein Dokument geben, aus dem die Entscheidung und der Entscheidungsträger hervorgehen, sonst gäbe es die feste Summe nicht. Zweitens möchte ich wissen, WER entscheidet, dass bei einer Fußballveranstaltung ein öffentliches Interesse gegeben ist, so dass Dutzende öffentliche Bedienstete kostenlos für den Störer (Verein) eingesetzt werden können. Wo und wie ist dies geregelt? Anders herum gefragt: WER entscheidet, dass bei einem Abschleppfall aufgrund einer kurzfristig eingerichteten öffentlichen (!)Baustelle) definitiv kein öffentliches Interesse vorliegt, weshalb hier Kosten für die Gestellung von öffentlichen Bediensteten immer zu erheben sind? Ich erbitte die Dokumente, am besten mit Begründung, aus denen die unterschiedlichen Behandlungen hervorgehen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 Sehr Antragsteller/in Zu Ihren Fragen: Zu Erstens Siehe Antworten vom 25.01. un…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Nachfrage vom 15.02.2021
Datum
25. Februar 2021 10:12
Status
Sehr Antragsteller/in Zu Ihren Fragen: Zu Erstens Siehe Antworten vom 25.01. und 29.01.2021 Zu Zweitens Die von Ihnen gewünschten Unterlagen liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 [#207234] Sehr << Anrede >> leider scheinen wir uns im Kreise zu dr…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 [#207234]
Datum
8. März 2021 17:48
An
Polizei Hamburg
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Sehr << Anrede >> leider scheinen wir uns im Kreise zu drehen. Nochmals zu Frage 1: In der Antwort vom 25.01.2021 kommt öfters das Wort "wird" vor, ohne dass konkretisiert wird, wer damit gemeint ist. Es gibt damit jemanden, der die Entscheidung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge trifft. Ich möchte gern wissen, WER dies ist und WO geregelt ist, dass diese Person dies darf. In einem Rechtsstaat erwarte ich, dass dies in irgendeiner Form geregelt ist. Da die Rechtsprechung des weiteren nur die Höhe diskutiert, nicht die Frage, WER sie festsetzt, stelle ich keine Entscheidungen der Verwaltung in Frage, die regelmäßig von der Rechtsprechung entschieden werden. Somit geht die Nachricht vom 29.01.2021 am Thema vorbei. Darf ich davon ausgehen, dass der zuständige Beamte, der den Fall bearbeitet, auch direkt - nach Einschätzung der Lage - über deren Höhe entscheidet? Und darf ich tatsächlich davon ausgehen, dass dies NIRGENDS, auch nicht polizeiintern geregelt ist, dass er also eigenständig über das Ob und die Höhe der Zuschläge verfügen darf? Apropos Ob: Wenn im Fall von Abschleppkosten schon Einzelfälle als Maßstab zugrunde gelegt werden (von wem auch immer): Wo ist geregelt, dass Beamte im Einzelfall AUCH entscheiden können, dass wegen "öffentlichen Interesses" keine Kosten erhoben werden? Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um eine ÖFFENTLICH eingerichtete Baustelle direkt an der Stelle, wo der Wagen völlig korrekt auf öffentlichem Grund geparkt war. Das mag eine straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit gewesen sein, aber aufgrund des öffentlichen Bauherrn wäre ein Verzicht auf die Kostenerhebung fair gewesen. Wer hat hier darauf verzichtet und auf welcher Grundlage? Gibt es auf der anderen Seite Schriftverkehr mit den Bundesligavereinen, aus denen die Kostenfreiheit der Gestellung von Beamten wegen öffentlichen Interesses hervorgeht? Falls nicht: Gibt es Rechnungen an die Bundesligavereine über die Höhe der Gestellung von Beamten? Falls auch nicht: Stellt die Stadt einfach so Beamte für Bundesligavereine ohne jegliche Grundlage ab, ohne jeglichen Schriftverkehr, nicht einmal intern? Ich wäre über alle diesbezüglichen Dokumente sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
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AW: Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 [#207234] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „&qu…
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<< Anfragesteller:in >>
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AW: Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 [#207234]
Datum
17. März 2021 12:23
An
Polizei Hamburg
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen“ vom 26.12.2020 (#207234; letzte Nachfrage vom 08.03.2021), wurde von Ihnen noch nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 [#207234] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „&qu…
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AW: Ihre Nachfrage vom 15.02.2021 [#207234]
Datum
9. April 2021 19:06
An
Polizei Hamburg
Status
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen“ vom 26.12.2020 (#207234, letzte Nachfragen vom 08. und 17.03.2021) wurde von Ihnen weiterhin noch nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage vom 08.03.2021 [#207234] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „&qu…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage vom 08.03.2021 [#207234]
Datum
4. Juni 2021 21:07
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen“ vom 26.12.2020 (#207234), letzte Nachfrage vom 09.04.2021, wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben Fristen bereits mehrfach überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage vom 08.03.2021 [#207234] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „&q…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage vom 08.03.2021 [#207234]
Datum
10. Januar 2022 09:40
An
Polizei Hamburg
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „"Gemeinkostenzuschläge", Vergaberecht bei Abschleppungen“ vom 26.12.2020 (#207234) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 346 Tage überschritten und mehrere Nachfragen unbeantwortet gelassen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die letzte Konkretisierung meiner Frage vom 08.03.2021 ist zulässig. Selbstverständlich können Entscheidungen der Verwaltung in Frage gestellt werden, wenn es um das Verständnis des gesetzlichen Hintergrundes geht. Genau vor diesem Hintergrund ist es über dieses Portal möglich, Informationen abzufragen. Transparenz bedeutet Hinterfragen und auch Verhinderung eines unnötigen Rechtsstreits. Wenn dies weiter abgestritten wird, habe ich keine andere Möglichkeit, als die Sache a) über den Portalbetreiber und b) Ihre Vorgesetzten weiter zu verfolgen. Bitte teilen Sie mir dazu im Falle weiterer Ablehnung von Antworten die Vorgesetzten auf nächsthöherer ebene und auch der darüber mit. Bitte erklären Sie mir im Zuge der Beantwortung auch, inwiefern hier überhaupt ein Gemeinkostenzuschlag erhoben werden muss, da die FHH für Kontrollen und Abschleppfälle ja routinemäßig polizeiliches Personal vorhält und es so zu einer zusätzlichen Bezahlung dieses Personals kommt. Gibt es eine gesetzliche Begründung für den zusätzlichen Gemeinkostenzuschlag? Landet das eingezogene Geld im Haushalt? Wenn ja: Welcher Posten? Wo ist dies geregelt? Als Bürger habe ich einen Anspruch, zu wissen, auf welcher Basis genau Kosten entstehen, was damit passiert, und ob die Kosten bei korrekter Anwendung durch die zuständigen Personen vermeidbar sind. Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG Sehr Antragsteller/in wie bereits mehrfach mitgeteilt, sehen wir die Anfrage als erle…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG
Datum
19. Januar 2022 12:22
Status
Sehr Antragsteller/in wie bereits mehrfach mitgeteilt, sehen wir die Anfrage als erledigt an und verweisen auf unsere Antworten, chronologisch nachzulesen unter folgender öffentlicher Internetseite https://fragdenstaat.de/anfrage/gemeinkostenzuschlage-vergaberecht-bei-abschleppungen/ Diese Antwort ist mit den nächsten Dienstvorgesetzten abgestimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese bitte im Rahmen eines neuen Antrags nach dem Transparenzgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss auf meine Anfrage zurückkommen…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234]
Datum
29. Januar 2022 12:44
An
Polizei Hamburg
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss auf meine Anfrage zurückkommen und versuche mein Anliegen nochmals knapp und klar zu begründen. Meine Fragen sollen wie schon erwähnt den rechtlichen Hintergrund für das kostenpflichtige Abschleppen eines Autos aufgrund einer kurzfristig vom Staat eingerichteten Baustelle klären. Dazu habe ich weiterhin folgende drei Fragen: 1. Womit werden sogenannte „Gemeinkostenzuschläge“ - zusätzlich zur Amtshandlungsgebühr – begründet? Was ist also ihr konkreter rechtlicher Sinn und Zweck? Haben Sie eine Vorschriftsbegründung o.ä. für mich? 2. Warum liegt hier kein Fall „öffentlichen Interesses“ vor (§ 3 GebOSiO), während bei Fußballveranstaltungen kostenfrei für den „Störer“ (einen millionenschweren Fußballverein) Bedienstete gestellt werden? Wer entscheidet auf welcher rechtlichen Basis, wann ein öffentliches Interesse vorliegt oder nicht und wer kontrolliert diese Entscheidung innerhalb der Verwaltung? 3. Wer entscheidet auf welcher Basis genau, dass aufgrund einer bestimmten durchschnittlichen Bearbeitungszeit, die Sie mir als Verwaltung bislang einfach nur mit Hinweis auf die „Erfahrung“ genannt haben, Störern eine konkrete Summe in Rechnung gestellt wird? Zu den drei Fragen hätte ich gern alle Dokumente, die Grundlagen und Entscheidungsbefugnisse regeln. Was wäre dies für ein Rechtsstaat, wenn zu diesen zentralen Punkten meiner Anfrage, wie Sie mehrfach schreiben, keine Unterlagen vorlägen und die Polizei hier offenbar einen sehr weiten Entscheidungsspielraum genießt (wo ist der geregelt, falls er existiert oder lässt er sich wirklich aus nichts ableiten?)? In einem Rechtsstaat sind Gesetze und auf niedrigerer Ebene Verordnungen die Basis staatlichen Handelns. Die Strafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist m.E. genau geregelt mitsamt der Gebühren. Da gibt es keine Überraschungen. Der Satz, wonach ich Entscheidungen der Verwaltung nicht in Frage stellen dürfe, lenkt von der eigentlichen Thematik ab. Es geht hier um Informationsansprüche bezüglich der gesetzlichen Basis (!) der Entscheidungen der Polizei und damit auch um Informationen, die ich brauche, um überhaupt meine Rechte zu verstehen und geltend machen zu können und die Sie brauchen, um überhaupt tätig werden zu können, weshalb sie vorliegen MÜSSEN. Mir scheint die Rechtsposition der Polizei unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung mit Verlaub ziemlich verwaschen. Bitte versuchen Sie nicht, mich auf den frustrierenden Rechtsweg zu lenken, sondern beantworten transparent meine Fragen zu den Dokumenten. Herzlichen Dank. Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nennen Sie mir, wie schon angefrag…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG [#207234]
Datum
29. Januar 2022 12:52
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nennen Sie mir, wie schon angefragt, im Falle einer weiteren Ablehnung einer Beantwortung die Namen und Kontakte der Beamten BEIDER über Ihnen befindlichen Stellen. Diese Anfrage wird zudem dann über andere Wege weitergeführt, u.a. die Innenbehörde, ggf. bis zum Büro des Innensenators. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207234/