Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen

Laut § 12 Gendiagnostikgesetz: Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
(1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person zu vernichten,
1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abgelaufen ist ODER
2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen und Analysen zu vernichten sind.

Viele Universitätskliniken in Deutschland praktizieren das Gendiagnostikgesetz so, dass die betroffene Person jederzeit die Vernichtung von Gendiagnostik verlangen darf.
In Einzelfällen wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur sofortigen Vernichtung von Gendiagnostik missachtet werden darf, die Gendiagnostik gegen den Willen der betroffenen Person 10 Jahre aufbewahrt werden darf und in dieser Zeit unter einer belieben Zahl an Mitarbeitern von Abteilungen des Universitätsklinikums verbreitet werden darf.
Da das Gendiagnsotikgesetz ein Bundesgesetz ist und offenbar nicht klar genug formuliert ist, um ein einheitliches Vorgehen von Kliniken in Deutschland zu erwirken und einen wirksamen Schutz von genetischen Befunden sicherstellen, bitte ich um eine Stellungnahme Ihrerseits.

Das Gendiagostikgesetz hat eigene Straf- und Bußgeldvorschriften: § 25 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer -
1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt,
2.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung vornimmt,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen.
§ 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet.

Diejenigen, die Gendiagnostik ohne Einwilligung vornehmen, eine Vernichtung verweigern und Gendiagnostik innerhalb einer Klinik verbreiten, machen sich demnach strafbar. Wer ist für die Erhebung von Bußgeldern zuständig?
Bitte senden Sie mir alle Ihnen vorliegenden Informationen, um zeitnah weitere Verstöße zu verhindern und ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen.
Da es eine Frage von erheblicher allgemeiner Relevanz ist, gehe ich davon aus, dass dies hier öffentlich beantwortet werden kann und auch die Unterlagen öffentlich lesbar sein dürfen. Vielen Dank für Ihre Mühen!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. März 2020
  • Frist
    8. April 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut § 12 Gendiagno…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen [#182038]
Datum
6. März 2020 14:57
An
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Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut § 12 Gendiagnostikgesetz: Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen (1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person zu vernichten, 1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abgelaufen ist ODER 2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen und Analysen zu vernichten sind. Viele Universitätskliniken in Deutschland praktizieren das Gendiagnostikgesetz so, dass die betroffene Person jederzeit die Vernichtung von Gendiagnostik verlangen darf. In Einzelfällen wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur sofortigen Vernichtung von Gendiagnostik missachtet werden darf, die Gendiagnostik gegen den Willen der betroffenen Person 10 Jahre aufbewahrt werden darf und in dieser Zeit unter einer belieben Zahl an Mitarbeitern von Abteilungen des Universitätsklinikums verbreitet werden darf. Da das Gendiagnsotikgesetz ein Bundesgesetz ist und offenbar nicht klar genug formuliert ist, um ein einheitliches Vorgehen von Kliniken in Deutschland zu erwirken und einen wirksamen Schutz von genetischen Befunden sicherstellen, bitte ich um eine Stellungnahme Ihrerseits. Das Gendiagostikgesetz hat eigene Straf- und Bußgeldvorschriften: § 25 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - 1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt, 2.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung vornimmt, (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen. § 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet. Diejenigen, die Gendiagnostik ohne Einwilligung vornehmen, eine Vernichtung verweigern und Gendiagnostik innerhalb einer Klinik verbreiten, machen sich demnach strafbar. Wer ist für die Erhebung von Bußgeldern zuständig? Bitte senden Sie mir alle Ihnen vorliegenden Informationen, um zeitnah weitere Verstöße zu verhindern und ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. Da es eine Frage von erheblicher allgemeiner Relevanz ist, gehe ich davon aus, dass dies hier öffentlich beantwortet werden kann und auch die Unterlagen öffentlich lesbar sein dürfen. Vielen Dank für Ihre Mühen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182038 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182038 Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in
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Datum
22. März 2020 13:10
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsanfrage „Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen“ vom 06…
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Betreff
AW: Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen [#182038]
Datum
8. April 2020 11:30
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsanfrage „Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen“ vom 06.03.2020 (#182038) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182038 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182038
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Datum
8. April 2020 11:52
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Sehr geehrteAntragsteller/in es wäre nett, wenn man zumindest irgendwann eine Auskunft erhalten würde, anstatt de…
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AW: Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen [#182038]
Datum
8. April 2020 12:04
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Sehr geehrteAntragsteller/in es wäre nett, wenn man zumindest irgendwann eine Auskunft erhalten würde, anstatt derartig ruppig abgewiesen zu werden. Meiner Information nach gibt es Fälle, die Sie über Jahre nicht beantwortet haben, das aber immer wieder in Aussicht gestellt haben. Im Abweisen von Antworten sind Sie jedoch sehr schnell. So kurz und für Sie doch sicher einfach, wie die Fragen sind, dauert das ja sogar länger als das mehrfach in rasanter Geschwindigkeit abzuweisen... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182038 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182038
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsanfrage „Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen“ vom 06…
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Betreff
AW: Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen [#182038]
Datum
6. Oktober 2020 10:24
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsanfrage „Gendiagnostikgesetz - Einschätzung und Sanktionen“ vom 06.03.2020 (#182038) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 182 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bürger, die sich an Sie als kompetente Behörde wenden, hoffen auf eine Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182038 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182038/

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Datum
13. Oktober 2020 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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