Gendiagnostikgesetz

Laut § 12 Gendiagnostikgesetz: Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
(1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person zu vernichten,
1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abgelaufen ist ODER
2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen und Analysen zu vernichten sind.

Viele Universitätskliniken in Deutschland praktizieren das Gendiagnostikgesetz so, dass die betroffene Person jederzeit die Vernichtung von Gendiagnostik verlangen darf.
In Einzelfällen wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur sofortigen Vernichtung von Gendiagnostik missachtet werden darf, die Gendiagnostik gegen den Willen der betroffenen Person 10 Jahre aufbewahrt werden darf und in dieser Zeit unter einer belieben Zahl an Mitarbeitern von Abteilungen des Universitätsklinikums verbreitet werden darf.
Da das Gesetz von Ihnen stammt und offenbar nicht klar genug formuliert ist, um ein einheitliches Vorgehen von Kliniken in Deutschland zu erwirken und einen wirksamen Schutz von genetischen Befunden sicherstellen, bitte ich um eine Stellungnahme Ihrerseits.

Das Gendiagostikgesetz hat eigene Straf- und Bußgeldvorschriften: § 25 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer -
1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt,
2.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung vornimmt,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen.
§ 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet.

Diejenigen, die Gendiagnostik ohne Einwilligung vornehmen, eine Vernichtung verweigern und Gendiagnostik innerhalb einer Klinik verbreiten, machen sich demnach strafbar. Wer ist für die Erhebung von Bußgeldern zuständig, es ist ja ein Bundesgesetz?
Bitte senden Sie mir alle Ihnen vorliegenden Informationen, um weitere Verstöße zu verhindern und ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen.
Da es eine Frage von erheblicher allgemeiner Relevanz ist, gehe ich davon aus, dass dies hier öffentlich beantwortet werden kann und auch die Unterlagen öffentlich lesbar sein dürfen. Vielen Dank für Ihre Mühen!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. März 2020
  • Frist
    8. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut § 12 Gendiagno…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
6. März 2020 14:44
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut § 12 Gendiagnostikgesetz: Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen (1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person zu vernichten, 1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abgelaufen ist ODER 2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen und Analysen zu vernichten sind. Viele Universitätskliniken in Deutschland praktizieren das Gendiagnostikgesetz so, dass die betroffene Person jederzeit die Vernichtung von Gendiagnostik verlangen darf. In Einzelfällen wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur sofortigen Vernichtung von Gendiagnostik missachtet werden darf, die Gendiagnostik gegen den Willen der betroffenen Person 10 Jahre aufbewahrt werden darf und in dieser Zeit unter einer belieben Zahl an Mitarbeitern von Abteilungen des Universitätsklinikums verbreitet werden darf. Da das Gesetz von Ihnen stammt und offenbar nicht klar genug formuliert ist, um ein einheitliches Vorgehen von Kliniken in Deutschland zu erwirken und einen wirksamen Schutz von genetischen Befunden sicherstellen, bitte ich um eine Stellungnahme Ihrerseits. Das Gendiagostikgesetz hat eigene Straf- und Bußgeldvorschriften: § 25 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - 1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt, 2.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung vornimmt, (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen. § 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet. Diejenigen, die Gendiagnostik ohne Einwilligung vornehmen, eine Vernichtung verweigern und Gendiagnostik innerhalb einer Klinik verbreiten, machen sich demnach strafbar. Wer ist für die Erhebung von Bußgeldern zuständig, es ist ja ein Bundesgesetz? Bitte senden Sie mir alle Ihnen vorliegenden Informationen, um weitere Verstöße zu verhindern und ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. Da es eine Frage von erheblicher allgemeiner Relevanz ist, gehe ich davon aus, dass dies hier öffentlich beantwortet werden kann und auch die Unterlagen öffentlich lesbar sein dürfen. Vielen Dank für Ihre Mühen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182034 Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
9. März 2020 09:49
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden IFG-Anfrage teile ich Ihnen mit, dass dem Bundesministerium…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
16. März 2020 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden IFG-Anfrage teile ich Ihnen mit, dass dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) keine Informationen vorliegen. Das BMG ist für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Gendiagnostikgesetz nicht zuständig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in es handelt sich bei dem Gendiagnostikgesetz um ein Bundesgesetz. Es muss möglich sein…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
16. März 2020 11:08
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in es handelt sich bei dem Gendiagnostikgesetz um ein Bundesgesetz. Es muss möglich sein, von Ihnen zu erfahren, wer die Kompetenz besitzt so einen Sachverhalt inhaltlich zu prüfen und wer für die Erhebung von Bußgeldern zuständig ist. Bitte beantworten Sie das! Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182034
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsanfrage „Gendiagnostikgesetz“ vom 06.03.2020 (#182034) wurde von I…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
8. April 2020 11:28
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsanfrage „Gendiagnostikgesetz“ vom 06.03.2020 (#182034) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182034
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde bereits am 16.03.2020 per Email beantwortet. Diese Email füge ich…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
9. April 2020 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde bereits am 16.03.2020 per Email beantwortet. Diese Email füge ich nochmals als Anlage bei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben als Bundesgesundheitsministerium ein "…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
9. April 2020 12:00
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben als Bundesgesundheitsministerium ein "Gendiagnostikgesetz" erlassen und es sind darin u. a. Regelungen für Bußgelder enthalten. Ich habe schwere Verstöße gegen dieses Gesetz erlebt. Nun ist NIEMAND für die Erhebung von Bußgeldern zuständig, die in diesem Gesetz für solche Fälle vorgesehen sind? Die Landesbehörden halten sich für nicht zuständig, weil es ein Bundesgesetz ist und Ihnen "liegen keine Informationen" vor. Ein Gesetz muss doch umsetzbar sein? Bitte fühlen Sie sich zuständig und schreiben Sie mir an wen ich mich wenden kann! Vielen Dank und schöne Ostertage! Freundliche Grüße << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182034
Bundesministerium für Gesundheit
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Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. April 2020 12:00
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für die Rückmeldung! Der Anhang hat die Endung "eml" und lässt sich …
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
9. April 2020 13:02
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für die Rückmeldung! Der Anhang hat die Endung "eml" und lässt sich nicht öffenen, können Sie es bitte als PDF senden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 182034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182034

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre unten stehende Email teile ich Ihnen folgendes mit: Das Bunde…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Gendiagnostikgesetz [#182034]
Datum
15. April 2020 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre unten stehende Email teile ich Ihnen folgendes mit: Das Bundesministerium für Gesundheit ist, wie Ihnen bereits mitgeteilt worden ist, für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Erhebung der Bußgelder nach dem Gendiagnostikgesetz nicht zuständig. Im Gendiagnostikgesetz selbst gibt es keine spezialgesetzliche Regelung über die Zuständigkeit. Aus diesem Grund greifen die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), d.h. § 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: Die jeweils oberste Behördenspitze ist zuständig, also bei Verwaltungskompetenz der Länder deren oberste Fachbehörde – in der Regel der Fachminister (z.B. Landesumweltminister, Landesinnenminister) –, bei Verwaltungskompetenz des Bundes der zuständige Bundesminister. Diese Zuständigkeiten können wiederum durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen werden. Für Ihre mit Email vom 06.03.2020 übersandten Fragen liegt die Verwaltungskompetenz bei den Ländern. Zuständig für Bußgelder ist somit die oberste Fachbehörde Ihres Bundeslandes. In NRW gibt es beispielsweise die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gendiagnostikgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde (GenDG-VO). In dieser Verordnung wird die zuständige Verwaltungsbehörde genannt. Es kann sein, dass es ähnliche Regelungen auch in Ihrem Bundesland gibt. Mit freundlichen Grüßen