Gendiagnostikgesetz
Laut § 12 Gendiagnostikgesetz: Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
(1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene Person zu vernichten,
1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abgelaufen ist ODER
2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen und Analysen zu vernichten sind.
Viele Universitätskliniken in Deutschland praktizieren das Gendiagnostikgesetz so, dass die betroffene Person jederzeit die Vernichtung von Gendiagnostik verlangen darf.
In Einzelfällen wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur sofortigen Vernichtung von Gendiagnostik missachtet werden darf, die Gendiagnostik gegen den Willen der betroffenen Person 10 Jahre aufbewahrt werden darf und in dieser Zeit unter einer belieben Zahl an Mitarbeitern von Abteilungen des Universitätsklinikums verbreitet werden darf.
Da das Gesetz von Ihnen stammt und offenbar nicht klar genug formuliert ist, um ein einheitliches Vorgehen von Kliniken in Deutschland zu erwirken und einen wirksamen Schutz von genetischen Befunden sicherstellen, bitte ich um eine Stellungnahme Ihrerseits.
Das Gendiagostikgesetz hat eigene Straf- und Bußgeldvorschriften: § 25 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer -
1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt,
2.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung vornimmt,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen.
§ 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet.
Diejenigen, die Gendiagnostik ohne Einwilligung vornehmen, eine Vernichtung verweigern und Gendiagnostik innerhalb einer Klinik verbreiten, machen sich demnach strafbar. Wer ist für die Erhebung von Bußgeldern zuständig, es ist ja ein Bundesgesetz?
Bitte senden Sie mir alle Ihnen vorliegenden Informationen, um weitere Verstöße zu verhindern und ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen.
Da es eine Frage von erheblicher allgemeiner Relevanz ist, gehe ich davon aus, dass dies hier öffentlich beantwortet werden kann und auch die Unterlagen öffentlich lesbar sein dürfen. Vielen Dank für Ihre Mühen!
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum6. März 2020
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8. April 2020
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