Genehmigte Code-Share Flüge in den Flugplan-Perioden Winter 2013/2014 und Sommer 2014

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Anzahl eingegangener Anträge auf Genehmigung von Code-Share-Flügen sowie die Anzahl der erteilten Genehmigung von Code-Share Flügen in den Flugplanperioden Winter 2013/2014 und Sommer 2014:

Anzahl der Anträge auf Code-Share Flüge
Aufgeschlüsselt wie folgt
Herkunft der durchführenden Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU
Herkunft der Code-Share-Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU
Zielgebiet: Deutschland, EU, Nicht-EU
Rechtsgrundlage des Antrags
- Bi- oder Multilaterale Luftverkehrsverträge
- Art. 15 der VO 2008/1008
- § 21 LuftVG
- Sonstige Rechtsgrundlagen

Anzahl der genehmigten Code-Share-Flüge
Aufgeschlüsselt wie folgt
Herkunft der durchführenden Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU
Herkunft der Code-Share-Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU
Zielgebiet: Deutschland, EU, Nicht-EU

Grund für die Ablehnung einer Genehmigung
- Nichtvorliegen von Strecken-Rechten
- Einzelfallentscheidung, Schwerpunktmäßige Begründung des dazu notwendigen öffentlichen Interesses.

Darüber hinaus bitte ich um Auskunft des Luftfahrt-Bundesamtes zu folgenden Fragen:
1) Gibt es den Tatbestand der „geduldeten“ Code-Share Flüge? Sind dem LBA Code-Share Flüge bekannt, die nicht explizit genehmigt worden sind, deren Fortführung aber nicht untersagt wird. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Welche Bewertungsmaßstäbe werden angewendet.
2) Welche Bewertungsmaßstäbe werden grundsätzlich angewendet, um bei der Versagung von Code-Shares festzustellen, ob dieses im öffentlichen Interesse ist.

Sollten die beantragten Informationen nicht in dieser Detail-Tiefe verfügbar sein, ist eine vereinfachte Auskunft hilfsweise ausreichend. Aus dieser vereinfachten Auskunft sollte hervorgehen, wie das Verhältnis zwischen Anträgen auf Code-Share-Flüge und Genehmigung von Code-Share-Flügen in den Flugplan-Perioden ist. Zusätzlich soll erkenntlich sein, welche Begründung zur Ablehnung in welcher Häufigkeit herangezogen wird. Ebenfalls ausreichend ist jede Datenbasis, mit der die vorgenannten Auswertungen selbstständig vorgenommen werden können.

Ausschlussgründe für die Erteilung der Auskunft nach § 3 ff IFG liegen nicht vor.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Januar 2016
  • Frist
    5. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl eingegang…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigte Code-Share Flüge in den Flugplan-Perioden Winter 2013/2014 und Sommer 2014 [#12368]
Datum
4. Januar 2016 18:35
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl eingegangener Anträge auf Genehmigung von Code-Share-Flügen sowie die Anzahl der erteilten Genehmigung von Code-Share Flügen in den Flugplanperioden Winter 2013/2014 und Sommer 2014: Anzahl der Anträge auf Code-Share Flüge Aufgeschlüsselt wie folgt Herkunft der durchführenden Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU Herkunft der Code-Share-Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU Zielgebiet: Deutschland, EU, Nicht-EU Rechtsgrundlage des Antrags - Bi- oder Multilaterale Luftverkehrsverträge - Art. 15 der VO 2008/1008 - § 21 LuftVG - Sonstige Rechtsgrundlagen Anzahl der genehmigten Code-Share-Flüge Aufgeschlüsselt wie folgt Herkunft der durchführenden Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU Herkunft der Code-Share-Fluggesellschaft: EU / Nicht-EU Zielgebiet: Deutschland, EU, Nicht-EU Grund für die Ablehnung einer Genehmigung - Nichtvorliegen von Strecken-Rechten - Einzelfallentscheidung, Schwerpunktmäßige Begründung des dazu notwendigen öffentlichen Interesses. Darüber hinaus bitte ich um Auskunft des Luftfahrt-Bundesamtes zu folgenden Fragen: 1) Gibt es den Tatbestand der „geduldeten“ Code-Share Flüge? Sind dem LBA Code-Share Flüge bekannt, die nicht explizit genehmigt worden sind, deren Fortführung aber nicht untersagt wird. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Welche Bewertungsmaßstäbe werden angewendet. 2) Welche Bewertungsmaßstäbe werden grundsätzlich angewendet, um bei der Versagung von Code-Shares festzustellen, ob dieses im öffentlichen Interesse ist. Sollten die beantragten Informationen nicht in dieser Detail-Tiefe verfügbar sein, ist eine vereinfachte Auskunft hilfsweise ausreichend. Aus dieser vereinfachten Auskunft sollte hervorgehen, wie das Verhältnis zwischen Anträgen auf Code-Share-Flüge und Genehmigung von Code-Share-Flügen in den Flugplan-Perioden ist. Zusätzlich soll erkenntlich sein, welche Begründung zur Ablehnung in welcher Häufigkeit herangezogen wird. Ebenfalls ausreichend ist jede Datenbasis, mit der die vorgenannten Auswertungen selbstständig vorgenommen werden können. Ausschlussgründe für die Erteilung der Auskunft nach § 3 ff IFG liegen nicht vor.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.01.2016. Ihre Anfrage betrifft weder das UIG …
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Antw: Genehmigte Code-Share Flüge in den Flugplan-Perioden Winter 2013/2014 und Sommer 2014 [#12368]
Datum
12. Januar 2016 15:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.01.2016. Ihre Anfrage betrifft weder das UIG noch das VIG, sondern ist nach den Vorgaben des IFG zu beantworten. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich entgegen Ihrer Auffassung nicht um eine einfache Auskunft handelt, da die Anzahl der Anträge nicht erfasst wird und gesondert durch Durchsicht einer Vielzahl von Aktenordnern in Papierform ermittelt werden müsste. Es gibt keine Datenbasis außer den Anträgen und Genehmigungsschreiben. Über EU Unternehmen - außer den deutschen Luftfahrtunternehmen - haben wir keinerlei Informationen. Die Code-Share Anträge werden genehmigt, wenn die entsprechenden Verkehrsrechte in dem gültigen Luftverkehrsabkommen geregelt sind. Dies ist in der überwiegenden Zahl der Anträge der Fall. Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen