Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39

Ich beziehe mich im Folgenden auf den Genehmigungsbereich ihrer Genehmigungsbehörde nach PBefG-ZustVO §3 Abs. 1 - Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte:
Nach PBerfG § 39 Abs. 1. die letzten 2 Zustimmungen von Änderungen der Beförderungsentgelte des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für jedes dieser Unternehmen.
Nach PBerfG § 39 Abs. 1 Mitteilung der Anzeige der öffentlichen Dienstleistungsaufträge der zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Mai 2019
  • Frist
    24. Juni 2019
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Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBefG § 39 [#146116] Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntr…
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Von
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Betreff
Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBefG § 39 [#146116]
Datum
25. Mai 2019 08:42
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich beziehe mich im Folgenden auf den Genehmigungsbereich ihrer Genehmigungsbehörde nach PBefG-ZustVO §3 Abs. 1 - Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte: Nach PBerfG § 39 Abs. 1. die letzten 2 Zustimmungen von Änderungen der Beförderungsentgelte des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für jedes dieser Unternehmen. Nach PBerfG § 39 Abs. 1 Mitteilung der Anzeige der öffentlichen Dienstleistungsaufträge der zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in Mit dem "PBerfG" § 39 aus der Anfrage #146116 ist selbstvertständlich das …
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Von
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Betreff
AW: Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39 [#146116]
Datum
3. Juni 2019 17:31
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Mit dem "PBerfG" § 39 aus der Anfrage #146116 ist selbstvertständlich das "PBefG" § 39 gemeint. Ich bitte Sie die Ungenauigkeit zu entschuldigen. Aus dem Sachverhalt "Beförderungsentgelte des Linienverkehrs" sollte Ihnen dies aber hoffentlich klar geworden sein. https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html u.a. https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__39.html Ich warte im Moment auf Ihre Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBefG …
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Von
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Betreff
AW: Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39 [#146116]
Datum
24. Juni 2019 17:16
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBefG § 39“ vom 25.05.2019 (#146116) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Sehr geehrteAntragsteller/in die tarifliche Genehmigungsbehörde ist das Land Schleswig-Holstein. Für weitere Info…
Von
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Betreff
AW: Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39 [#146116]
Datum
26. Juni 2019 07:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die tarifliche Genehmigungsbehörde ist das Land Schleswig-Holstein. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die NSH Nahverkehr Schleswig-Holstein GmbH, sie ist die tarifverantwortliche Stelle für den SH-Tarif (<<E-Mail-Adresse>>; www.n-sh.de). Freundliche Grüße
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich widerspreche ihrer Ablehnung als nicht zutreffend. Ich bezog mich konkret auf …
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Von
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Betreff
AW: Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39 [#146116]
Datum
27. Juni 2019 06:36
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich widerspreche ihrer Ablehnung als nicht zutreffend. Ich bezog mich konkret auf den Genehmigungsbereich Ihrer Genehmigungsbehörde (PBefG §11 Abs. 2, Satz 1.), also die ÖPNV, die ausschließlich im Kreis Rendsburg-Eckernförde betrieben werden sollen. Dies trifft u.a. auf den Stadtverkehr Eckernförde und den Stadtverkehr Rendsburg und die Linie Rendsburg-Eckernförde zu. Ich bitte Sie also um eine zutreffende Beantwortung: Die letzten 2 Zustimmungen zu Änderungen der Beförderungsentgelte (PBerfG § 39 Abs. 1.) im Zuständigkeitsbereich Ihrer Genehmigungsbehörde (PBefG §11 Abs. 2, Satz 1.). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, leiten Sie ihn an die zuständige Behörde weiter und unterrrichten Sie mich darüber. Vielen Dank. Zitat: PBefG-ZustVO §3 Abs. 1 (Gültig ab:01.01.2013) " Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 § 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte Die Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für 1. die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes , " Zitat Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 11: " § 11 Genehmigungsbehörden (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (2) Zuständig ist 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, 2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. (3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann. " Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sch…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39“ [#146116] [#146116]
Datum
27. Juni 2019 06:41
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/146116 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mich die Genehmigungsbehörde für ein Unternehmen auf eine Auskunftsersuchung bei dem betreffenden Unternehmen verwiesen und somit die Anfrage mit unzutreffender Begründung in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 146116.pdf Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich möchte Ihnen gerne den Grund meiner Anfrage erklären: Der Stadtverkehr Eckernfö…
An Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde Details
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39“ [#146116] [#146116]
Datum
27. Juni 2019 07:13
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich möchte Ihnen gerne den Grund meiner Anfrage erklären: Der Stadtverkehr Eckernförde verkauft Karten mit undurchsichtiger und nicht nachvollziehbarer Preisstruktur. So kostet z.B. eine Tageskarte 6,20€. Eine Einzelfahrt für 1,80€ ist aber bei einer 15-minütigen Stadt nur für diese 15 Minuten gültig. Eine Fahrt aus den Aussenbezirken in die Stadt und zurück soll also 3,80€ kosten, bei einer gesamten Beförderungsdauer von 30 Minuten für 2 Fahrten von 15 Minuten. 6,20€ für eine Tageskarte die 14 Stunden (6 Uhr bis 20 Uhr) gültig ist, steht in keinem Verhältnis zu der Gültigkeitsdauer von 30 Minuten einer Einzelkarte für 1,80€. Danach dürfte eine 2x15 Minuten gültige Karte lediglich 11 Cent pro Fahrt kosten (6,20€ / 14 Stunden x 0,25 Stunden) . Der real verlangte Preis für eine Einzelkarte von 1,80€ entspricht einem Aufschlag von 94 Prozent gegenüber dem nachvollziehbaren Preis von 11 Cent. Also habe ich mir die Beförderungsentgelte des Stadtverkehrs Eckernförde angekuckt und die Beförderungsentgelte weist rechtswidrig seit mindestens den letzten 2 Preisänderungen auf keine Genehmigung einer Genehmigungsbehörde hin. Die Preisstruktur erwies sich also als willkürlich, ungenehmigt und deshalb wettbewerbswidrig. Meine Grundfrage ist also: Ist dieser Sachstand bei Ihnen bekannt und profitiert das Unternehmen und die Beteiligten (öffentliche Träger?) mit Unterstützung von Steuermitteln durch wuchernde, ungenehmigte Preise? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Sehr geehrteAntragsteller/in die Genehmigungsbehörde für den SH-Tarif ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr…
Von
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39“ [#146116] [#146116]
Datum
27. Juni 2019 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Genehmigungsbehörde für den SH-Tarif ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein. In Eckernförde, Rendsburg und auf dem restlichen Kreisgebiet gilt der SH-Tarif, daher ist das genannte Ministerium die Genehmigungsbehörde. Die Verkehrsunternehmen handeln ggf. notwendige Preisanpassungen im Rahmen des Tarifs aus und machen dem Ministerium dann einen Vorschlag. Das Ministerium kann diesem Angebot dann zustimmen. Anbei der Link zum Tarif: https://www.nah.sh/de/fahrkarten/sh-tar… Ebenso der Link zur Tarifbroschüre: https://www.nah.sh/assets/broschueren-m… Die in Eckernförde erhobenen 1,80 € pro Fahrt stellen den günstigsten Preis im SH-Tarif unter Preisstufe 1 für eine erwachsene Person dar. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ich widerspreche Ihrer Auskunft als unzutreffend. Bitte…
An Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39“ [#146116] [#146116]
Datum
27. Juni 2019 16:46
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ich widerspreche Ihrer Auskunft als unzutreffend. Bitte teilen Sie mir den Gesetzestext mit welche das Landeverkehrsministerium als die Genehmigungsbehörde für den Stadtverkehr Eckernförde benennt. Ihre Auskunft ist sonst nicht nachvollziehbar. Nach (PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 § 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ist das Landesverkehrsministerium nicht für die Genehmigung der Preisstruktur des Stadtverkehr Eckernförde zuständig. Der SVE fährt keinen Auslandstransit, keinen Ländertransit und keinen Kreistransit. Ein Ausnahmefall nach PBefG §11 ist auch nicht gegeben. Der Ort der Genehmigung des Tarifs des SVE ist abhängig von dem Ort der Beförderung. Die Beförderung des SVE ist ausschließlich im Bereich der Stadt Eckernförde. Das heisst nach PBefG-ZustVO § 3 wäre der Landrat des Kreis Rendsburg Eckernförde die Genehmigungsbehörde. Nach "(PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 § 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte Die Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für 1. die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen " Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Sehr geehrteAntragsteller/in das Ministerium ist auch nicht direkt für die einzelne Genehmigung der Preisstruktur…
Von
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39“ [#146116] [#146116]
Datum
28. Juni 2019 09:30
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in das Ministerium ist auch nicht direkt für die einzelne Genehmigung der Preisstruktur des Stadtverkehrs Eckernförde zuständig, aber für den Schleswig-Holstein-Tarif und der gilt in Eckernförde, Rendsburg, Flensburg, Heide etc., daher ist das genannte Ministerium die Genehmigungsbehörde. Ihre Anfrage behandelt nicht die verkehrliche Abwicklung, für die der Kreis zuständig ist, sondern die Preisstruktur. Hierbei muss klar getrennt werden, da diese Preisstrukturen durch den Schleswig-Holstein-Tarif geregelt sind, das heißt, er gilt auf dem Gebiet des Nahverkehrsverbundes Schleswig-Holstein, damit ein grenzenloses Reisen mit nur einem Ticket und einem einheitlichem Preissystem möglich ist. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist Teil dieses Verkehrsverbundes und kann daher direkt keinen Einfluss auf die Preisstruktur nehmen. Sollten Sie daher Fragen oder Anmerkungen zum Tarif haben, bitte ich Sie sich an die genannten Stellen zu wenden. Dort kann Ihnen auch der genaue Hintergrund der Preisstruktur erläutert werden, falls Sie dies wünschen. Die NSH Nahverkehr Schleswig-Holstein GmbH (http://www.n-sh.de/) ist die tarifverantwortliche Stelle für den SH-Tarif. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich setze Sie hiermit im Voraus über die laufende Anfrage an das Landeverkehrsminist…
An Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Genehmigung der Beförderungsentgelte nach PBerfG § 39“ [#146116] [#146116]
Datum
28. Juni 2019 12:09
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich setze Sie hiermit im Voraus über die laufende Anfrage an das Landeverkehrsministeriums in Kenntnis: Anfrage #152832 (https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigung-der-preisanderungen-des-stadtverkehr-eckernforde/) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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