Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 5. September 2020 (Bezug 1.), mit welchem Sie darum gebeten hatten, Ihnen
„Die Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch die Global Hawks des
Programms ,,Alliance Ground Surveillance“ der NATO“
zu Übersenden.
Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die grundsätzliche Genehmigung zur Nutzung des Deutschen Luftraums durch unbemannte Luftfahrzeuge der NATO Allied Ground Surveillance Force (NAGSF) vom Typ Global Hawk
wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) am 01.07.2020 durch die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)erteilt. Die Festlegung der betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Luftraums über Deutschland ist in Form einer Betriebsabsprache (Letter of Agreement - LoA) zwischen den an der Durchführung des Flugbetriebs beteiligten Stellen mit Wirksamkeit vom - 16.07.2020 erfolgt.
Der Offenlegung der erbetenen Informationen stehen jedoch Ausschlussgründe des IFG entgegen.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS-NUR FUR DEN DIENSTGEBRAUCH‘* (VS-NfD) eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Die antragsgegenständlichen Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im 6ffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass die über Deutschland eingerichteten Flugstrecken sowie Koordinations- und Kontrollverfahren der Flugsicherung einem unberechtigten Zugriff ausgesetzt werden wurden. Auch ließe ein Bekanntwerden der Informationen Rückschlüsse auf die Häufigkeit von Einsätzen und den daraus abzuleitenden Klarstand der Luftfahrzeuge zu. Letztlich waren nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen.
Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die | Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG bis auf Weiteres ausgeschlossen. Zudem besteht nach § 3 Nr. 1b) IFG ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann.
Dies ist aus den oben genannten Gründen vorliegend der Fall.
Somit ist der erbetene Informationszugang auch nach § 3 Nr. 1 b) IFG ausgeschlossen. Weiterhin besteht der Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nr. 1 a IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Vorliegend sind nicht ausschließlich nationale Interessen, sondern ebenso die Belange verbündeter Nationen (NATO) betroffen. Die erbetenen Informationen unterliegen auch den Geheimhaltungsvorschriften des Bündnisses.
Der einseitige Bruch der Vertraulichkeit, wie er bei Offenlegung der Informationen eintreten wurde, könnte bei den Partnern und Verbündeten zu massiven Irritationen bis hin zum Vertrauensverlust in die Bundesrepublik Deutschland fuhren.
Die Herausgabe der erbetenen amtlichen Informationen scheidet nach § 3 Nr. 1 a IFG daher ebenso aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen