Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch Global Hawk (3. Anfrage)

Die Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch die Global Hawks des Programms "Alliance Ground Surveillance" der NATO.

Anfragen mit dem gleichen Wortlaut habe ich bereits zweimal dieses Jahr gestellt. Damals ist die Genehmigung jedoch noch nicht erteilt worden. Das sollte sich mittlerweile geändert haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. September 2020
  • Frist
    9. Oktober 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Genehmigung für…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch Global Hawk (3. Anfrage) [#196677]
Datum
5. September 2020 23:29
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch die Global Hawks des Programms "Alliance Ground Surveillance" der NATO. Anfragen mit dem gleichen Wortlaut habe ich bereits zweimal dieses Jahr gestellt. Damals ist die Genehmigung jedoch noch nicht erteilt worden. Das sollte sich mittlerweile geändert haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196677/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1439 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 05.09.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch Global Hawk (3. Anfrage) [#196677]
Datum
9. September 2020 14:13
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1439 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 05.09.2020 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 5. September 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1439 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1439 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 05.09…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch Global Hawk (3. Anfrage) [#196677]
Datum
28. Oktober 2020 11:03
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1439 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 05.092.020 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-177-1439 vom 09.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit einer einem diesseitigen Büroversehen - für welches ich Sie um Entschuldigung bitte - geschuldeten Verzögerung komme ich zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 5. September 2020 (Bezug 1.). Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Im Ergebnis der mir nach sachlicher Prüfung durch die fachlich zuständige Organisationseinheit zugeleiteten Bewertung stehen der Offenlegung der erbetenen amtlichen Informationen – diesseits nachvollziehbare - Ausschlussgründe nach 3 IFG entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr ein ablehnender Bescheid zu erlassen, welcher Ihnen gemäß § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekannt zu geben ist. Zu diesem Zwecke darf ich Sie freundlich um Übermittlung Ihrer zustellfähigen Postanschrift bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1439 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Oktober. Mei…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch Global Hawk (3. Anfrage) [#196677]
Datum
29. Oktober 2020 13:16
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1439 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Oktober. Meine Postanschrift finden Sie am Ende dieser Email. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196677/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
11. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 5. September 2020 (Bezug 1.), mit welchem Sie darum gebeten hatten, Ihnen „Die Genehmigung für die Nutzung des deutschen Luftraums durch die Global Hawks des Programms ,,Alliance Ground Surveillance“ der NATO“ zu Übersenden. Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die grundsätzliche Genehmigung zur Nutzung des Deutschen Luftraums durch unbemannte Luftfahrzeuge der NATO Allied Ground Surveillance Force (NAGSF) vom Typ Global Hawk wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 01.07.2020 durch die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)erteilt. Die Festlegung der betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Luftraums über Deutschland ist in Form einer Betriebsabsprache (Letter of Agreement - LoA) zwischen den an der Durchführung des Flugbetriebs beteiligten Stellen mit Wirksamkeit vom - 16.07.2020 erfolgt. Der Offenlegung der erbetenen Informationen stehen jedoch Ausschlussgründe des IFG entgegen. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS-NUR FUR DEN DIENSTGEBRAUCH‘* (VS-NfD) eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die antragsgegenständlichen Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im 6ffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass die über Deutschland eingerichteten Flugstrecken sowie Koordinations- und Kontrollverfahren der Flugsicherung einem unberechtigten Zugriff ausgesetzt werden wurden. Auch ließe ein Bekanntwerden der Informationen Rückschlüsse auf die Häufigkeit von Einsätzen und den daraus abzuleitenden Klarstand der Luftfahrzeuge zu. Letztlich waren nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen. Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die | Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG bis auf Weiteres ausgeschlossen. Zudem besteht nach § 3 Nr. 1b) IFG ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen vorliegend der Fall. Somit ist der erbetene Informationszugang auch nach § 3 Nr. 1 b) IFG ausgeschlossen. Weiterhin besteht der Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nr. 1 a IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Vorliegend sind nicht ausschließlich nationale Interessen, sondern ebenso die Belange verbündeter Nationen (NATO) betroffen. Die erbetenen Informationen unterliegen auch den Geheimhaltungsvorschriften des Bündnisses. Der einseitige Bruch der Vertraulichkeit, wie er bei Offenlegung der Informationen eintreten wurde, könnte bei den Partnern und Verbündeten zu massiven Irritationen bis hin zum Vertrauensverlust in die Bundesrepublik Deutschland fuhren. Die Herausgabe der erbetenen amtlichen Informationen scheidet nach § 3 Nr. 1 a IFG daher ebenso aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen