Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank

Alkoholausschankgenehmigung im Falles des Spätkauf in der Waaghausstraße 1, Biberach.

Kontext:
In Ihrer Kampagne „Geh doch nach Biberach“ zeigen Sie im Video <https://www.facebook.com/gehdochnachb... ab Minute 5:20 einen Spätverkauf (berlinerisch „Späti“), vermutlich im Anwesen Waaghausstraße 1, Biberach. Dieser wirbt mit dem Slogan „rund um die Uhr für die Alkoholversorgung“.
Gleichzeitig besteht aber im "Ländle" ein striktes nächtliches Alkoholverkaufsverbot was, neben dem zwanghaften Putzzwang, viele Kinder ihres Landes ins ferne Berlin treibt.

Ich würde mich daher über eine Kopie der Genehmigung zum nächtlichen Alkoholausschank freuen, die beweist, dass Ihre Gemeinde sich z.B. gemäß § 3a Abs. 3 LadÖG beim Regierungspräsidium um eine Ausnahme für das nächtliche (mittelalterliche?) Alkoholverkaufsverbot bemüht hat.
Falls Sie diese nicht beantragt haben, freue ich mich über Kopien der Anträge von Gewerbetreibenden, die sich an Sie gewendet haben, um das Alkoholverkaufsverbot bei Ihrem Landesfürsten wenigstens in Biberach lokal aufzuheben.

Auch wenn die Angabe eines Grundes für eine IFG Anfrage nicht nötig ist, weise ich Sie daraufhin, dass es natürlich von Vorteil ist, solch eine Genehmigung zur Hand zu haben, wenn man hier in Berlin mit ausreiseunwilligen Schwaben zu kämpfen hat.

PS: Diese Anfrage ging auch an dieses andere Biberach. Sie sind schwer auseinander zu halten aus der Ferne.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2017
  • Frist
    16. März 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alkoholausscha…
An Stadtverwaltung Biberach an der Riß Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20332]
Datum
14. Februar 2017 11:32
An
Stadtverwaltung Biberach an der Riß
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alkoholausschankgenehmigung im Falles des Spätkauf in der Waaghausstraße 1, Biberach. Kontext: In Ihrer Kampagne „Geh doch nach Biberach“ zeigen Sie im Video <https://www.facebook.com/gehdochnachb... ab Minute 5:20 einen Spätverkauf (berlinerisch „Späti“), vermutlich im Anwesen Waaghausstraße 1, Biberach. Dieser wirbt mit dem Slogan „rund um die Uhr für die Alkoholversorgung“. Gleichzeitig besteht aber im "Ländle" ein striktes nächtliches Alkoholverkaufsverbot was, neben dem zwanghaften Putzzwang, viele Kinder ihres Landes ins ferne Berlin treibt. Ich würde mich daher über eine Kopie der Genehmigung zum nächtlichen Alkoholausschank freuen, die beweist, dass Ihre Gemeinde sich z.B. gemäß § 3a Abs. 3 LadÖG beim Regierungspräsidium um eine Ausnahme für das nächtliche (mittelalterliche?) Alkoholverkaufsverbot bemüht hat. Falls Sie diese nicht beantragt haben, freue ich mich über Kopien der Anträge von Gewerbetreibenden, die sich an Sie gewendet haben, um das Alkoholverkaufsverbot bei Ihrem Landesfürsten wenigstens in Biberach lokal aufzuheben. Auch wenn die Angabe eines Grundes für eine IFG Anfrage nicht nötig ist, weise ich Sie daraufhin, dass es natürlich von Vorteil ist, solch eine Genehmigung zur Hand zu haben, wenn man hier in Berlin mit ausreiseunwilligen Schwaben zu kämpfen hat. PS: Diese Anfrage ging auch an dieses andere Biberach. Sie sind schwer auseinander zu halten aus der Ferne.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Biberach an der Riß
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Stadtverwaltung Biberach an der Riß
Betreff
AW: Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20332]
Datum
17. Februar 2017 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Biberach an der Riß
Sehr geehrtAntragsteller/in bei dem von Ihnen genannten Video handelt es sich um einen Werbefilm. Für den Dreh wu…
Von
Stadtverwaltung Biberach an der Riß
Betreff
WG: Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20332]
Datum
13. März 2017 16:04
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bei dem von Ihnen genannten Video handelt es sich um einen Werbefilm. Für den Dreh wurde kurzzeitig an das Ladengeschäft in der Waaghausstraße 1 ein Schild für einen fiktiven Spätverkauf angebracht. Der Betreiber des Ladengeschäfts benötigt für seinen Betrieb keine Ausnahmegenehmigung. Sowohl das Ladenöffnungsgesetz als auch das Alkoholverkaufsverbot werden eingehalten. Der Betrieb hat täglich von 08:30 -18:00 Uhr und am Samstag von 08:30 - 13:30 Uhr geöffnet. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> schade das die Bemühungen um die jungen Schwaben in Berlin so mutlos sind. Ei…
An Stadtverwaltung Biberach an der Riß Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20332]
Datum
19. März 2017 21:24
An
Stadtverwaltung Biberach an der Riß
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> schade das die Bemühungen um die jungen Schwaben in Berlin so mutlos sind. Eine Alkohol-Ausnahmegenehmigung plus subventionierten 24h Alkoholverkauf am örtlichen Bahnhof oder gar ein regelmäßiges aussetzen der Kehrwoche hätte sicher substanziellere Erfolge in Ihren Rückzugbemühungen gebracht. Falls Sie eines Tages fundierte Maßnahmen unternehmen wollen, fragen Sie mich gerne an, mit einem Team von >Berlin - Hip - Arm< Experten stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, wenn es darum geht junge Schwaben wieder dahin zu bringen, wo Sie vertrieben wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20332 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>