Genehmigung von Distanzunterricht

Genehmigung von Distanzunterricht für Risikopatienten und Angehörige mit Risikopatienten im Haushalt während der Pandemie.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Oktober 2020
  • Frist
    21. November 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung von Distanzunterricht [#201112]
Datum
18. Oktober 2020 17:46
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Genehmigung von Distanzunterricht für Risikopatienten und Angehörige mit Risikopatienten im Haushalt während der Pandemie.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201112 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201112/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
18. Oktober 2020 17:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau Antragsteller/in Antragsteller/in Per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adre…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Genehmigung von Distanzunterricht [#201112]; Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 18. Oktober 2020
Datum
23. Oktober 2020 10:10
Status
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Frau Antragsteller/in Antragsteller/in Per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Genehmigung von Distanzunterricht [#201112] Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18. Oktober 2020 haben Sie um Zusendung der Genehmigung von Distanzunterricht für Risikopatienten und Angehörige mit Risikopatienten im Haushalt während der Pandemie gebeten. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs Ihres Antrages mit dem Ende der Herbstferien gehe ich davon aus, dass Sie sich mit Ihrem Antrag auf den Zeitpunkt nach den Herbstferien beziehen. Mit der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975) hat das Land Nordrhein-Westfalen einen rechtlichen Rahmen für Distanzunterricht bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen geschaffen. Risikogruppen betreffend trifft die Verordnung die Regelung, dass Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden kann (§ 3 Absatz 5). Darüber entscheidet die Schulleitung. Die genannte Verordnung ist in der online zur Verfügung stehenden Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) unter https://bass.schul-welt.de/19282.htm allgemein zugänglich. Mit der den Schulen des Landes übermittelten Schulmail vom 8. Oktober dieses Jahres hat das Ministerium für Schule und Bildung die Vorgaben der Verordnung Risikogruppen betreffend in den Abschnitten „Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern“ und „Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben“ konkretisiert. Sie ist im Bildungsportal veröffentlicht: https://www.schulministerium.nrw.de/min…. In Ihrem Interesse betrachte ich diese Ausführungen als einfache schriftliche Auskunft, die nach § 1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Ziff. 1.1 des der Verordnung anliegenden Gebührentarifs gebührenfrei ergeht. Mit freundlichen Grüßen