Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen

Anzahl genehmigungspflichtige Tierversuchsanträge sowie Anzahl anzeigepflichtige Tierversuche und Ablehnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeschlüsselt nach:
- Anzahl Tierversuchsanträge für genehmigungspflichtige Tierversuche
- Anzahl angezeigte Tierversuche
- jeweils Anzahl Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge

Ich bitte um kostenfreie und zeitnahe Information. Im Falle der Erhebung von Gebühren bitte ich um vorherige Mitteilung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juni 2017
  • Frist
    7. Juli 2017
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl genehmigungs…
An Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Details
Von
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Betreff
Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen [#21769]
Datum
7. Juni 2017 17:30
An
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl genehmigungspflichtige Tierversuchsanträge sowie Anzahl anzeigepflichtige Tierversuche und Ablehnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeschlüsselt nach: - Anzahl Tierversuchsanträge für genehmigungspflichtige Tierversuche - Anzahl angezeigte Tierversuche - jeweils Anzahl Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge Ich bitte um kostenfreie und zeitnahe Information. Im Falle der Erhebung von Gebühren bitte ich um vorherige Mitteilung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsan…
An Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen [#21769]
Datum
28. Juni 2018 17:28
An
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen“ vom 07.06.2017 (#21769) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 356 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21769 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 13.4-44011/VIG 10-18 …
Von
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Betreff
Antwort: Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen
Datum
3. Juli 2018 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 13.4-44011/VIG 10-18 Oldenburg, 03.07.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in Auf Ihre Anfrage vom 28.06.2018 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag auf Informationsgewährung wird zurückgewiesen. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Sie erbaten in Ihrem Antrag die Übersendung der Anzahl genehmigungspflichtiger Tierversuchsanträge sowie die Anzahl anzeigepflichtiger Tierversuche und Ablehnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Tierversuchsanträge für genehmigungspflichte Tierversuche; nach der Anzahl der angezeigten Tierversuche; nach der jeweiligen Anzahl der Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge. Ihre Anfrage stützen Sie auf § 3 Abs. 1 des NUIG soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sofern Verbraucherinformationen betroffen sein sollten, weisen Sie zusätzlich auf § 2 Abs. 1 des VIG hin. Sofern die vorgenannten Informationsgesetze nicht einschlägig sein sollten, bitten Sie die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Die Bereitstellung dieser Informationen muss ich ablehnen. Weder der von Ihnen als Rechtsgrundlage genannte § 3 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG noch § 2 Abs. 1 VIG erfassen die Möglichkeit auf o.g. Auskunftserteilung. Zudem gibt es auch keinen § 3 Abs. 1 NUIG, dieser Paragraph hat keine Absätze. Grundsätzlich ist das LAVES eine auskunftspflichtige Landesbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NUIG. Nach § 3 Satz 1 NUIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Es müsste sich bei den von Ihnen angefragten Informationen zu Tierversuchsanträgen bzw. -anzeigen zunächst um Umweltinformationen handeln. Was Umweltinformationen sind, wird in § 2 Abs. 3 Nr. 1 – 6 UIG definiert. Tierversuche sind dort dem Wortlaut nach nicht genannt. Auch eine Auslegung der einzelnen Nummern nach ihrem Sinn und Zweck über die Bereiche, die erfasst sein sollen, ergibt kein anderes Ergebnis. Demnach handelt es sich – unabhängig von der Frage des Verfügens über solche Informationen – bei Tierversuchen um keine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Satz 1 NUIG. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gewährt nach § 1 Nr. 1 und 2 VIG Verbraucherinnen und Verbrauchern freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Als Verbraucherprodukte gelten auch Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG). Ein Informationsrecht gegenüber dem LAVES als informationspflichtige Stelle über das LFBG nach § 2 Abs. 1 Nr. a), 2 Nr. 1 b) VIG in Verbindung mit § 6d Nr. 16 Nds. ZustVO-SOG beschränkt sich folglich auf diesen Bereich und umfasst keine Tierversuche. Ein Informationsfreiheitsgesetz, wie es der Bund und auch einige Bundesländer haben, ist in Niedersachsen bisher nicht in Kraft getreten. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NUIG. Mit freundlichen Grüßen