Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen

Anzahl genehmigungspflichtige Tierversuchsanträge sowie Anzahl anzeigepflichtige Tierversuche und Ablehnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeschlüsselt nach:
- Anzahl Tierversuchsanträge für genehmigungspflichtige Tierversuche
- Anzahl angezeigte Tierversuche
- jeweils Anzahl Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge

Ich bitte um kostenfreie und zeitnahe Information. Im Falle der Erhebung von Gebühren bitte ich um vorherige Mitteilung.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. Juni 2017
  • Frist
    11. Juli 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl genehmig…
An Landesdirektion Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen [#21765]
Datum
7. Juni 2017 17:18
An
Landesdirektion Sachsen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl genehmigungspflichtige Tierversuchsanträge sowie Anzahl anzeigepflichtige Tierversuche und Ablehnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeschlüsselt nach: - Anzahl Tierversuchsanträge für genehmigungspflichtige Tierversuche - Anzahl angezeigte Tierversuche - jeweils Anzahl Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge Ich bitte um kostenfreie und zeitnahe Information. Im Falle der Erhebung von Gebühren bitte ich um vorherige Mitteilung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesdirektion Sachsen
Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrem Antrag auf Auskunft handelt es sich um eine Bürgeranfrage. Es ist weder der…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
AW: Genehmigungen / Ablehnungen von Tierversuchsanträgen [#21765]
Datum
13. Juni 2017 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrem Antrag auf Auskunft handelt es sich um eine Bürgeranfrage. Es ist weder der Anwendungsbereich des VIG noch der des UIG eröffnet. Gleichwohl kann Ihnen die Zahl der Tierversuchsanträge mitgeteilt werden. Im Jahr 2015 wurden 131 genehmigungspflichtige Tierversuche beantragt sowie 59 Tierversuche angezeigt. Im Jahr 2016 wurden 149 genehmigungspflichtige Tierversuche beantragt sowie 56 Tierversuche angezeigt. Die von Ihnen begehrte Aufschlüsselung in: - Anzahl Tierversuchsanträge für genehmigungspflichtige Tierversuche - Anzahl angezeigte Tierversuche - jeweils Anzahl Ablehnungen und Anzahl zurückgezogener Anträge würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, da jeder Vorgang einzeln geprüft werden müsste, um Ihnen die Informationen entsprechend zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund des erforderlichen Aufwandes handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG. Nach § 1 Abs. 1 SächsVwKG erheben die Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Nach § 2 Abs. 1 SächsVwKG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Höhe der anfallenden Gebühren folgt aus dem Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis (9. SächsKVZ) lfd. Nr. 1, Tarifstelle 3.2. Dort wird für die Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen ein Gebührenrahmen von 25,00 bis 460,00 EUR vorgegeben. Für diese Rahmengebühr ist der § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SächsVwKG entsprechend anzuwenden. Demnach bemisst sich die Höhe der Verwaltungsgebühren nach dem Verwaltungsaufwand der am Verfahren beteiligten Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird vorläufig ein Zeitaufwand eines Angestellten des höheren Dienstes von mindestens 4 Stunden angesetzt. In diesem Fall ergeben sich an Personal- und Sachkosten entsprechend der Verwaltungsvorschrift des sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) Abschnitt B, Abs. II Nr. 4 ein Verwaltungsaufwand von mindestens 287,84 EUR (71,96 EUR je Stunde). Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter: https://kleineanfragen.de/search?q=Tierversuche+Sachsen. Mit freundlichen Grüßen