Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter

Ablichtungen der von Oberbürgermeister Paß erteilten "Genehmigungen zur Inanspruchnahme der ansonsten verfallenden Karten aus dem Kontingent der EBE GmbH" für den beamteten Büroleiter G. des Oberbürgermeisters.

Hintergrund: Laut Anlage 4, Ziffer 5 des Antikorruptionskonzeptes der Stadt Essen sind explizit Eintrittskarten "geldwerte Leistungen": Annahme stets verboten, nicht genehmigungsfähig, Gegenstand möglichst unter Zeugen sicherzustellen. OB Paß bestätigt aber in seiner Pressemitteilung vom 19.09.2013 nicht nur, dass sein beamteter Büroleiter mehrfach Eintrittskarten für Fußballspiele bei einem städtischen Tochterunternehmen angefordert hat, sondern auch die mehrfache schriftliche Genehmigung der Annahme durch ihn.
http://www.essen.de/de/meldungen/pressemeldung_826996.html
Unter Ziffer 6.5 heißt es in der Anlage 4 zum Antikorruptionskonzept:: Vorgesetzte, die eine rechtswidrige Tat ihrer Mitarbeiter/-innen erlauben
oder(stillschweigend) dulden bzw. ihre Mitarbeiter/-innen sogar zu einer rechtswidrigen Tat verleiten, machen sich ebenfalls strafbar (§ 357 StGB) und haben mit entsprechenden dienst, arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Oktober 2013
  • Frist
    5. November 2013
  • 3 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
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Betreff
Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter
Datum
2. Oktober 2013 13:40
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ablichtungen der von Oberbürgermeister Paß erteilten "Genehmigungen zur Inanspruchnahme der ansonsten verfallenden Karten aus dem Kontingent der EBE GmbH" für den beamteten Büroleiter G. des Oberbürgermeisters. Hintergrund: Laut Anlage 4, Ziffer 5 des Antikorruptionskonzeptes der Stadt Essen sind explizit Eintrittskarten "geldwerte Leistungen": Annahme stets verboten, nicht genehmigungsfähig, Gegenstand möglichst unter Zeugen sicherzustellen. OB Paß bestätigt aber in seiner Pressemitteilung vom 19.09.2013 nicht nur, dass sein beamteter Büroleiter mehrfach Eintrittskarten für Fußballspiele bei einem städtischen Tochterunternehmen angefordert hat, sondern auch die mehrfache schriftliche Genehmigung der Annahme durch ihn. http://www.essen.de/de/meldungen/pressemeldung_826996.html Unter Ziffer 6.5 heißt es in der Anlage 4 zum Antikorruptionskonzept:: Vorgesetzte, die eine rechtswidrige Tat ihrer Mitarbeiter/-innen erlauben oder(stillschweigend) dulden bzw. ihre Mitarbeiter/-innen sogar zu einer rechtswidrigen Tat verleiten, machen sich ebenfalls strafbar (§ 357 StGB) und haben mit entsprechenden dienst, arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchna…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
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Betreff
AW: Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter
Datum
5. November 2013 08:35
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter" vom 02.10.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Stunden, 35 Minuten überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Kommunalverwaltung Essen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, gemäß §9 Informationsfreiheitsgesetz NRW können wir Ihrem Wunsch nicht entsp…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
WG: Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter
Datum
6. November 2013 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, gemäß §9 Informationsfreiheitsgesetz NRW können wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen Nicole Mause Nicole Mause Pressesprecherin Leiterin des Presse- und Kommunikationsamtes Stadt Essen Presse- und Kommunikationsamt Rathaus Porscheplatz 45121 Essen Tel.:       +49 (0) 201-88-88011 Mobil:   +49 (0) 175-2210825 Fax:       +49 (0) 201-88-88019 www.essen.de
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Sehr geehrte Frau Mause, sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht! Ihre Ablehnung meines Ant…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
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Betreff
AW: WG: Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter
Datum
6. November 2013 13:42
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Sehr geehrte Frau Mause, sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht! Ihre Ablehnung meines Antrages auf Informationszugang unter Bezugnahme auf §9 IFG NRW kann ich nicht nachvollziehen; Dort heißt es wörtlich: (3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat... Den Namen des Mitarbeiters hat der Oberbürgermeister der Stadt Essen in einer Pressemitteilung über die Medien selbst kommuniziert(ich war so höflich den Nachnamen abzukürzen). Falls die Privatanschrift oder das Geburtsdatum des G. in den Dokumenten vorhanden sein sollte, bin ich ausdrücklich mit einer Schwärzung dieser Angaben einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem NRW: IFG, UIG, VIG. Die bisher…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter"
Datum
6. November 2013 13:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem NRW: IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/4968 Ich bin der Meinung, dass die Anfrage zu unrecht abgelehnt wurde und die Begründung der Ablehnung rechtlich nicht haltbar ist. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.11.2013 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter"
Datum
6. November 2013 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.11.2013 wird hiermit bestätigt.
Kommunalverwaltung Essen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich möchte Sie abschließend darüber informieren, dass der von Ihnen angeführ…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
AW: WG: Genehmigungen von OB Paß zur Inanspruchnahme von Eintrittskarten durch Mitarbeiter
Datum
6. November 2013 17:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich möchte Sie abschließend darüber informieren, dass der von Ihnen angeführte § 9 Abs. 3 IFG NRW ist hier nicht relevant ist, da die von Ihnen angefragten Kopien der Genehmigungen Informationen enthalten, welche über die in § 9 Abs. IFG NRW genannten Angaben (Name, Titel, dienstliche Adresse, Rufnummer usw.) hinausgehen und Angaben i. S. d. § 3 Abs. 1 DSG NRW enthalten. Mit freundlichen Grüßen Nicole Mause Pressesprecherin Leiterin des Presse- und Kommunikationsamtes Stadt Essen Presse- und Kommunikationsamt Rathaus Porscheplatz 45121 Essen Tel.:       +49 (0) 201-88-88011 Mobil:   +49 (0) 175-2210825 Fax:       +49 (0) 201-88-88019 www.essen.de
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 06.11.2013 Bearbeitung: Frau Füth Tel. 0211/38424-52 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ic…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 06.11.2013
Datum
19. November 2013 10:22
Status
Warte auf Antwort
Bearbeitung: Frau Füth Tel. 0211/38424-52 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 4 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss.   Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc <outbind://3/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de <outbind://3/www.ldi.nrw.de>     P Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob Sie diese E-Mail ausdrucken! www: www.ldi.nrw.de

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 06.11.2013 Aktenzeichen: 49.2.3.2.10-3433/13 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 06.11.2013
Datum
17. Januar 2014 11:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 49.2.3.2.10-3433/13 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Inanspruchnahme von Eintrittskarten für Mitarbeiter der Stadt Essen aus dem Kontingent der EBE GmbH Sehr geehrt<< Anrede >> Sie haben sich mit E-Mail vom 06.11.2013 gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) gewandt. Sie teilen mit, dass Sie einen Antrag auf Informationszugang zu den Ablichtungen der vom Oberbürgermeister Paß erteilten „Genehmigungen zur Inanspruchnahme der ansonsten verfallenden Karten aus dem Kontingent der EBE GmbH" für den beamteten Büroleiter G. des Oberbürgermeisters beantragt haben sollen. Die Stadt Essen soll den Antrag unter Hinweis auf § 9 IFG NRW mit zwei E-Mails vom 06.11.2013 abgelehnt haben. Ich habe Ihre Eingabe unter informationsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Der von Ihnen gewünschte Informationszugang ist aufgrund Ihrer Schilderungen gut nachvollziehbar, jedoch sind datenschutzrechtliche Belange hier ebenfalls zu berücksichtigen: Ein Antrag auf Information ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände der §§ 9 Abs. 1 a) bis e) IFG NRW wäre einschlägig. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in § 3 Abs 1 Datenschutzgesetz NRW und inhaltsgleich in § 3 Bundesdatenschutzgesetz definiert. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Diese Definition umfasst alle Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung oder einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt. Dazu gehören innerhalb eines sehr weiten Begriffsverständnisses auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. So werden Angaben über Vermögensverhältnisse, über wirtschaftliche und berufliche Betätigung und über privat- und öffentlich-rechtliche Beziehungen und Verhältnisse wie u.a. auch Vertragspartner und Inhalt und Abwicklung von Verträgen hiervon erfasst. (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2005, § 3 Rn. 4 ff.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Inanspruchnahme von ansonsten verfallenden aus dem Kontingent der EBE GmbH. Bei den Personen, die diese Karen erhalten sind somit personenbezogene Daten betroffen und haben daher nicht als Amtsträger an dem Vorgang mitgewirkt. Die von Ihnen angesprochene Regelung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a) IFG NRW kommt daher nicht in Betracht. Wenn die betroffene Person die Einwilligung zur Datenweitergabe nicht erteilt hat, ist zunächst daher zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 a) bis e) IFG NRW die Offenlegung der personenbezogenen Daten erlaubt. Insoweit ist dann zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten im Einzelfall aufgrund eines rechtlichen Interesses der Antragstellerin oder des Antragstellers i.S.v. § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW bekannt gegeben werden müssen. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne ist gegeben, wenn die informationssuchende Person die fragliche Information benötigt, um mit deren Kenntnis eigene, subjektive Rechtsansprüche prüfen und gegebenenfalls verfolgen zu können. Ist dies nicht der Fall, muss gemäß § 10 Abs.1 IFG NRW geprüft werden, ob die personenbezogenen Daten abgetrennt oder geschwärzt werden können. Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Essen in Ihrer zweiten E-Mail mitgeteilt, dass es sich beiden von Ihnen beantragten Informationen um Daten handelt, die über die Angaben des § 9 Abs. 3 IFG NRW hinausgehen und es sich um Daten im Sinne des § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) handelt. Ich gehe daher davon aus, dass nach Prüfung des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW eine sinnvolle Schwärzung gem. § 10 Abs. 1 IFG NRW nicht mehr nicht mehr möglich ist. Aber selbst wenn die öffentliche Stelle die Anforderung der Einwilligung gem. § 10 Abs. 1 IFG nicht eingeholt hat, ist es doch eher unwahrscheinlich, dass diese erteilt worden wäre. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 e) IFG NRW wurde von Ihnen nicht geltend gemacht. Ich sehe daher keine Möglichkeit, dass Sie den Informationszugang aufgrund der Regelungen des IFG NRW erhalten, auch wenn der Vorgang von mir gegenüber der öffentlichen Stelle aufgegriffen würde. Ich bedaure, dass ich Ihnen hier nicht weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen