Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO

1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des
Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der
höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine
andere Stelle übertragen werden

Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Baden-Württemberg erfolgt ist.

2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist.

Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    24. August 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Schreiben in d…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193520]
Datum
25. Juli 2020 14:07
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Baden-Württemberg erfolgt ist. 2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist. Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193520/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
VM Az 4-3859.1-0/997 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. Juli 2020. Mit dieser ma…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
WG: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193520]
Datum
14. August 2020 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
VM Az 4-3859.1-0/997 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. Juli 2020. Mit dieser machen Sie einen Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) geltend und bitten um Übersendung von 1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden (§ 44 Abs. 1 S. 2 StVO) 2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbehörde nach der StVO nicht erforderlich ist. Zu Ihrem Auskunftsverlangen nehmen wir wie folgt Stellung: Ihr Antrag wurde zu Ihren Gunsten dahingehend ausgelegt, dass sich das Auskunftsersuchen zunächst nur auf die gebührenfrei mögliche Auskunft – hier zu allgemeinen Übertragungen und Verzichte auf Zustimmungsvorbehalte - erstrecken soll. Zu Ihrem Auskunftsersuchen im Einzelnen: Zu Ziff. 1: Die allgemeinen landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen in Bezug auf die Straßenverkehrs-Ordnung finden sich in Baden-Württemberg · in dem Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO ZustG BW) vom 17. Dezember 1990 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2018 (GBl.1990, 427) · in der Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung (StVOZuVO) vom 21. März 1995 (GBl 1995, 304) zuletzt geändert durch Artikel 200 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl 2017, S. 99,121) und · in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO -) vom 11. Juni 1981 (GABl 1981, S. 729) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. April 1983 (Gabl. 1983, 561) – ins-besondere unter VwV IM-StVO- zu § 45 Nr. 2 Zustimmung zu verkehrsrechtlichen Anordnungen. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM - StVO) nimmt Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und auf die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) selbst und macht dazu ergänzende und erläuternde Ausführungen. Adressat der VwV IM - StVO sind die Verkehrsbehörden im Land. Sofern die VwV-IM-StVO auf zwischenzeitlich entfallene oder geänderte Regelungen in der StVO und in der VwV-StVO Bezug nimmt, sind diese Ausführungen in der VwV-IM-StVO überholt und kommen nicht mehr zur Anwendung. Die vorgenannten Regelungen haben wir Ihnen im Anhang dieser Email beigefügt. Zu Ziff. 2: Die VwV-StVO zählt bei § 45 zu Absatz 1 bis 1e in Abschnitt III bis V und zu Absatz 8 Fälle auf, in denen die Straßenverkehrsbehörden für ihre Maßnahmen der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, teils der höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle bedürfen. Nach der VwV-StVO ist die oberste Landesbehörde befugt, die Straßenverkehrsbehörden vom Erfordernis der Zustimmung ganz oder teilweise zu befreien. Der Verzicht auf Zustimmungsvorbehalte der obersten Landesbehörde und Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien sind in Baden-Württemberg allgemein in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO -) vom 11. Juni 1981 (GABl 1981, S. 729) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. April 1983 (Gabl. 1983, 561) – insbesondere unter Nr. 2 der VwV IM-StVO- zu § 45 Zustimmung zu verkehrsrechtlichen Anordnungen – und in verschiedenen Erlassen geregelt. Wie zu Ziff. 1 bereits ausgeführt, sind die Ausführungen in der VwV-IM-StVO sofern sie auf zwischenzeitlich entfallene oder geänderte Regelungen in der StVO und in der VwV-StVO Bezug nimmt, überholt und kommen nicht mehr zur Anwendung. Mit Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11. August 1982 und vom 15. August 1985 wurden einzelne Nummern der VwV IM-StVO zu § 45 geändert und auf weitere Zustimmungsvorbehalte verzichtet. Im Anhang unserer Mail übersenden wir Ihnen daher ergänzend auch folgende Erlasse: • Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11. August 1982 Zu-stimmung zu verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO Änderung der VwV IM StVO Nr. 2.2.1, 2.2.2, 2.3 und 2.4 • Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 16. August 1985 Änderung der Nr. 2.2.1 und 2.2.2 der VwV IM-StVO – zu § 45 • Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30. August 1988 zu Zeichen 386 StVO (Touristischer Hinweis) • Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 22. Februar 1994 Einführung des grünen Pfeil-Schildes an Lichtzeichenanlagen (Grünpfeil) in die StVO • Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 06. Juni 2000 Zustimmungsvorbehalt der Regierungspräsidien bei Anordnung von Schildgrünpfeilen • Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 17. Januar 2006 Zu-stimmungsvorbehalt bei verkehrsrechtlichen Anordnungen aufgrund von Mautausweichverkehr Diese Auskunft wird gebührenfrei erteilt. Soweit Ihr Antrag dahingehend auszulegen war, dass Zugang zu sämtlichen Schreiben seit Inkrafttreten einer Regelung entsprechend § 44 Abs. 1 StVO begehrt wird, in denen im Einzelfall Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden auf eine andere Stelle übertragen wurden, wäre dies auf Grund der Vielzahl der Fälle nur mit einem enormen Verwaltungsaufwand und hohen Gebühren denkbar bzw. müsste der Antrag voraussichtlich nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG abgelehnt werden, weil dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtigen Stellen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, den Antrag gemäß § 7 Abs. 2 LIFG zu präzisieren. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Zusendung der Unterlangen. Sie haben mich mit meinem Antrag …
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: WG: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193520]
Datum
14. August 2020 16:36
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Zusendung der Unterlangen. Sie haben mich mit meinem Antrag richtig verstanden, mir ging es um die allgemeine Regelung und nicht um die Regelung im Einzelfall. Danke aber auch für den Hinweis, dass im Einzelfall eine andere Regelung gelten kann. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193520/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>