Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO

1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des
Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der
höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine
andere Stelle übertragen werden

Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Niedersachsen erfolgt ist.

2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist.

Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    24. August 2020
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Schreiben in denen …
An Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193522]
Datum
25. Juli 2020 14:09
An
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Niedersachsen erfolgt ist. 2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist. Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193522/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Sehr geehrteAntragsteller/in 1. Niedersachsen macht von der Übertragung von Zuständigkeiten nach § 44 StVO Gebrau…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193522]
Datum
27. Juli 2020 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in 1. Niedersachsen macht von der Übertragung von Zuständigkeiten nach § 44 StVO Gebrauch. Erste Anlaufstelle in StVO-Angelegenheiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Geregelt ist dies in § 2 der ZustVO-Verkehr (siehe Anlage). Ergänzende Regelungen, zu den diesbezüglichen Zuständigkeiten von der Region Hannover, den großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden, werden im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz getroffen. 2. Dies betreffend wurde mittels Erlass aus dem Jahr 2005 eine diesbezügliche Regelung getroffen (siehe Anlage). Freundliche Grüße

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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die Bereitstellung der Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen <…
An Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193522]
Datum
10. August 2020 12:37
An
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die Bereitstellung der Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193522/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>