Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO

1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des
Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der
höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine
andere Stelle übertragen werden

Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Hessen erfolgt ist.

2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist.

Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2020
  • Frist
    31. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Schreiben in …
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#191650]
Datum
27. Juni 2020 13:00
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Hessen erfolgt ist. 2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist. Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191650/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Z4b-028-g-09-03-04#034 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie erhalten zunächst als An…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#191650]
Datum
13. Juli 2020 10:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Z4b-028-g-09-03-04#034 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie erhalten zunächst als Anlage eine Information zu Ihren Rechten nach dem Datenschutzgesetz. Ferner übersende ich als Anlagen den Erlass meines Ministeriums vom 25.07.2016 zu straßenverkehrsrechtlichen Zustimmungsvorbehalten und den betreffenden Vorgängererlass vom 08.08.2006. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage und die Übersendung der Doku…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#191650]
Datum
15. Juli 2020 10:08
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage und die Übersendung der Dokumente. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 191650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191650/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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