Genesenen-Zustand

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- Antworten woraus ersichtlich ist, warum bisherige Immunitätsnachweise und Genesenen-Zustände keine Anwendung in der Sache Covid-19 finden.

1.) Bei einigen Krankheiten wie z.B. Mumps, Masern, Röteln, Thetanus etc. kann man den jeweiligen Titer bestimmen lassen, um so eine Immunität nachzuweisen.

2.) Desweiteren kann man über das Blutbild durch die Antikörper nachweisen, ob eine Infektion stattgefunden hat.

3.) Ausserdem kann man auch über eine Blutentnahme eine T-Zellen-Immunität feststellen.

Nach meinem bisherigem Kenntnisstand lässt das RKI in der Sache Covid-19 für einen „Genesenen-Zustand" nur einen positiven PCR-Test als Nachweis gelten.

Jemand, der sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen will bzw. es aus medizinischen Gründen nicht darf, kann somit nur in der neuen Gesellschaft teilhaben, wenn dieser sich absichtlich ansteckt, um einen positiven PCR-Test zu ersuchen.
Viele Menschen wissen gar nicht, dass diese vielleicht symptomlos schon eine Immunität zu Covid-19 erzielt haben und somit ist es auch unwahrscheinlicher, dass man ein positves Ergebniss eines PCR-Testes erhält.

Warum wird vom RKI im Fall Covid-19 keine Immunität oder Genesung wie in den drei oben genannten Verfahren anerkannt, sondern bisher nur der Weg des positiven PCR-Tests akzeptiert?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2021
  • Frist
    2. November 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Antworten worau…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genesenen-Zustand [#230189]
Datum
29. September 2021 19:08
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Antworten woraus ersichtlich ist, warum bisherige Immunitätsnachweise und Genesenen-Zustände keine Anwendung in der Sache Covid-19 finden. 1.) Bei einigen Krankheiten wie z.B. Mumps, Masern, Röteln, Thetanus etc. kann man den jeweiligen Titer bestimmen lassen, um so eine Immunität nachzuweisen. 2.) Desweiteren kann man über das Blutbild durch die Antikörper nachweisen, ob eine Infektion stattgefunden hat. 3.) Ausserdem kann man auch über eine Blutentnahme eine T-Zellen-Immunität feststellen. Nach meinem bisherigem Kenntnisstand lässt das RKI in der Sache Covid-19 für einen „Genesenen-Zustand" nur einen positiven PCR-Test als Nachweis gelten. Jemand, der sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen will bzw. es aus medizinischen Gründen nicht darf, kann somit nur in der neuen Gesellschaft teilhaben, wenn dieser sich absichtlich ansteckt, um einen positiven PCR-Test zu ersuchen. Viele Menschen wissen gar nicht, dass diese vielleicht symptomlos schon eine Immunität zu Covid-19 erzielt haben und somit ist es auch unwahrscheinlicher, dass man ein positves Ergebniss eines PCR-Testes erhält. Warum wird vom RKI im Fall Covid-19 keine Immunität oder Genesung wie in den drei oben genannten Verfahren anerkannt, sondern bisher nur der Weg des positiven PCR-Tests akzeptiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230189/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.09.2021 Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Fol…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.09.2021
Datum
30. September 2021 14:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach [geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0395. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0395) Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0395)
Datum
21. Oktober 2021 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0395), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt, gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich 1) Nachweis einer Infektion für den Genesenen-Status (abgesehen von PCR-Tests) 2) Immunitätsnachweisen, z.B. durch Antikörpertiter vorliegen. Hierzu im Einzelnen: 1) Nachweis einer Infektion (abgesehen von PCR-Tests) Bitte beachten Sie, dass das RKI nicht für die Gesetzgebung und/oder Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zuständig ist. Dass der Nachweis einer Corona-Infektion für den Genesenen-Status durch PCR-Test erfolgt, ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) festgelegt. Bitte wenden Sie sich hierzu an den Gesetzgeber. Entsprechend der Rechtslage stellen auch die Hinweise des RKI, z.B. in den FAQ auf der Website des RKI (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...), auf den PCR-Test als einziges Mittel des Nachweises einer Infektion für den Genesenenstatus ab. Mittlerweile hat sich die Ständige Impfkommission (STIKO) jedoch in Ihrer 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung dahingehend geäußert, dass auch spezifische SARS-CoV-2-Antikörpernachweise prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Eine entsprechende Änderung der Rechtslage kann jedoch erst nach Änderung der SchAusnahmV eintreten, für welche das RKI nicht zuständig ist. Rechtliche Verordnungen obliegen dabei den zuständigen Ministerien, werden ggf. vom Gesetzgeber verabschiedet und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht. Weitere Informationen hierzu können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Der Beschluss der STIKO zur 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung wurden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht, welches Sie im Anhang dieser E-Mail finden oder auf der Website des RKI abrufen können unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Dort heißt es auszugsweise auf S. 27: "Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Die spezifischen SARS-CoV-2-Antikörpernachweise, die in einem Labor erfolgen, welches akkreditiert ist und/oder nach RiLiBÄK [(Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen)] arbeitet, sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Unbeschadet dieser Tatsache kann die formale Definition einer gesicherten Infektion derzeit nicht ohne Weiteres geändert werden, da dies aufgrund der momentan gültigen Rechtsverordnung zu Nachteilen bei bestimmten Personen hinsichtlich ihres Status als Genesene oder vollständig Geimpfte führen würde (siehe COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021). [...] Für den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen SARS-CoV-2 stehen verschiedene CE-zertifizierte Testsysteme zur Verfügung. Zu Beginn der serologischen Labordiagnostik war man sich hinsichtlich der Zuverlässigkeit dieser Nachweisverfahrens noch unsicher. Inzwischen liegen jedoch Teste mit hoher Sensitivität und Spezifität vor, deren Qualität in Ringversuchen bestätigt wurde. " Anders verhält sich der Nachweis einer COVID-Infektion und anschließender einmaliger Impfung für den Status "vollständig geimpft". Hierzu verweise ich auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zum Thema CORONA-Impfung durch das RKI unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Dort heißt es beispielsweise ("Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten?"): " Personen mit gesicherter symptomatischer SARS-CoV-2-Infektion* empfiehlt die STIKO eine Impfstoffdosis in der Regel 6 Monate nach der Infektion. In Anbetracht der zunehmend besseren Impfstoffverfügbarkeit und der Unbedenklichkeit einer Impfung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion ist die Gabe einer Impfstoffdosis jedoch bereits ab 4 Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich. [...] *Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein." Eine Sammlung weitere vom RKI veröffentlichter Informationen rund um das Thema Impfen und CORONA finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... 2) Immunitätsnachweise, z.B. durch Antikörpertiter Bitte beachten Sie, dass das RKI für die Gesetzgebung nicht zuständig ist (s. hierzu bereits unter 1.). Ob mit dem Vorliegen eines positiven PCR-Tests in der Vergangenheit oder wann im Falle eines positiven Antikörpertests oder eine Impfung (vollständige) Immunität gegen SARS-CoV-2-Infektionen vorliegt, kann anhand der derzeitigen Datenlage noch nicht abschließend beantwortet werden. Genauere Informationen zur Frage der Immunität bei einer durchgemachten Corona-Infektion unter Angabe der Quellen aus der wissenschaftlichen Literatur können Sie im Epidemiologischen Steckbrief auf der Homepage des RKI erhalten, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Dort heißt es auszugsweise (unter "18. Immunität"): "Eine Infektion mit SARS-CoV-2 induziert die Bildung verschiedener Antikörper, die im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind (213). Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar (124, 214, 215). Zwar können neutralisierende Antikörper über mehrere Monate nach Infektion nachgewiesen werden (216-219), jedoch nimmt der Titer der neutralisierenden wie auch der Gesamt-IgG-Antikörper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, mit der Zeit wieder ab (220-222). Es ist unklar, zu welchem Grad die Antikörper-Titer mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren. Auch die Bedeutung der zellvermittelten Immunreaktion im Rahmen der komplexen Immunantwort gegen SARS-CoV-2 ist noch Gegenstand der Forschung. [...] Die B-Gedächtniszell-Antwort entwickelt sich während der ersten sechs Monate nach Infektion. Bei schweren COVID-19-Verläufen mit Todesfolge wurde eine Hemmung des B-Zell-Reifungsprozesses beschrieben (234). Es ist noch unklar, ob eine solche Störung auch bei milderen Verläufen auftritt. Möglicherweise trägt eine Antigenpersistenz zur Entwicklung der B-Zell-Antwort bei, die bei Reinfektion vor einer erneuten Erkrankung schützt (235). Aktuell werden zahlreiche potentielle immunologische Biomarker zur Detektion einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. bezüglich ihrer Eignung für eine Prognoseabschätzung untersucht (236, 237). [...] Auch wenn die bisherigen Studienergebnisse keine protektive Immunität beweisen, legt der Nachweis potenter neutralisierender Antikörper einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen mit erhöhter Überlebenswahrscheinlichkeit nahe. Diese Antikörper schützen zumindest partiell vor Reinfektionen mit aktuell zirkulierenden SARS-CoV-2-Stämmen (219, 240). Eine vorangegangene Infektion mit HCoV kann eine kreuzreaktive Immunantwort sowohl auf B- als auch auf T-Zell-Ebene auslösen. Die Studienlage zur Frage, ob und inwiefern HCoV-Antikörper bzw. kreuzreaktive neutralisierende Antikörper sowie eine kreuzreaktive T-Zellreaktivität möglicherweise einen Schutz vor einer schweren COVID-19-Erkrankung bieten, ist widersprüchlich (241-243). " Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen