Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0395), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt, gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich
1) Nachweis einer Infektion für den Genesenen-Status (abgesehen von PCR-Tests)
2) Immunitätsnachweisen, z.B. durch Antikörpertiter
vorliegen.
Hierzu im Einzelnen:
1) Nachweis einer Infektion (abgesehen von PCR-Tests)
Bitte beachten Sie, dass das RKI nicht für die Gesetzgebung und/oder Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zuständig ist. Dass der Nachweis einer Corona-Infektion für den Genesenen-Status durch PCR-Test erfolgt, ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) festgelegt. Bitte wenden Sie sich hierzu an den Gesetzgeber. Entsprechend der Rechtslage stellen auch die Hinweise des RKI, z.B. in den FAQ auf der Website des RKI (
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...), auf den PCR-Test als einziges Mittel des Nachweises einer Infektion für den Genesenenstatus ab.
Mittlerweile hat sich die Ständige Impfkommission (STIKO) jedoch in Ihrer 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung dahingehend geäußert, dass auch spezifische SARS-CoV-2-Antikörpernachweise prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Eine entsprechende Änderung der Rechtslage kann jedoch erst nach Änderung der SchAusnahmV eintreten, für welche das RKI nicht zuständig ist. Rechtliche Verordnungen obliegen dabei den zuständigen Ministerien, werden ggf. vom Gesetzgeber verabschiedet und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht. Weitere Informationen hierzu können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Der Beschluss der STIKO zur 8. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung wurden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht, welches Sie im Anhang dieser E-Mail finden oder auf der Website des RKI abrufen können unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Dort heißt es auszugsweise auf S. 27:
"Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Die spezifischen SARS-CoV-2-Antikörpernachweise, die in einem Labor erfolgen, welches akkreditiert ist und/oder nach RiLiBÄK [(Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen)] arbeitet, sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Unbeschadet dieser Tatsache kann die formale Definition einer gesicherten Infektion derzeit nicht ohne Weiteres geändert werden, da dies aufgrund der momentan gültigen Rechtsverordnung zu Nachteilen bei bestimmten Personen hinsichtlich ihres Status als Genesene oder vollständig Geimpfte führen würde (siehe COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021).
[...] Für den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen SARS-CoV-2 stehen verschiedene CE-zertifizierte Testsysteme zur Verfügung. Zu Beginn der serologischen Labordiagnostik war man sich hinsichtlich der Zuverlässigkeit dieser Nachweisverfahrens noch unsicher. Inzwischen liegen jedoch Teste mit hoher Sensitivität und Spezifität vor, deren Qualität in Ringversuchen bestätigt wurde. "
Anders verhält sich der Nachweis einer COVID-Infektion und anschließender einmaliger Impfung für den Status "vollständig geimpft". Hierzu verweise ich auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zum Thema CORONA-Impfung durch das RKI unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Dort heißt es beispielsweise ("Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten?"):
" Personen mit gesicherter symptomatischer SARS-CoV-2-Infektion* empfiehlt die STIKO eine Impfstoffdosis in der Regel 6 Monate nach der Infektion. In Anbetracht der zunehmend besseren Impfstoffverfügbarkeit und der Unbedenklichkeit einer Impfung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion ist die Gabe einer Impfstoffdosis jedoch bereits ab 4 Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich.
[...] *Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein."
Eine Sammlung weitere vom RKI veröffentlichter Informationen rund um das Thema Impfen und CORONA finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
2) Immunitätsnachweise, z.B. durch Antikörpertiter
Bitte beachten Sie, dass das RKI für die Gesetzgebung nicht zuständig ist (s. hierzu bereits unter 1.). Ob mit dem Vorliegen eines positiven PCR-Tests in der Vergangenheit oder wann im Falle eines positiven Antikörpertests oder eine Impfung (vollständige) Immunität gegen SARS-CoV-2-Infektionen vorliegt, kann anhand der derzeitigen Datenlage noch nicht abschließend beantwortet werden.
Genauere Informationen zur Frage der Immunität bei einer durchgemachten Corona-Infektion unter Angabe der Quellen aus der wissenschaftlichen Literatur können Sie im Epidemiologischen Steckbrief auf der Homepage des RKI erhalten, abrufbar unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Dort heißt es auszugsweise (unter "18. Immunität"):
"Eine Infektion mit SARS-CoV-2 induziert die Bildung verschiedener Antikörper, die im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind (213). Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar (124, 214, 215). Zwar können neutralisierende Antikörper über mehrere Monate nach Infektion nachgewiesen werden (216-219), jedoch nimmt der Titer der neutralisierenden wie auch der Gesamt-IgG-Antikörper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, mit der Zeit wieder ab (220-222). Es ist unklar, zu welchem Grad die Antikörper-Titer mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren.
Auch die Bedeutung der zellvermittelten Immunreaktion im Rahmen der komplexen Immunantwort gegen SARS-CoV-2 ist noch Gegenstand der Forschung. [...] Die B-Gedächtniszell-Antwort entwickelt sich während der ersten sechs Monate nach Infektion. Bei schweren COVID-19-Verläufen mit Todesfolge wurde eine Hemmung des B-Zell-Reifungsprozesses beschrieben (234). Es ist noch unklar, ob eine solche Störung auch bei milderen Verläufen auftritt. Möglicherweise trägt eine Antigenpersistenz zur Entwicklung der B-Zell-Antwort bei, die bei Reinfektion vor einer erneuten Erkrankung schützt (235). Aktuell werden zahlreiche potentielle immunologische Biomarker zur Detektion einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. bezüglich ihrer Eignung für eine Prognoseabschätzung untersucht (236, 237). [...] Auch wenn die bisherigen Studienergebnisse keine protektive Immunität beweisen, legt der Nachweis potenter neutralisierender Antikörper einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen mit erhöhter Überlebenswahrscheinlichkeit nahe. Diese Antikörper schützen zumindest partiell vor Reinfektionen mit aktuell zirkulierenden SARS-CoV-2-Stämmen (219, 240).
Eine vorangegangene Infektion mit HCoV kann eine kreuzreaktive Immunantwort sowohl auf B- als auch auf T-Zell-Ebene auslösen. Die Studienlage zur Frage, ob und inwiefern HCoV-Antikörper bzw. kreuzreaktive neutralisierende Antikörper sowie eine kreuzreaktive T-Zellreaktivität möglicherweise einen Schutz vor einer schweren COVID-19-Erkrankung bieten, ist widersprüchlich (241-243). "
Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen