Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfragen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0044), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Daher legen wir Ihre Anfragen dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung zu den fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise vorliegen (siehe hierzu unter 1.) sowie zu der Gültigkeit von Genesenennachweisen (siehe hierzu unter 2.) vorliegen. Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden Sie bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Zu 1.:
Die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen sind bereits öffentlich zugänglich auf der Internetseite des RKI unter
https://www.rki.de/covid-19-genesenen... im dortigen Archiv abrufbar, § 9 Abs. 3 IFG.
Ein Anspruch auf darüberhinausgehenden Zugang zu Daten und deren Auswertungen ist nicht gegeben. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen, unter anderem auch zur Omikronvariante, auf seiner Internetseite, insbesondere im Wochenbericht. Diesen können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Zu 2.:
Die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise sind seit dem 19.03.2022 in einem formellen Gesetz geregelt, 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach ist für einen Genesenennachweis erforderlich, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Abweichungen von diesen Vorgaben können (nur) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung geregelt werden, § 22a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2 IfSG.
Die zuvor geltenden fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) für COVID-19-Genesenennachweise sind auf der Internetseite des RKI unter
https://www.rki.de/covid-19-genesenen... im dortigen Archiv abrufbar.
Bitte beachten Sie, dass das RKI aufgrund der klaren gesetzlichen Aufgabenzuweisung keine individuelle juristische Beratung vornehmen darf. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihnen in dieser Angelegenheit darüber hinaus leider nicht weiterhelfen können.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen