Genesenenstatus nach Impfdurchbruch

Frage: plant die Landesregierung Baden-Württemberg wie in Bayern und Sachsen den Boosterstatus für doppelt geimpfte Genesene auch über 3 Monate hinweg einzuräumen? Wenn nein, warum nicht? Welche Studien sprechen dagegen?

Hintergrund: Erste Studien deuten daraufhin, dass man mit dieser Hybridimmunnisierung eine "Super-Immunität" aufbaut:

https://www.br.de/nachrichten/wissen/super-immunitaet-gegen-corona-wenn-b-zellen-reifen,St4t0ox

Dennoch haben dies die Stiko und das RKI, denen seit 14.01.2022 mit der Änderung der Covid19-Schutzausnahmeverordnung die Entscheidung über die Impf- und Genesenenstatus übertragen wurde, nicht berücksichtigt. Stattdessen werden sogenannte "Hybridimmunnisierte" mit den Genesenen ohne vorherige Impfung "in einen Topf geworfen". Sie müssen sich bereits nach drei Monaten nochmals Impfen lassen, um dann erst als geboostert zu gelten. Dies obwohl viele Hausärzte davon ausgehen, dass deren Schutz sogar besser ist als bei Dreifachgeimpften.
Auch der Vorsitzende der sächsischen Impfkommission kommt zu diesem Ergebnis: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-genesen-nachweis-ablauf-doppelt-geimpft-100.html

Anmerkung: Ich kann diesen guten Schutz aus eigener Erfahrung bestätigen. Mein Mann und ich hatten beide zeitgleich 4,5 Monate nach unserer 2. mRNA-Impfung einen symptomatischen Impfdurchbruch mit der Delta-Variante. Wir erkrankten jedoch nicht mehr erneut, als vor kurzem unsere erwachsene Tochter einen Impfdurchbruch wahrscheinlich mit Omikron hatte. Wir hatten uns freiwillig mit ihr in Quarantäne begeben, innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht separiert und jeden Tag selbst getestet, nicht jedoch erneut angesteckt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage: plant d…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genesenenstatus nach Impfdurchbruch [#238735]
Datum
24. Januar 2022 21:37
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage: plant die Landesregierung Baden-Württemberg wie in Bayern und Sachsen den Boosterstatus für doppelt geimpfte Genesene auch über 3 Monate hinweg einzuräumen? Wenn nein, warum nicht? Welche Studien sprechen dagegen? Hintergrund: Erste Studien deuten daraufhin, dass man mit dieser Hybridimmunnisierung eine "Super-Immunität" aufbaut: https://www.br.de/nachrichten/wissen/super-immunitaet-gegen-corona-wenn-b-zellen-reifen,St4t0ox Dennoch haben dies die Stiko und das RKI, denen seit 14.01.2022 mit der Änderung der Covid19-Schutzausnahmeverordnung die Entscheidung über die Impf- und Genesenenstatus übertragen wurde, nicht berücksichtigt. Stattdessen werden sogenannte "Hybridimmunnisierte" mit den Genesenen ohne vorherige Impfung "in einen Topf geworfen". Sie müssen sich bereits nach drei Monaten nochmals Impfen lassen, um dann erst als geboostert zu gelten. Dies obwohl viele Hausärzte davon ausgehen, dass deren Schutz sogar besser ist als bei Dreifachgeimpften. Auch der Vorsitzende der sächsischen Impfkommission kommt zu diesem Ergebnis: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-genesen-nachweis-ablauf-doppelt-geimpft-100.html Anmerkung: Ich kann diesen guten Schutz aus eigener Erfahrung bestätigen. Mein Mann und ich hatten beide zeitgleich 4,5 Monate nach unserer 2. mRNA-Impfung einen symptomatischen Impfdurchbruch mit der Delta-Variante. Wir erkrankten jedoch nicht mehr erneut, als vor kurzem unsere erwachsene Tochter einen Impfdurchbruch wahrscheinlich mit Omikron hatte. Wir hatten uns freiwillig mit ihr in Quarantäne begeben, innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht separiert und jeden Tag selbst getestet, nicht jedoch erneut angesteckt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238735 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238735/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte Sie im Zusammenhang zu meiner Anfrage auf die 3. Aktualisierte Stellungn…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genesenenstatus nach Impfdurchbruch [#238735]
Datum
14. Februar 2022 23:45
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte Sie im Zusammenhang zu meiner Anfrage auf die 3. Aktualisierte Stellungnahme der GfV zur Immunität von Genesenen aufmerksam machen, die meine Anfrage, warum zweifach Geimpfte mit Impfdurchbruch nicht den Geboosterten gleich gestellt werden unterstützt : https://g-f-v.org/3-aktualisierung-immunitaet-genesener/ Darin wird kritisiert, dass bei der Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI auf 90 Tage "in der Folge oftmals nicht zwischen Genesenen ohne oder mit Impfung unterschieden wird." Und weiter heißt es: "So hat beispielsweise eine vollständige geimpfte Person (d.h. nach zwei Impfdosen), die zusätzlich eine Infektion durchgemacht hat, insgesamt drei Antigenkontakte. Die Studien zeigen, dass sich nach drei Antigenkontakten qualitativ hochwertige Antikörper gegen das SARS-CoV-2 Virus entwickeln, die auch in der Lage sind, die Omikronvariante zumindest teilweise zu neutralisieren. Dies ist unabhängig von den unterschiedlichen Konstellationen der Antigenkontakte, also unabhängig davon, ob eine Person 3-fach geimpft, 2-fach geimpft und genesen oder genesen und 2-fach geimpft ist. (...) Unter Berücksichtigung dieser Datenlage (Stand 10.02.2022) schlägt die Gesellschaft für Virologie vor, deutschlandweit eine pragmatische Regelung anzuwenden, die Personen mit drei Antigenkontakten, unabhängig von der Art der Antigenkontakte (Impfung oder Infektion), gleichsetzt. Dies wird bereits in einigen Bundesländern so gehandhabt, z.B. in Hamburg[15] und Bayern[16], wo dieser Personenkreis (3 Antigenkontakte) bei der Anwendung der 2Gplus-Regel weitgehend von einem Testnachweis befreit ist." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238735 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238735/

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 24. Ja…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 24. Januar und 14. Februar 2022 zur Corona-Verordnung: Genesenenstatus nach Impfdurchbruch (Az: 66-1443.1-100)
Datum
16. Februar 2022 17:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 24. Januar und 14. Februar 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden (Az. 66-1443.1-100). § 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermächtigt die Bundesregierung, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für immunisierte oder getestete Personen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten festzulegen. Aufgrund dieser Kompetenzregelung verweist die Landesregierung in ihrer Corona-Verordnung (CoronaVO) sowohl im Sinne des Impf- als auch im Sinne des Genesenen-Status auf § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung (SchAusnahmV) und somit auf die Auslegungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sowie auf die des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach werden Personen, die wie Sie nach zweimaliger Impfung eine Coronainfektion überstanden haben, in Baden-Württemberg und im Übrigen auch nach der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht mit Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, gleichgestellt. Warum andere Bundesländer die Empfehlung der STIKO anders auslegen, können wir, auch vor dem Hintergrund, dass das PEI im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit noch keine Festlegung zum „Booster“ getroffen hat, nicht beantworten. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen