Genesenenstatus

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Guten Tag,
Die Studien zeigen seit einiger Zeit, dass Genesene deutlich länger geschützt sind als die vom RKI definierten 6 Monate.
Die GfV fordert nun seit Ende September eine Anpassung.
Was hindert das RKI daran auf aktuelle Studien und Experten zu reagieren?
Dass man Anfang der Pandemie einen wilkürlichen Wert als Best Guess angenommen hat ist vollkommen legitim, mir erschließt sich nur nicht, wie man sich wochenlang sperren kann neue Erkenntnisse in die Regelungen mit aufzunehmen.
Wenn man sich jetzt nicht auf den nächsten Best Guess 1 Jahr einlassen möchte, wieso setzt man es nicht um wie in Österreich?
Test der Antikörper sind 90 Tage gültig.
Wenn ein Entwicklungsbetrieb so arbeiten würde, wäre dieser längst Pleite.
Wann gedenken Sie die Studien zu beachten und in die Regelung einzuarbeiten?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, Die St…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genesenenstatus [#231404]
Datum
19. Oktober 2021 15:59
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, Die Studien zeigen seit einiger Zeit, dass Genesene deutlich länger geschützt sind als die vom RKI definierten 6 Monate. Die GfV fordert nun seit Ende September eine Anpassung. Was hindert das RKI daran auf aktuelle Studien und Experten zu reagieren? Dass man Anfang der Pandemie einen wilkürlichen Wert als Best Guess angenommen hat ist vollkommen legitim, mir erschließt sich nur nicht, wie man sich wochenlang sperren kann neue Erkenntnisse in die Regelungen mit aufzunehmen. Wenn man sich jetzt nicht auf den nächsten Best Guess 1 Jahr einlassen möchte, wieso setzt man es nicht um wie in Österreich? Test der Antikörper sind 90 Tage gültig. Wenn ein Entwicklungsbetrieb so arbeiten würde, wäre dieser längst Pleite. Wann gedenken Sie die Studien zu beachten und in die Regelung einzuarbeiten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231404/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.10.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.10.2021
Datum
21. Oktober 2021 12:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0418. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.10.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0418) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.10.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0418)
Datum
29. Oktober 2021 12:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 19.10.2021, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bei der von Ihnen übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach <<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht einschlägig, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung bzw. Stellungnahme zu einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, so auch den Fallzahlen und Meldungen finden Sie in unseren FAQs unter (siehe dort insb. unter dem Punkt „Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“): https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... e Informationen zum digitalen Impfquotenmonitoring und zu Impfempfehlungen für Personen, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, finden sich unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... und https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Ihre Anfrage können Sie an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> (hier im „CC“) richten. Zukünftige Nachfragen zu Ihrer Anfrage werden vom Postfach <<E-Mail-Adresse>> aus den o.g. Gründen nicht beantwortet. Mit freundlichen Grüßen