Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben

Anfrage an: Hessischer Landtag

Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Interne Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung nach der DSGVO-EU an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben

Der EuGH hat am 09.07.20 entschieden, dass Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben, grundsätzlich über ein Auskunftsrecht in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten verfügen. Hier ist bekannt geworden, dass der Landtag eine andere Rechtsauffassung vertritt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Geri…
An Hessischer Landtag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben [#193567]
Datum
26. Juli 2020 13:31
An
Hessischer Landtag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Interne Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung nach der DSGVO-EU an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben Der EuGH hat am 09.07.20 entschieden, dass Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben, grundsätzlich über ein Auskunftsrecht in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten verfügen. Hier ist bekannt geworden, dass der Landtag eine andere Rechtsauffassung vertritt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 193567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193567/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessischer Landtag
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Antrag wurde an den Bereich Petitionen im Hessischen Landtag weitergeleitet. …
Von
Hessischer Landtag
Betreff
AW: Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben [#193567]
Datum
27. Juli 2020 12:16
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Antrag wurde an den Bereich Petitionen im Hessischen Landtag weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Landtag
Sehr geehrte<Information-entfernt> leider ist es mir nicht möglich auf anonyme Anfragen oder E-Mails zu an…
Von
Hessischer Landtag
Betreff
AW: Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben [#193567]
Datum
28. Juli 2020 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> leider ist es mir nicht möglich auf anonyme Anfragen oder E-Mails zu antworten. Bitte übersenden Sie Ihre Anfrage mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse damit Ihre Anliegen geprüft werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Gerichtskosten für Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur …
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gerichtskosten für Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben [#193567] [#193567]
Datum
28. Juli 2020 13:47
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193567/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Gesetzgeber anonyme Antragsstellung bewusst zugelassen hat. Zudem fehlen Hinweise nach der Datenschutzgrundverordnung zu Verarbeitung der anlasslos abgefragten Daten generell und auch von Minderjährigen. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 193567.pdf Anfragenr: 193567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193567/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: Gerichtskosten für Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags …
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Gerichtskosten für Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben [#193567] [#193567]
Datum
28. Juli 2020 15:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> da das hessische Informationsfreiheitsverfahren ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 HVwVfG ist, besteht auch das Recht der informationspflichtigen Stelle, die Identität zu erheben, Rechtsgrundlage ist dann § 3 HDSIG i.V.m. § 9 HVwVfG. Die Position von Schoch betrifft das IFG des Bundes und wird überdies in Hessen bezogen auf das HDSIG nicht geteilt. Eine anonyme Person hat keinen Anspruch auf ein sie betreffendes Verwaltungsverfahren, ist die Rechtsposition der Hessischen Informationsfreiheitsbehörde. Eine Vermittlung wird deshalb abgelehnt. Ob der Landtag Ihnen als anonyme Person Auskunft gibt, ist seine Ermessensentscheidung. Sie können Ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Hessischen Landtag in der Angelegenheit auch vom Verwaltungsgericht Wiesbaden klären lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> eine Abfrage von personenbezogenen Daten durch den Landtag ist schon auf…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben [#193567] [#193567]
Datum
28. Juli 2020 16:04
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> eine Abfrage von personenbezogenen Daten durch den Landtag ist schon aufgrund der fehlenden Datenschutzhinweise in der Email rechtswidrig. Das sehen Sie sicher auch so. Mitnichten bezieht sich die Rechtsauffassung von Schoch aus dem Handkommentar zu IFG Bund sowie zu IFG der Laender nur auf die Bundesebene. Daher ist das auch etwa die staendige Rechtsauffassung der LDI NRW im benachbarten Bundesland. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung in NRW, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang im benachbarten Bundesland nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde etwa im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> Anhänge: - 193567.pdf Anfragenr: 193567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193567/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> "Die Position von Schoch betrifft das IFG des Bundes und wird über…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
„Gerichtskosten für die Landtagsverwaltung im Verfahren VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI sowie Anweisungen des Landtags zur Auskunftsverweigerung gem. DSGVO an Personen, die beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht haben“ [#193567] [#193567]
Datum
28. Juli 2020 16:14
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> "Die Position von Schoch betrifft das IFG des Bundes und wird überdies in Hessen bezogen auf das HDSIG nicht geteilt." Hierzu erbitte ich von Ihrer Institution alle fraglichen Gutachten und Anweisungen, da Schoch einen Handkommentar nicht nur zu Bund verfasst hat. In Hessen teilte der Landtag auch nicht die inzwischen vorliegende, erwartbare Rechtsauffassung des EuGH zur Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO-EU f. den Petitionsausschuss und musste daher verklagt werden. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 193567.pdf Anfragenr: 193567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193567/
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.