Gerichtsurteil S 14 AS 774/14

mit dem Urteil vom 29.01.2016 - S 14 AS 361/14 würde das Konzept des Landkreis Altenkirchen für die Unterkunftskosten für nicht schlüssig erklärt. Darauf hin wurde Berufung vom beklagten eingelegt.

Jetzt wurde in der Rhein Zeitung vom 10.02.2019 berichtet das letztendlich die Berufungsklage zurückgenommen wurde, und das Urteil aus dem Jahr 2016 somit rechtskräftig sein sollte.

Ich habe dazu fragen warum es in gleichen Fall keine Veröffentlichung von dem Verfahren S 14 AS 774/14 zu finden ist.

Würde mich darüber freuen mehr Informationen zu erhalten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. März 2019
  • Frist
    27. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit dem Urteil…
An Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gerichtsurteil S 14 AS 774/14 [#62781]
Datum
24. März 2019 18:52
An
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit dem Urteil vom 29.01.2016 - S 14 AS 361/14 würde das Konzept des Landkreis Altenkirchen für die Unterkunftskosten für nicht schlüssig erklärt. Darauf hin wurde Berufung vom beklagten eingelegt. Jetzt wurde in der Rhein Zeitung vom 10.02.2019 berichtet das letztendlich die Berufungsklage zurückgenommen wurde, und das Urteil aus dem Jahr 2016 somit rechtskräftig sein sollte. Ich habe dazu fragen warum es in gleichen Fall keine Veröffentlichung von dem Verfahren S 14 AS 774/14 zu finden ist. Würde mich darüber freuen mehr Informationen zu erhalten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. März 2019 18:52
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gerichtsurteil S 14 AS 774/14“ vom 24.03.2019 (#…
An Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unzustellbar: Gerichtsurteil S 14 AS 774/14 [#62781]
Datum
27. April 2019 07:04
An
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gerichtsurteil S 14 AS 774/14“ vom 24.03.2019 (#62781) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
5430_1E-19-13 Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer Informationsfreiheitsanfrage vom 24.03.2019 konnte…
Von
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Unzustellbar: Gerichtsurteil S 14 AS 774/14 [#62781]
Datum
29. April 2019 17:45
Status
5430_1E-19-13 Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer Informationsfreiheitsanfrage vom 24.03.2019 konnte beim Landesssozialgericht Rheinland-Pfalz kein Eingang festgestellt werden. Die von Ihnen genannten Aktenzeichen S 14 AS 361/14 und S 14 AS 774/14 beziehen sich auf Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz. In beiden Verfahren wurde Berufung eingelegt. Die Berufungsverfahren liefen hier beim Landessozialgericht unter den Aktenzeichen L 3 AS 109/16 und L 3 AS 118/16. Die Berufungsverfahren wurden durch ein Anerkenntnis des Jobcenters beendet. Warum es nur zu einem der genannten Aktenzeichen einen Bericht in der Presse gab, entzieht sich unserer Kenntnis. Über Berichte zu Gerichtsverfahren entscheidet die Presse in eigener Zuständigkeit. Mit freundlichen Grüßen