Geringere Zolleinnahmen durch CETA

Nach Angaben der Bundesregierung soll das Handelsabkommen CETA insbesondere durch den Wegfall von Zöllen für deutsche Unternehmen jährliche Einsparungen in Höhe von etwa 590 Mio. Euro bringen. Da Zölle jedoch zu den Haupteinnahmequellen der Bundesrepublik Deutschland gehören, würde ich gerne wissen, mit welchen jährlichen Mindereinnahmen das Finanzministerium durch den Wegfall der Zolleinnahmen im Handel mit Kanada rechnet und wie diese Einbußen im Bundeshaushalt kompensiert werden sollen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2018
  • Frist
    28. Juli 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Angaben der…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Geringere Zolleinnahmen durch CETA [#31295]
Datum
26. Juni 2018 22:32
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Angaben der Bundesregierung soll das Handelsabkommen CETA insbesondere durch den Wegfall von Zöllen für deutsche Unternehmen jährliche Einsparungen in Höhe von etwa 590 Mio. Euro bringen. Da Zölle jedoch zu den Haupteinnahmequellen der Bundesrepublik Deutschland gehören, würde ich gerne wissen, mit welchen jährlichen Mindereinnahmen das Finanzministerium durch den Wegfall der Zolleinnahmen im Handel mit Kanada rechnet und wie diese Einbußen im Bundeshaushalt kompensiert werden sollen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 26. Juni 2018 Anliegendes Schreiben nebst Anlage erha…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 26. Juni 2018
Datum
26. Juli 2018 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.