Geruchsimmission IW in Rade b. Rendsburg

Feststellung und Beurteilung von Geruchtsemmission in Rade b. Rendsburg.
In unserem Ort befinden sich zwei große Schweinemastbetriebe, die dazu beitragen das die Luft
im Dorf fast an allen Tagen unerträglich und sehr geruchsintensiv ist.
Möchte wissen, ob eine GIRL Untersuchung (Geruchsimmissions-Richtlinie Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Schleswig-Holstein- Schleswig-Holstein - Vom 4. September 2009 (Amtsbl.Schl.-H. Nr. 38 vom 21.09.2009 S. 1006; 28.08.2014 S. 684; 21.09.2017 S. 1290 17) Gl.-Nr.: 2129.18 vorgenommen worden ist und welche Immissionswerte wir im Dorf haben.
Das Amt Eiderkanal hat auf meine schriftliche Anfrage an Sie hingewiesen.
Die Anfrage werde ich in gleichem Zuge an die Umweltministärium Kiel stellen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2019
  • Frist
    5. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
Olga Jeß
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fests…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
Olga Jeß
Betreff
Geruchsimmission IW in Rade b. Rendsburg [#171584]
Datum
6. Dezember 2019 09:44
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Feststellung und Beurteilung von Geruchtsemmission in Rade b. Rendsburg. In unserem Ort befinden sich zwei große Schweinemastbetriebe, die dazu beitragen das die Luft im Dorf fast an allen Tagen unerträglich und sehr geruchsintensiv ist. Möchte wissen, ob eine GIRL Untersuchung (Geruchsimmissions-Richtlinie Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Schleswig-Holstein- Schleswig-Holstein - Vom 4. September 2009 (Amtsbl.Schl.-H. Nr. 38 vom 21.09.2009 S. 1006; 28.08.2014 S. 684; 21.09.2017 S. 1290 17) Gl.-Nr.: 2129.18 vorgenommen worden ist und welche Immissionswerte wir im Dorf haben. Das Amt Eiderkanal hat auf meine schriftliche Anfrage an Sie hingewiesen. Die Anfrage werde ich in gleichem Zuge an die Umweltministärium Kiel stellen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Olga Jeß Anfragenr: 171584 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171584 Postanschrift Olga Jeß << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Olga Jeß

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Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Frau Jeß, ihre Anfrage vom 06. 12. 2019 möchte ich wie folgt beantworten: Für die betriebliche Anl…
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
Geruchsimmission IW in Rade b. Rendsburg
Datum
10. Dezember 2019 15:40
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrte Frau Jeß, ihre Anfrage vom 06. 12. 2019 möchte ich wie folgt beantworten: Für die betriebliche Anlagenüberwachung und dem Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft im gewerblichen oder industrieellen Rahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das LLUR zuständig. Ausgenommen hiervon sind kleinere landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen unterhalb eines Schwellenwertes. Diese sind in der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Bei Mastschweineanlagen ist eine hiesige Zuständigkeit erst ab einem Schwellenwert von 1.500 Mastschweineplätzen oder mehr gegeben. Für kleinere landwirtschaftliche Anlagen obliegt die Zuständigkeit dann den örtlichen Ordnungs- bzw. Bauämtern der Gemeinde bzw. des Landkreises. Nach unserem Kenntnisstand wird eine Anlage an der Dorfstraße gelegen mittlerweile unterhalb des Schwellenwertes betrieben, so dass eine hiesige Zuständigkeit damit nicht mehr gegeben ist. Einer sachverständigen Geruchsprognose aus dem Jahre 2003 –nach VDI 3471- zufolge waren erhebliche Geruchsbelästigungen zur damaligen Errichtung und dem Anlagenbetrieb nicht zu erwarten. Eine zweite, genehmigungsbedürftige Anlage nach dem BImSchG wird am Rader Weg betrieben. Diese erfüllt allerdings das Irrelevanzkriterium der GIRL (2%-Regelung). Die Anlage trägt somit nicht zu den im Dorfbereich vorhandenen Geruchsbelästigungen bei. Hinzunehmende Geruchsbelästigungen nach Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) betragen für: Dorfgebiete: IW 0,15 zum/im Außenbereich IW > 0,20 Hinweise: Landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen werden überwiegend privilegiert im Außenbereich -mit dem geringsten Schutzanspruch für Nachbarn, oder in Dorfgebieten angesiedelt und betrieben. Damit muss gerade in der Randlage zum Außenbereich damit gerechnet werden, dass hier auch der Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch Tiergerüche oder Lärm erheblich reduziert ist. Auch ist oftmals eine Störung der Wohnruhe, die einhergehend mit einer Beeinträchtigung und Minderung der Wohnqualität verbunden sein kann, gerade im Außenbereich nicht auszuschließen. So soll im Außenbereich auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Entwicklungsmöglichkeiten, im Übrigen auch nach dem Bauplanungsrecht, vorrangig Rücksicht genommen werden. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach dem Baugesetzbuch ein nicht landwirtschaftliches Wohnen im Außenbereich im Grunde nicht zulässig ist. Wenige Ausnahmen bestehen hiernach, z.B. für landw. Altenteiler. Gebühren Gemäß Tarifstelle 1.3 der Anlage zur IZG-SH-KostenVO kann mit der Erteilung einer schriftlichen Auskunft je nach Arbeitsaufwand mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen, eine Gebühr von bis zu 500,- Euro verbunden sein. Mit freundlichen Grüßen