Empfangsbestätigung
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Sehr geehrte Frau Jeß,
ihre Anfrage vom 06. 12. 2019 möchte ich wie folgt beantworten:
Für die betriebliche Anlagenüberwachung und dem Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft im gewerblichen oder industrieellen Rahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das LLUR zuständig. Ausgenommen hiervon sind kleinere landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen unterhalb eines Schwellenwertes. Diese sind in der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Bei Mastschweineanlagen ist eine hiesige Zuständigkeit erst ab einem Schwellenwert von 1.500 Mastschweineplätzen oder mehr gegeben. Für kleinere landwirtschaftliche Anlagen obliegt die Zuständigkeit dann den örtlichen Ordnungs- bzw. Bauämtern der Gemeinde bzw. des Landkreises.
Nach unserem Kenntnisstand wird eine Anlage an der Dorfstraße gelegen mittlerweile unterhalb des Schwellenwertes betrieben, so dass eine hiesige Zuständigkeit damit nicht mehr gegeben ist. Einer sachverständigen Geruchsprognose aus dem Jahre 2003 –nach VDI 3471- zufolge waren erhebliche Geruchsbelästigungen zur damaligen Errichtung und dem Anlagenbetrieb nicht zu erwarten.
Eine zweite, genehmigungsbedürftige Anlage nach dem BImSchG wird am Rader Weg betrieben. Diese erfüllt allerdings das Irrelevanzkriterium der GIRL (2%-Regelung). Die Anlage trägt somit nicht zu den im Dorfbereich vorhandenen Geruchsbelästigungen bei.
Hinzunehmende Geruchsbelästigungen nach Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) betragen für:
Dorfgebiete: IW 0,15
zum/im Außenbereich IW > 0,20
Hinweise:
Landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen werden überwiegend privilegiert im Außenbereich -mit dem geringsten Schutzanspruch für Nachbarn, oder in Dorfgebieten angesiedelt und betrieben. Damit muss gerade in der Randlage zum Außenbereich damit gerechnet werden, dass hier auch der Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch Tiergerüche oder Lärm erheblich reduziert ist. Auch ist oftmals eine Störung der Wohnruhe, die einhergehend mit einer Beeinträchtigung und Minderung der Wohnqualität verbunden sein kann, gerade im Außenbereich nicht auszuschließen.
So soll im Außenbereich auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Entwicklungsmöglichkeiten, im Übrigen auch nach dem Bauplanungsrecht, vorrangig Rücksicht genommen werden.
Auch muss berücksichtigt werden, dass nach dem Baugesetzbuch ein nicht landwirtschaftliches Wohnen im Außenbereich im Grunde nicht zulässig ist. Wenige Ausnahmen bestehen hiernach, z.B. für landw. Altenteiler.
Gebühren
Gemäß Tarifstelle 1.3 der Anlage zur IZG-SH-KostenVO kann mit der Erteilung einer schriftlichen Auskunft je nach Arbeitsaufwand mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen, eine Gebühr von bis zu 500,- Euro verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen