Gesamtkosten der Proteste rund um den Hambacher Forst

Die Höhe der Kosten des gesamten Einsatzes rund um den Hambacher Forst, alle Einsatzkräfte, Einsatzmittel, sonstiges.
Gesamtsumme an verschickten Kostenfestsetzungen gegen Personen die sich am Protest beteiligt haben, insbesondere die Kostenfestsetzungen von "Anwendung unmittelbaren Zwanges " nach aktueller Verwaltungskostenordnung.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Juni 2019
  • Frist
    30. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Höhe der Kosten…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Gesamtkosten der Proteste rund um den Hambacher Forst [#152653]
Datum
26. Juni 2019 22:25
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Höhe der Kosten des gesamten Einsatzes rund um den Hambacher Forst, alle Einsatzkräfte, Einsatzmittel, sonstiges. Gesamtsumme an verschickten Kostenfestsetzungen gegen Personen die sich am Protest beteiligt haben, insbesondere die Kostenfestsetzungen von "Anwendung unmittelbaren Zwanges " nach aktueller Verwaltungskostenordnung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2028 Sehr geehrteAntragsteller/in die Bewältigung von Einsätzen aus Anlass von Sicherheitsstörungen…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Gesamtkosten der Proteste rund um den Hambacher Forst [#152653] - (#2028)
Datum
27. Juni 2019 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4-13002/4#2028 Sehr geehrteAntragsteller/in die Bewältigung von Einsätzen aus Anlass von Sicherheitsstörungen im Hambacher Forst fällt in die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums (PP) Aachen. Insofern gehe ich davon aus, dass die von Ihnen erbetenen Informationen im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht vorliegen. Sollten Sie jedoch trotzdem Wert auf eine Bescheidung nach dem IFG legen, bitte ich um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen